Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Heimatschein (113.121)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Heimatschein

zur Verordnung über den Heimatschein vom 9. Juni 1981 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über den Heimatschein vom
22. Dezember 1980 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 und Artikel 18 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 4 , beschliesst:

Art. 1

Ausstellung des Heimatscheins
1 Der Heimatschein wird vom Zivilstandsamt der Heimatgemeinde ausgestellt.
2 Ist eine Person in mehreren Obwaldner Gemeinden heimatberechtigt, obliegt die Ausstellung jener Heimatgemeinde, bei welcher sie nachgesucht wird.
3 Das Zivilstandsamt führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Heimatscheine.

Art. 2

Kraftloserklärung des Heimatscheins
1 Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheins erfolgt durch das Zivilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.
2 Das Zivilstandsamt prüft die Angaben des Berechtigten über den Verlust und erklärt den Heimatschein als kraftlos, wenn der Berechtigte den Verlust des Heimatscheins glaubhaft macht.
3 Die Kraftloserklärung ist in das Heimatscheinverzeichnis einzutragen.

Art. 3

Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Ausstellung und Kraftloserklärung der Heimatscheine obliegt dem Justizdepartement.
2 Das Justizdepartement erlässt Musterbeispiele.

Art. 4

Formulare Der Kanton stellt den Zivilstandsämtern die vom Justizdepartement festgelegten Formulare zu Selbstkostenpreisen zur Verfügung.

Art. 5

5 Gebühren Durch die Zivilstandsämter werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a. Ausstellen eines Heimatscheins für Einzelpersonen 20.– b. Ausstellen eines Heimatscheins für Ehepaare 30.– c. Kraftloserklärung eines Heimatscheins 50.– bis 300.–

Art. 6

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen des Zivilstandsamtes kann an das Justizdepartement, gegen Verfügungen und Entscheide des Justizdepartementes an den Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 7

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1981 in Kraft.
1 LB XVIII, 45; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle vom 20. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995 (LB XXIII,
303)
2 SR 141.51
3 LB XIII, 1
4 LB XV, 120
5 Geändert durch Art. 4 der Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle vom 20. Dezember 1994
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