Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst (546.411)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst

über den Kaminfegerdienst vom 10. Februar 1975 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel 21 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober
1970
2 , als Verordnung: I. Organisation

Art. 1

Kaminfegerkreise Das Kantonsgebiet wird durch Verfügung des Polizeidepartementes in Kaminfegerkreise eingeteilt.

Art. 2

Kreiskaminfegermeister
1 Der Regierungsrat stellt für jeden Kreis einen verantwortlichen Kreis- kaminfegermeister an. 3
2 Wählbar als Kreiskaminfegermeister sind nur Kaminfeger, welche das schweizerische Meisterdiplom erworben haben.
3 Die Wählbarkeit erlischt mit dem vollendeten siebzigsten Altersjahr auf das Ende des Amtsjahres. Gesuche um Rücktritt vom Amt sind mindestens drei Monate vor Amtsjahresende dem Polizeidepartement einzureichen.
4 Der Kreiskaminfegermeister ist alleine berechtigt, in dem ihm zugeteilten Kreis die Kaminfegerarbeiten auszuführen.
5 Wenn der Kreiskaminfegermeister infolge Unfall, Krankheit oder Militärdienst verhindert ist, die Reinigungsarbeiten auszuführen, hat er für seinen Kreis einen Stellvertreter zu bestimmen. Als Vertreter kann in der Regel nur ein Kreiskaminfegermeister eines andern Kreises des Kantons Obwalden bestimmt werden.

Art. 3

Versicherung
1 Die Kreiskaminfegermeister haben sich gegen die Folgen von Haftpflichtansprüchen ausreichend zu versichern.
2 Über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung haben sich die Kreiskaminfegermeister beim kantonalen Feuerwehrinspektorat jährlich auszuweisen.

Art. 4

Aufsicht Die Aufsicht über den Kaminfegerdienst üben aus: a. der Einwohnergemeinderat, b. das Polizeidepartement.
II. Reinigung und Kontrolle der Kamine und Feuerungsanlagen

Art. 5

Reinigungs- und Kontrollpflicht Der Gebäudeeigentümer bzw. der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Kamine, Rauchzüge, Rauchrohre, Rauchkammern, Zentralheizungen, Dampfkessel und Feuerungsanlagen aller Art so oft als nötig vom Kreiskaminfegermeister reinigen und kontrollieren zu lassen.

Art. 6

Reinigungshäufigkeit a. im allgemeinen
1 Die Zeitabstände der Reinigungen sind zweckmässig festzulegen. Bei zweimaliger Reinigung im Jahr muss einmal während der Heizperiode gereinigt werden.
2 Für die Häufigkeit der Reinigungen gilt:
1. häusliche Feuerungen für feste Brennstoffe: a. die das ganze Jahr gefeuert werden 2 bis 4 mal im Jahr b. die nur während der Heizperiode gefeuert werden 2 mal im Jahr
2. häusliche Feuerungen für feste und flüssige Brennstoffe (Doppelbrand, Wechselbrand): a. die das ganze Jahr gefeuert werden 2 bis 3 mal im Jahr b. die nur während der Heizperiode gefeuert werden 2 mal im Jahr
3. häusliche Feuerungen für flüssige Brennstoffe: a. die das ganze Jahr gefeuert werden 1- bis 3-Familienhäuser (bis 50 000 kcal/h) 2 mal im Jahr für 4- und Mehrfamilienhäuser 3 mal im Jahr b. die nur während der Heizperiode gefeuert werden 2 mal im Jahr
4. gewerbliche Feuerungen (Rauchkammern, Siedekessel, Herde, kleine Dampfkessel usw.) die das ganze Jahr in Betrieb stehen 4 mal im Jahr
5. brennstoffgefeuerte Heubelüftungsanlagen 1 mal im Jahr
6. industrielle Feuerungen (Dampfkessel, Heizwasserkessel usw.), die das ganze Jahr oder periodisch gefeuert werden, gemäss Vereinbarung des zuständigen Kreiskaminfegermeisters mit der Betriebsleitung;
7. gasgefeuerte Zentralheizungskessel oder Durchlauferhitzer, an welche eine Zentralheizung angeschlossen ist, jährlich eine Sichtkontrolle des Heizaggregates und der Abgasleitung auf den Russzustand. Wird eine starke Verrussung festgestellt, ist die Anlage nach vorheriger Meldung an den Gaslieferanten und den Eigentümer durch den Kreiskaminfeger- meister zu reinigen.

Art. 7

b. Ausnahmen
1 Bei aussergewöhnlich starker Verschmutzung kann der und im Einvernehmen mit dem kantonalen Feuerwehrinspektorat eine Abweichung von der Reinigungshäufigkeit nach Artikel 6 festlegen. Die Reinigungshäufigkeit ist schriftlich mit dem Eigentümer zu vereinbaren.
2 Stellt der Kreiskaminfegermeister fest, dass infolge schwacher Verschmutzung zu häufig Reinigungen angesetzt sind, ist eine Abweichung von der Reinigungshäufigkeit nach Artikel 6 zulässig.

Art. 8

c. Handänderung oder Mieterwechsel Ein Wechsel im Hauseigentum oder ein Mieterwechsel ist dem Kreiskaminfegermeister rechtzeitig zu melden, sofern eine Reinigung vorzunehmen ist.

Art. 9

Kontrollhäufigkeit ausser Betrieb stehender Anlagen Nicht in Betrieb stehende Feuerungseinrichtungen sind durch den Kreiskaminfegermeister jährlich anlässlich von Reinigungsarbeiten einmal zu kontrollieren.

Art. 10

Rauchabgasanlagen a. Messung der Rauchabgase
1 Die Messung der Rauchabgase in bezug auf die Umweltverschmutzung ist auf Anweisung der zuständigen Gemeindebehörde vom Kreiskaminfegermeister durchzuführen.
2 Die Kosten für die erste Messung und, wenn nötig, die Nachkontrolle übernimmt die Gemeinde.
3 Die Kosten für weitere Messungen der Rauchabgase, welche sich durch die fehlerhafte Anlage ergeben, gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers.
4 Die administrativen Arbeiten für die Messungen können vom Kreiskaminfegermeister oder von der Gemeindekanzlei der betreffenden Gemeinde erledigt werden. Erledigt der Kreiskaminfegermeister die administrativen Arbeiten, ist er berechtigt, für den Zeitaufwand gemäss Tarif Rechnung zu stellen.

Art. 11

b. Reinigung und Kontrolle
1 Der Kreiskaminfegermeister bestimmt und überwacht in seiner Verantwortung die Beseitigung von Glanzruss in Rauchabzugsanlagen.
2 Nötigenfalls hat der Kreiskaminfegermeister im Beisein des Feuerwehrkommandanten oder eines Feuerwehroffiziers die ganze Anlage hinsichtlich Brandgefahr zu kontrollieren und Vorkehrungen zur Verhütung eines allfällig möglichen Brandausbruches zu treffen.

Art. 12

Reinigungsankündigung, Mitwirkungspflicht der Gebäudeeigentümer bzw. Mieter
1 Der Kreiskaminfegermeister hat die Reinigung den Hausbewohnern spätestens am Tage vorher anzuzeigen.
2 Die Hauseigentümer bzw. Mieter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass den vom Kreiskaminfegermeister gestellten Anforderungen nachgelebt wird.
3 Der Gebäudeeigentümer bzw. die Mieter dürfen dem Kreiskaminfegermeister, dessen Gesellen und Lehrlingen bei der Ausübung ihres Dienstes keine Schwierigkeiten bereiten und haben auf Verlangen jede Auskunft über die Feuerungseinrichtungen und Rauchabzugsanlagen zu erteilen.

Art. 13

Reinigungskontrolle, Dienstbuch
1 Jeder Kreiskaminfegermeister führt eine genaue und übersichtliche Reinigungskontrolle aller Objekte, in denen sich Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen befinden. Diese Kontrolle umfasst Gebäude (wo vorhanden Gebäudenummer), Art der Feuerungseinrichtungen, Häufigkeit der vorgeschriebenen Reinigungen und die Reinigungsdaten.
Jeder Kreiskaminfegermeister führt ein Dienstbuch, das vom kantonalen Feuerwehrinspektorat abgegeben wird. In dieses sind die von ihm beanstandeten feuergefährlichen oder vorschriftswidrigen Zustände, die getroffenen Anordnungen, die festgesetzten Fristen, die Gebäudenummer oder Gebäudebezeichnung sowie der Name der Person, welche die Aufforderung zur Beseitigung der beanstandeten feuergefährlichen oder vorschriftswidrigen Zustände entgegengenommen hat, einzutragen.
3 Auf Verlangen des kantonalen Feuerwehrinspektorates und der Feuerschaukommission der Gemeinde sind das Dienstbuch und die Russkontrolle zur Einsicht zuzustellen.
4 Beim Rücktritt eines Kreisinhabers hat dieser die Kontrolle zuhanden seines Nachfolgers abzugeben.

Art. 14

Hilfspersonal
1 Der Kreiskaminfegermeister hat die Arbeiten des in seinem Dienst stehenden Personals zu überwachen. Es darf nur gelerntes, fachkundiges Personal selbständig mit den Reinigungsarbeiten betraut werden.
2 Der Kreiskaminfegermeister ist für die Arbeiten seiner Gesellen und Lehrlinge sowie für seine Arbeit voll verantwortlich. Diese Verantwortung besteht gegenüber den Feuerpolizeibehörden sowie gegenüber Drittpersonen.

Art. 15

Meldepflicht bei Mängeln
1 Die Kreiskaminfegermeister sind verpflichtet, die von ihnen in Ausführung ihrer dienstlichen Funktion wahrgenommenen vorschriftswidrigen oder feuergefährlichen Zustände dem Hauseigentümer bzw. Mieter mitzuteilen, unter gleichzeitiger schriftlicher Meldung an die Feuerschaukommission der betreffenden Gemeinde.
2 Der Feuerschauer der Gemeinde untersucht die Beanstandung und trifft die entsprechenden Verfügungen, sofern diese vom Kreiskaminfegermeister nicht getroffen werden konnten. III. Entschädigung der Kreiskaminfegermeister

Art. 16

Gebühren
1 Über die Gebühren für die Arbeiten der Kreiskaminfegermeister wird ein besonderer Tarif aufgestellt.
2 Die Kreiskaminfegermeister sind vom Gebäudeeigentümer bzw. dem Mieter zu entschädigen. Der Gebäudeeigentümer haftet in allen Fällen für die Bezahlung der Entschädigung. IV. Disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 17

Disziplinarmassnahmen Macht sich der Kreiskaminfegermeister einer mit seinem Amt im Zusammenhang stehenden groben Pflichtverletzung schuldig, oder sind von der Kundschaft berechtigte Klagen vorgebracht worden, kann der Regierungsrat auf Antrag des Polizeidepartementes je nach dem Grad der Verletzung folgende Massnahmen ergreifen: a. Verweis, b. Versetzung ins Provisorium, c. Enthebung vom Amt als Kreiskaminfegermeister.
V. Schlussbestimmungen

Art. 18

Übergangsbestimmung Kaminfeger, die beim Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen die Kaminfegerarbeiten ohne Meisterdiplom in einem Kreis ausführen, haben für die Weiterführung der Kaminfegerarbeiten im betreffenden Kreis das Meisterdiplom nicht mehr zu erwerben.

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts Die bisherigen Vorschriften und Weisungen der Gemeinden über den Kaminfegerdienst werden aufgehoben.

Art. 20

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. April 1975 in Kraft.
1 LB XV, 141; geändert durch die Personalverordnung vom 29. Januar 1998, in Kraft seit
1. Januar 1999 (LB XXV, 5)
2 LB XII, 257
3 Geändert durch Art. 44 Abs. 7 der Personalverordnung vom 29. Januar 1998
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