REGLEMENT über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädag... (10.1617)
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REGLEMENT über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots

REGLEMENT über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots (vom 16. Dezember 2008 1 ; Stand am 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 12 der Verordnung vom 24. September 2007 über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri 2 , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Abgeltung von Reisekosten bei unzumut - barem Schulweg, die im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots an der Therapiestelle für den Transport von Kindern und Jugendlichen zur Therapie anfallen.
2 Für Kinder und Jugendliche, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selber fortbewegen können, gilt Artikel 6 der Verordnung über das sonder - pädagogische Angebot im Kanton Uri.

Artikel 2 Grundsätze

1 Eine Entschädigung wird nur dann ausgerichtet, wenn es unzumutbar ist, den abgeltungsberechtigten Weg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzu - legen.
2 Massgeblich ist der Weg zwischen dem Schulhaus, in dem die Schülerin oder der Schüler die Volksschule besucht, und dem Ort der Therapie. Für Kinder, welche die Volksschule noch nicht besuchen oder wenn die Therapie nicht anschliessend an den normalen Unterricht stattfindet, ist der Weg zwischen Wohnhaus der Eltern und Ort der Therapie abgeltungsbe - rechtigt.
3 Entschädigt werden die Kosten für den Transport des Kindes oder der des Jugendlichen.
1 AB vom 9. Januar 2009
2 RB 10.1611 1

Artikel 3 Höhe der Abgeltung

1 Entschädigt werden die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
2 Kann der Weg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, wird pro Kilometer eine Entschädigung von 70 Rappen ausgerichtet.

Artikel 4 Verfahren

1 Die Gesuche um eine Abgeltung sind an die Therapiestelle zu richten. Diese berechnet den Betrag und teilt das Ergebnis der Berechnung den Gesuchstellenden mit. Sind diese mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können sie beim Amt für Volksschulen eine weiterzugsfähige Verfügung verlangen.
2 Die Auszahlung erfolgt jeweils auf Ende eines Schuljahres. Beträge von unter 100 Franken werden nicht ausbezahlt.

Artikel 5 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz 3 .

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
3 RB 10.1111
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