Gesetz über die Nidwaldner Gebäude- und Mobiliarversicherung (Anhang) (867.1_Anhang)
CH - NW

Gesetz über die Nidwaldner Gebäude- und Mobiliarversicherung (Anhang)

Sachversicherungsgesetz, NSVG Anhang Stand: 1. Januar 2016 35 ANHANG ZUM SACHVERSICHERUNGSGESETZ 1. Bauartklassen A. Allgemeine Bestimmungen Die Gebäude, die nicht nach der Brandrisikobewertung zu tarifie ren sind, werden aufgrund ihrer Aussentragwände, Decken und Bedachu ng einer der drei nachstehend umschr iebenen Bauartklassen zugeteil t. Die nachstehende zeichnerische D arstellung der Bauartklassen- Zuteilung ist verbindlich und sinngemäss auch in jenen Fällen a nzu- wenden, die nicht dargestellt sind. B. Begriffe Aussentragwände un d Decken sind: 1. nicht massiv, wenn sie den An forderungen der Feuerwiderstand s- klassen bis F 90 entsprechen; 2. massiv, wenn sie mindestens den Anforderungen der Feuerwider - standsklasse F 90 entsprechen. Als Decken gelten horizontale Ge bäudeunterteilung en, die begehb ar sind. Die Bedachung wird aufgrund der obersten Schicht und nicht nach der Dachkonstruktion beurteilt; die oberste Schicht gilt als: 1. hart (nichtbrennbar), wenn si e aus Ziegeln, Asbestzementschi efer oder -Wellplatten, Blech, Sperrbeton, Natursteinplatten, aus ei ner Schutzschicht (Sand/Kies) von mindestens 50 bis 60 mm oder aus einer Nutzschicht (Humus) besteht; 2. weich (brennbar), wenn sie au s Holzschindeln, Bitumenschinde ln, Polyurethan-Hartschaum oder Kunststoff- beziehungsweise Bitu- men-Dichtungsbahnen usw. besteht. Als bewohnt gilt ein Gebäudeteil, der für den zeitweisen oder d au- ernden Aufenthalt von Personen zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszw e- cken ausgebaut ist. Der Dachbereich eines Gebäudes umfasst jenen Raumteil, der zwi- schen der Fusspfette (unterkant) des Daches und dem Firstbalken (oberkant) vorhanden ist.
Anhang Sachversicherungsgesetz, NSVG 36 C. Bauartklasse 1 Zur Bauartklasse 1 gehören Gebäude mit massiven Aussentragwän- den, massiven Decken und einer B edachung, deren oberste Schicht hart ist. Die Zuteilung der Bauartklasse 1 gilt auch dann, wenn: 1. die Decke, auf welcher die Fusspfette des Daches unmittelbar auf- liegt, nicht massiv ist; oder 2. innerhalb des Dachbereiches eine Decke nicht massiv ist; ode r 3. der unbewohnte Dachbereich üb er einer massiven Decke nicht massive Kniewände und Giebelfronten aufweist. D. Bauartklasse 2 Zur Bauartklasse 2 gehören Gebäude gemäss Absatz 1 von Ab- schnitt C betreffend die Bauartklasse 1, wenn: 1. im Dachbereich zwei und mehr nicht massive Decken vorhanden sind; 2. der Dachbereich nicht bewohnt ist und die mittelbar unterhal b der Fusspfette des Dache s vorhandene Decke nicht massiv ist; 3. sie eine verleimte Holztr ägerkonstruktion aufweisen; 4. der Dachbereich in seiner Höh e zwei Drittel oder mehr der ge ten Gebäudehöhe erreicht; die Gebäudehöhe wird ermittelt von oberkant Kellerboden bis oberkant Firstbalken. Zur Bauartklasse 2 gehör en ferner Gebäude, wenn: 1. bei massiven Aussentragwänden und harter Bedachung ausser de r Decke, auf welcher die Fusspfette des Daches mittelbar aufliegt , unterhalb dieser Decke mindestens noch eine weitere Decke nicht massiv ist; 2. bei massiven Aussentragwänden und harter Bedachung der Dach- bereich bewohnt ist und die unmittelbar unterhalb der Fusspfett e des Daches vorhandene Decke nicht massiv ist; 3. die Aussentragwände ganz oder zum Teil aus einem ausgemauer- ten Riegelwerk bestehen; 4. Tragkonstruktionen aus Stahl nicht feuerbeständig geschützt sind. E. Bauartklasse 3 Zur Bauartklasse 3 gehören Gebäud e mit ganz oder teilweise nich t massiven Aussentragwänden sowie Gebäude mit einer weichen Beda- chung; Absatz 2 Ziffer 3 von Abs chnitt D betreffend die Bauartk lasse 2 bleibt vorbehalten.
Sachversicherungsgesetz, NSVG Anhang Stand: 1. Januar 2016 Wenn aus denkmalpflegerischen Gründen Dächer von Türmen oder Dachreiter eine weiche Bedachung aufweisen, beeinflusst diese T atsa- che die Bauartklassen-Zuteilung n icht, sofern das dazu gehörend e Ge- bäude eine harte Bedachung aufweist. 2. Gefahrenklassen Die Anstalt hat die Gebäude und beweglichen Sachen nach den jew eili- gen Gegebenheiten Gefahrenklasse n zuzuteilen, w obei sinngemäss die Regelungen der Privatversicherun gen und der übri gen öffentlichr echtli- chen Versicherungen in der Schweiz a nzuwenden sind. 3. Prämiensätze Für die Prämien gelten folgende Ansätze in Rappen je Fr. 1000.- Versicherungskapital: Gebäude Bewe gliche Sachen Tarif Bauart- klasse Tarif I Tarif II Tarif I Tarif II 75 -- 75 75 2 85 -- 85 100 3 110 -- 110 140 Gefahrenklassen Gefahrenklassen II 1 2 3 4 1 2 3 4 100 140 150 230 110 150 160 240 130 180 180 260 140 190 190 270 180 260 260 410 190 270 270 430 III Durchschnittsprämiensatz: Durchschnittsprämiensatz: 1.64 Promille 1.67 Promille Die in Absatz 1 festgehaltenen An sätze sind Grundprämiensätze. Rabatte werden vom Grundprämie nsatz abgezogen und Zuschläge werden zum Grundprämi ensatz hinzugezählt.
Anhang Sachversicherungsgesetz, NSVG 38 Als Mindestprämiensatz gilt der in der entsprechenden Bauartkla sse geltende Grundprämiensatz der er sten Gefahrenklasse beziehungsw ei- se der Prämiensatz der ersten Bauartklasse des Tarifs I. Je Versicherungsschein gilt eine Minimalprämie, deren Höhe in d er Vollziehungsverordnung festgesetzt wird. Die eidgenössische Stempelabgabe ist zur Prämie hinzuzuzählen. Rabatte: Rabatte werden solange gewährt, als die Voraussetzungen dafür e r- füllt sind. Insbesonde re sind Brandschutze inrichtungen jederzei t in voller Einsatzbereitschaft zu halten. Wird diese Pflicht verletzt, kan n die An- stalt die Schadenleistungen kürze n und die Rabatte vom Zeitpunk t der Vernachlässigung dieser Pflicht an, längstens jedoch für fünf J ahre, zurückfordern. Für Brandmelder- und Sprinkleranlagen werden auf der Grundprämi e folgende Rabatte gewährt: 1. Brandmelder: 3 bis 15 Prozent; 2. Sprinkler: 3 bis 25 Prozent. Die Abstufung erfolgt nach den j eweils geltenden technischen Kr ite- rien und dem Brandrisiko des Bet riebes. Dieser Rabatt gilt aber nur für die Tarife I und II, nicht aber für den Tarif III, der im Berec hnungsverfah- ren die technischen Br bereits berücksichtig t. Rabatte für Schadenverhütungsm assnahmen und Spezialdeckungen setzt die Anstalt von Fall zu Fall fest. Zuschläge: Die Anstalt erlässt Vorschriften über die allgemeinen und die b esonde- ren Risikozuschläge, wobei sie die diesbezüglichen Regelungen d er Privatversicherungen sowie der öf fentlichrechtlichen Versicheru ngen in der Schweiz sinngemäss anzuwenden hat; diese Vorschriften bedür fen zu ihrer Gültigkeit der Genehmig ung durch den Verwaltungsrat.
6WDQG-DQXDU 39 ZEICHNERISCHE DARSTELLUNG DER BAUARTKLASSEN-ZUTEILUNG 867.1 Bauartklasse I Bauartklasse II C Abs. I C Abs. I C Abs. I C Abs. 2 Ziff. I C Abs. 2 Ziff. I C Abs. 2 Ziff. I C Abs. 2 Ziff. 2 C Abs. 2 Ziff. 3 D Abs. I Ziff. I D Abs. I Ziff. I D Abs. I Ziff. 2 D Abs. I Ziff. 4 Sachversicherungsgesetz Anhang
867.1 Anhang Sachversicherungsgesetz 4 0 C. Bauartklasse 1 1 Zur Bauartklasse 1 gehören Gebäude mit massiven Aussentragwän- den, massiven Decken und einer Bedachung, deren oberste Schicht hart ist. 2 Die Zuteilung der Bauartklasse 1 gilt auch dann, wenn: 1. die Decke, auf welcher die Fusspfette des Daches unmittelbar auf- liegt, nicht massiv ist; oder 2. innerhalb des Dachbereiches eine Decke nicht massiv ist; oder 3. der unbewohnte Dachbereich über einer massiven Decke nicht massive Kniewände und Giebelfronten aufweist. D. Bauartklasse 2 1 Zur Bauartklasse 2 gehören Gebäude gemäss Absatz 1 von Ab- schnitt C betreffend die Bauartklasse 1, wenn: 1. im Dachbereich zwei und mehr nicht massive Decken vorhanden sind; 2. der Dachbereich nicht bewohnt ist und die mittelbar unterhalb der Fusspfette des Daches vorhandene Decke nicht massiv ist; 3. sie eine verleimte Holzträgerkonstruktion aufweisen; 4. der Dachbereich in seiner Höhe zwei Drittel oder mehr der gesam- ten Gebäudehöhe erreicht; die Gebäudehöhe wird ermittelt von oberkant Kellerboden bis oberkant Firstbalken. 2 Zur Bauartklasse 2 gehören ferner Gebäude, wenn: 1. bei massiven Aussentragwänden und harter Bedachung ausser der Decke, auf welcher die Fusspfette des Daches mittelbar aufliegt, unterhalb dieser Decke mindestens noch eine weitere Decke nicht massiv ist; 2. bei massiven Aussentragwänden und harter Bedachung der Dach- bereich bewohnt ist und die unmittelbar unterhalb der Fusspfette des Daches vorhandene Decke nicht massiv ist; 3. die Aussentragwände ganz oder zum Teil aus einem ausgemauer- 4. Tragkonstruktionen aus Stahl nicht feuerbeständig geschützt sind. E. Bauartklasse 3 1 Zur Bauartklasse 3 gehören Gebäude mit ganz oder teilweise nicht massiven Aussentragwänden sowie Gebäude mit einer weichen Beda- chung; Absatz 2 Ziffer 3 von Abschnitt D betreffend die Bauartklasse 2 bleibt vorbehalten. 867.1 D Abs. I Ziff. 4 D Abs. 2 Ziff. I D Abs. 2 Ziff. I D Abs. 2 Ziff. 2 E Abs. I E Abs. I E Abs. I E Abs. I Bauartklasse III massiv weich Dachstock ausgebaut
Markierungen
Leseansicht