REGLEMENT über das Amt für Betrieb Nationalstrassen (50.1135)
CH - UR

REGLEMENT über das Amt für Betrieb Nationalstrassen

REGLEMENT über das Amt für Betrieb Nationalstrassen (vom 24. September 2019 1 ; Stand am 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 7b des Strassenbaugesetzes des Kantons Uri vom
2. Mai 1991 2 und auf Artikel 36 des Gesetzes vom 25. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) 3 , beschliesst:

1. Kapitel: ZWECK

Artikel 1 Dieses Reglement bezweckt, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Uri über den betrieblichen Unterhalt, den projektfreien baulichen Unterhalt auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen seitens des Kantons zu erfüllen.

2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN

1. Abschnitt: Organe

Artikel 2 Die Organe zur Umsetzung der Leistungsvereinbarung nach Artikel 1 sind:

a) das Amt für Betrieb Nationalstrassen (im Folgenden Amt genannt);
b) die Baudirektion;
c) der Regierungsrat.
1 AB vom 30. November 2007
2 RB 50.1111
3 RB 3.2131 1
2. Abschnitt: Amt für Betrieb Nationalstrassen

Artikel 3 Rechtliche Stellung und Organisation

1 Das Amt ist ein Amt im Sinne der Organisationsverordnung 4 , soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
2 Das Amt hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es untersteht der Aufsicht der Baudirektion und indirekt jener des Regierungsrats.
3 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, konstituiert sich das Amt selbst.

Artikel 4 Selbstständigkeit

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich dieses Reglement stützt, ist das Amt in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht selbstständig.

Artikel 5 Auftrag

1 Das Amt erfüllt die Leistungsvereinbarung über den betrieblichen Unter - halt, den projektfreien baulichen Unterhalt auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen und den Objekten nach Unterhalts- und Betriebsperi - meter in der Gebietseinheit XI für den Kanton Uri.
2 Soweit es sich mit den strategischen Zielen und der Mehrjahresplanung des Amts verträgt, kann dieses auch Aufgaben anderer Kantone und Dritter übernehmen.

Artikel 6 Mittel

Im Rahmen seiner Zuständigkeit beschafft das Amt jene Sachmittel, die erforderlich sind, um den Auftrag zu erfüllen. In gleicher Weise verfügt es über die finanziellen Mittel, die der Bund dem Kanton für diesen Auftrag zur Verfügung stellt.

Artikel 7 Zuständigkeit

1 Das Amt ist für alle Aufgaben zuständig, die notwendig sind, um die Leis - tungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton zu erfüllen, soweit die besondere Gesetzgebung oder dieses Reglement dafür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt.
4 RB 2.3321
2
2 In diesem Rahmen hat das Amt namentlich:
a) sich nach den Grundsätzen der Baudirektion zu organisieren;
b) der Baudirektion die Mehrjahresplanung zu beantragen;
c) die Jahresplanung für das Amt zu erstellen;
d) die Sachmittel zu beschaffen;
e) den Finanzplan, das Budget und die Jahresrechnung zu erstellen;
f) die finanziellen Mittel zu verwalten und zweckentsprechend einzusetzen;
g) gegenüber dem Regierungsrat jährlich schriftlich Rechenschaft abzu - legen. Die Baudirektion kann darüber hinaus Zwischenberichte verlangen;
h) das Amt nach aussen zu vertreten;
i) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtliche Verbindlichkeiten einzu - gehen, insbesondere Verträge abzuschliessen.
3. Abschnitt: Baudirektion

Artikel 8 Zuständigkeit

1 Die Baudirektion trifft die Entscheidungen, die ihr dieses Reglement über - trägt.
2 Sie hat insbesondere:
a) mit den Kantonen Tessin, Nidwalden und Schwyz die notwendigen Verwaltungsvereinbarungen für den Betrieb der Nationalstrasse Gebiets - einheit XI abzuschliessen;
b) die strategischen Ziele des Amts festzulegen;
d) die Mehrjahresplanung des Amts zu beschliessen;
e) die Organisation des Amts zu bestimmen;
f) die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter und die Leitung des Stabs zu wählen;
g) den Stellenplan für das Amt festzulegen und das Personal zu wählen, soweit nach ordentlichem Personalrecht 5 nicht der Regierungsrat dazu zuständig ist;
3 Vorbehalten bleiben die erforderlichen Genehmigungen durch den Regie - rungsrat nach Artikel 9.
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Artikel 3 Buchstabe a Personalreglement (RB 2.4213)

3
4. Abschnitt: Regierungsrat

Artikel 9 Zuständigkeit

Der Regierungsrat:
a) schliesst mit dem Bund die Leistungsvereinbarung über den Betrieb der Nationalstrasse in der Gebietseinheit XI ab, unter Vorbehalt der Geneh - migung durch den Landrat;
b) genehmigt:
1. die Mehrjahresplanung, die Organisation und den Stellenplan des Amts,
2. die Vereinbarungen mit den Kantonen Tessin, Nidwalden und Schwyz,
3. auf Antrag der Baudirektion den Finanzplan, das Jahresbudget und die Jahresrechnung des Amts;
c) wählt die Vorsteherin oder den Vorsteher und das übrige Personal des Amts, soweit dazu nicht die Baudirektion zuständig ist;
d) entscheidet über einen verzinslichen Vorschuss an das Amt.

3. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 10 Grundsatz

1 Die massgebliche Finanzperiode für das Amt entspricht der Dauer der Leistungsvereinbarung des Kantons mit dem Bund.
2 Die Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Bund gemäss Artikel 5 darf den Kanton in finanzieller Hinsicht nicht belasten.
3 Für die finanziellen Mittel, die dem Amt zur Verfügung stehen, führt es unter dem Titel "Betrieb Nationalstrasse" eine Spezialfinanzierung nach

Artikel 13 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 6

. Dazu gehören der Vorschuss, den der Regierungsrat für das Amt beschliesst sowie die Belastung für die von der Gebietseinheit XI übernommenen Fahr - zeuge des Kantons und die Veränderungen durch die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Amts.
4 Das Amt erstellt eine nach anerkannten, betriebswirtschaftlichen Grund - sätzen erstellte Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang und Mittelflussrechnung. Erzielt das Amt Gewinne, weist es diese als selbst erarbeitetes Eigenkapital aus. Es dient in erster Linie der Risiko - werden. Verluste des Amts werden dem aus Gewinnen entstandenen
6 RB 3.2111
4
Eigenkapital belastet oder bei deren Fehlen vorgetragen. Übersteigt das Gesamtkapital des Amts die Quote von 15 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre, entscheidet der Regierungsrat, ob und in welcher Höhe die überschüssigen Mittel der Kantonskasse einzugliedern sind. Vorbehalten bleibt eine allfällige Erfolgsbeteiligung des Bundesamts für Strassen (ASTRA). Liegt das Gesamtkapital bei 50 Prozent des ASTRA- Umsatzes, ist zwingend eine Eingliederung in die Kantonskasse vorzu - nehmen. 7
5 Über diese Spezialfinanzierung ist dem Landrat jährlich im Rahmen des Kantonsvoranschlags und der Rechnung Rechenschaft abzulegen.

Artikel 11 Ausgaben- und Vergabebefugnis

1 Ausgaben zulasten bewilligter Zahlungskredite und der Spezialfi - nanzierung "Betrieb Nationalstrasse" beschliessen:
a) der Regierungsrat:
1. für Investitionen von mehr als 500 000 Franken,
2. für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um höchstens 100 000 Franken übersteigen;
b) die Baudirektion:
1. für Investitionen bis 500 000 Franken,
2. für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um höchstens 50 000 Franken übersteigen, insgesamt höchstens aber 500 000 Franken im Jahr;
c) das Amt:
1. für Investitionen bis 125 000 Franken,
2. für laufende Ausgaben im Rahmen des Budgets,
3. für laufende Ausgaben, die das Budget im Einzelfall um höchstens 25 000 Franken übersteigen, insgesamt höchstens aber 125 000 Franken im Jahr.
2 Im Rahmen dieser Ausgabenbefugnisse sind der Regierungsrat, die Baudirektion und das Amt zuständig, Arbeiten nach der Submissionsverord - nung des Kantons Uri 8 zu vergeben.
7 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 11. Oktober 2019).
8 RB 3.3112 5

Artikel 12 Leistungen der übrigen Verwaltung

Die Leistungen der übrigen Kantonsverwaltung zugunsten des Amts für Betrieb Nationalstrassen sollen der Spezialfinanzierung nach Artikel 10 Absatz 3 belastet werden.

4. Kapitel: PERSONAL

Artikel 13 Für die Entscheidungen im Personalbereich und hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Personals des Amts gilt das Personalrecht des Kantons Uri, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.

5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14 Hinweis auf das ordentliche Recht

Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit des Amts nach dem ordentlichen Recht des Kantons Uri.

Artikel 15 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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