REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen (10.1219)
    CH - UR

    REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen

    REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen (RAL) (vom 15. April 2008 1 ; Stand am 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 26a der Personalverordnung vom 15. Dezember 1999 (PV) 2 , beschliesst:

    Artikel 1 Arbeitsfelder

    Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:
    a) Klasse;
    b) Lernende;
    c) Schule;
    d) Lehrperson.

    Artikel 2 Arbeitsfeld Klasse

    Das Arbeitsfeld Klasse umfasst:
    a) das Unterrichten, Fördern und Erziehen;
    b) das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Auswerten und Dokumentieren des Unterrichts. Dazu gehören auch organisatorische und administrative Arbeiten.

    Artikel 3 Arbeitsfeld Lernende

    Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:
    a) das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lernenden;
    b) die Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, den Abgeber - schulen, den Lehrbetrieben, dem Lehrpersonenkollegium im Rahmen von Notenkonferenzen, den Schuldiensten und Amtsstellen.
    1 AB vom 2. Mai 2008
    2 RB 2.4211 1

    Artikel 4 Arbeitsfeld Schule

    Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:
    a) das Mitgestalten und Mitorganisieren der eigenen Schule wie Teilnahme an Informations- und Planungssitzungen; Koordinationsarbeiten mit anderen Lehrpersonen, abgebenden und abnehmenden Schulen und Berufsverbänden, Vorbereiten und Durchführen von Schulanlässen, Erledigung von administrativen Arbeiten;
    b) die Entwicklung und Evaluation der eigenen Schule: Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Reformprojekten, Mitarbeit bei der internen Evaluation;
    c) die schulinterne Weiterbildung.

    Artikel 5 Arbeitsfeld Lehrperson

    Das Arbeitsfeld Lehrperson beinhaltet folgende Aufgaben:
    a) Evaluation der eigenen Tätigkeiten;
    b) individuelle Weiterbildung.

    Artikel 6 Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder

    1 Die jährlich zu leistende Arbeitszeit entspricht jener der übrigen kanto - nalen Angestellten.
    2 Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:
    a) Arbeitsfeld Klasse 82 Prozent
    b) Arbeitsfeld Lernende 5 Prozent
    c) Arbeitsfeld Schule 8 Prozent
    d) Arbeitsfeld Lehrperson 5 Prozent
    3 Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.

    Artikel 7 Teilzeitanstellung

    1 Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend ihrer Anstellung wahr.
    2 Die Schulleitung regelt mit den in Teilzeit angestellten Lehrpersonen den Einsatz in den einzelnen Arbeitsfeldern.
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    Artikel 8 Übernahme von besonderen Aufgaben

    Die Schulleitung kann die einzelne Lehrperson zur Übernahme von beson - deren Aufgaben wie Klassenlehrperson oder Betreuung von Maturaarbeiten, selbstständigen Vertiefungsarbeiten oder Mitarbeit in Ausbildungseinheiten verpflichten.

    Artikel 9 Abweichung von den Richtwerten

    Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt nament - lich bei der Übernahme von besonderen Aufgaben.

    Artikel 10 Dokumentation der Arbeitszeit

    Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder im Rahmen der Übernahme von besonderen Aufgaben aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.

    Artikel 11 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3
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