REGLEMENT über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des sonderpädagogischen Angebots
REGLEMENT über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des sonderpädagogischen Angebots (vom 11. Dezember 2007 1 ; Stand am 20. Februar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 11 der Verordnung vom 24. September 2007 über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri 2 , beschliesst
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Kostenbeteiligung, die die Erziehungsbe - rechtigten an die Verpflegung und Betreuung zu leisten haben, wenn Schü - lerinnen und Schüler im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots in Sonderschulen oder Heimen teilstationär oder stationär untergebracht werden.
Artikel 2 Kostenbeitrag
1 Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten der Verpflegung und Betreuung wie folgt zu beteiligten:
a) beim teilstationären Aufenthalt fünf Franken pro Tag und Person;
b) beim stationären Aufenthalt elf Franken pro Tag und Person.
2 Entrichtet die Invalidenversicherung im Rahmen der Hilflosenentschädi - gung an die Erziehungsberechtigten einen Beitrag gemäss Artikel 42 bis
Artikel 42 ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 3
, erhöht sich beim stationären Aufenthalt der Kostenbeitrag gemäss Absatz 1 um diesen Betrag. 4
1 AB vom 21. Dezember 2007
2 RB 10.1611
3 SR 831.20
4 Eingefügt gemäss RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 12. Dezember 2008). 1
Artikel 3 5 Bezug
1 Das Heim oder die entsprechende Sonderschule, in der die Schülerin oder der Schüler stationär untergebracht ist, klärt beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich ab, ob eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird.
2 Das Heim oder die entsprechende Sonderschule stellt den Erziehungsbe - rechtigten den zutreffenden Kostenbeitrag in Rechnung.
Artikel 4 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz 6 .
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
5 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 12. Dezember 2008).
6 RB 10.1111
2
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