Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engel... (546.113)
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Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engelberg

OGS 2004, 40 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Engelberg vom 17. Mai 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes vom 23. Oktober 2008 2 , 3 beschliesst: I. A llgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Der Feuerwehr Engelberg werden im Rahmen dieser Ausführungs bestimmungen kantonale Stützpunktaufgaben übertragen. 2 Sie untersteht dabei der Aufsicht des kantonalen Feuerwehrinspektorates. II. Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung

Art. 2

Aufgaben Die Feuerwehr Engelberg übernimmt im ganzen Gemeindegebiet die Personenrettung undbergung aus verunfallten Fahrzeugen. 4

Art. 3

Ausbildung Das Feuerwehrkommando Engelberg regelt und organisiert in Absprache mit dem kantonalen Feuerwehrinspektorat die entsprechende Ausbildung. 1 OGS 2004, 40; geändert durch die Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz vom 2. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 ( OGS 2008, 103) 2 GDB 546.1 3 Geändert durch AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Zi ff. 3.) 4 Geändert durch AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Ziff. 3.)
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Art. 4

Ausrüstung Die Gemeinde Engelberg verfügt über Strassenrettungsgerätschaften wie hydraulische Schere und Spreitzer, die überwiegend vom Kanton finanziert wurden. III. Alarmierung und Pikettdienst

Art. 5

Alarmierung Die Alarmierung erfolgt über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Obwalden.

Art. 6

Pikettdienst 1 Ein Pikettdienst wird nur in Ausnahmefällen auf Antrag des Feuerwehr kommandos oder des kantonalen Feuerwehrinspektorates angeordnet. 2 Di e Erreichbarkeit der Angehörigen der Feuerwehr Engelberg wird über Telefon und Rufempfänger sichergestellt. IV. Kosten

Art. 7

Betriebskosten 1 Die Gemeinde Engelberg erfasst die Betriebskosten für Stützpunkt aufgaben in einer gesonderten Rechnung, schliess t diese jeweils per 31. Dezember ab und übergibt sie bis spätestens 15. Januar dem kanto- nalen Feuerwehrinspektorat. 2 Als Betriebskosten gelten die Ausbildungskosten und die Materialkosten für die Ausbildung sowie die Entschädigung für Wartung und Unterhalt 3 Die Betriebskosten werden wie folgt entschädigt: a. die Ausbildungskosten mit den gleichen Stunden- /Tagesentschädi gungen wie bei der Feuerwehr Engelberg; b. die Materialkosten für die Ausbildung sowie die Kosten für Wartung und Unterhalt des Stützpunktmaterials (hydraulische Schere und Spreitzer) nach Aufwand.
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Art. 8

Einsatzkosten Die Einsatzkosten werden durch die Gemeinde Engelberg pro Einsatz erfasst und dem kantonalen Feuerwehrinspektorat jeweils gesondert in Rech nung gestellt. Die Rechnungsstellung an am Schadenereignis betroffene Drittpersonen bzw. an weitere Kostenträger ist Sache des Feuerwehrinspektorates.

Art. 9

5 Investitionen 1 Die Kostenbeteiligung des Kantons an den Gerätschaften wird vom Regierungsrat im Einzelfall festgelegt. 2 Für weitere Anschaffungen gelten die Ansätze gemäss Art. 20 der Ausfü hrungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz 6 . V. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 10

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Art. 11

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft. 5 Fassung gemäss AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Ziff. 3.) 6 GDB 546.111 7 Aufgehoben durch AB zum Feuerwehrgesetz (Anhang, Ziff. 3.)
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