VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Berechnungsgrundlagen
Artikel 1 Grundsatz
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesge - setzgebung und dem kantonalen Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
Artikel 2 Bewertung von Liegenschaften
Sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, werden:
a) Liegenschaften, in denen EL-berechtigte oder in die EL-Berechnung einbezogene Personen selbst wohnen, nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton bewertet;
b) übrige Liegenschaften nach dem für die interkantonale Steuerausschei - dung massgebenden Repartitionswert angerechnet.
Artikel 3 Vermögensverzehr
1 Vermögen von EL-Berechtigten oder in die EL-Berechtigung einbezo - genen Personen wird grundsätzlich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis ELG 3 angerechnet. 4
1 AB vom 5. Oktober 2007
2 RB 20.2421
3 SR 831.30
4 Fassung gemäss LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar vom 2. Juli 2010). 1
2 Bei Personen im Rentenalter, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünftel angerechnet.
Artikel 4 Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten
1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden folgende Kosten angerechnet 5 :
a) der geschuldete Anteil an den Pflegekosten, höchstens aber die maxi - male Patientenbeteiligung 6 ;
b) die geschuldeten Pensionskosten, höchstens aber die Taxe nach
Artikel 4a;
c) die geschuldeten Betreuungskosten, höchstens aber die Taxe nach
Artikel 4a.
2 Bei an Demenz erkrankten Personen werden zusätzlich die geschuldeten Zuschläge angerechnet. 7
3 Beim Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim werden die nach der kantonalen Verordnung über Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institu - tionen der Behindertenhilfe 8 geschuldeten minimalen Pensionspreise angerechnet.
Artikel 4a 9 Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung
1 Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung nach den Grundsätzen von Absatz 2 und 3 auf Franken gerundet fest. Die Festlegung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre.
2 Die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung ergeben sich aus dem Durchschnitt der vertraglich oder behördlich fest - gelegten Taxen aller im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der statio - nären Langzeitpflege (Listenpflegeheime), zuzüglich eines Zuschlags von 5 Prozent.
3 Wird mit dem nach Absatz 2 ermittelten Durchschnittswert für mehr als 5 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen keine
5 Fassung gemäss LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar vom 2. Juli 2010).
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Artikel 2 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in der Langzeitpflege; RB 20.2332
7 Fassung gemäss LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar vom 2. Juli 2010).
8 RB 20.3447
9 Eingefügt durch LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011(AB vom
2. Juli 2010).
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Kostendeckung erreicht, korrigiert der Regierungsrat die anrechenbare Höchsttaxe nach oben.
Artikel 4b 10 Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit
1 Bei Personen, die in einem anerkannten Pflegeheim leben und trotz Ergänzungsleistungen keine ausreichende Deckung der Heimkosten errei - chen, sorgen die Gemeinden durch eigene Beiträge dafür, dass durch den Heimaufenthalt in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird.
2 Zuständig ist diejenige Gemeinde, die für die betroffene Person nach den Regeln über die Restfinanzierung in der Langzeitpflege kostenübernahme - pflichtig ist.4
Artikel 5 Betrag für persönliche Auslagen bei Heim-
oder Spitalaufenthalt Der Betrag für persönliche Auslagen wird wie folgt festgesetzt:
a) 20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinste - hende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG) beim Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim;
b) 32 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinste - hende beim Aufenthalt in einem anderen Heim.
Artikel 6 Krankheits- und Behinderungskosten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten nach Artikel 14 Absatz 1 ELG in einem Reglement. Sie können nur vergütet werden, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten übernommen werden. Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtli - chen Mindestbeträge (Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG) begrenzt. 11
2 Die Ausgleichskasse kann im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Zweck - mässigkeit durch Fachstellen abklären lassen. Leistungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungen erbracht werden, gelten grundsätzlich als wirtschaftlich und zweckmässig.
3 Die Ausgleichskasse kann noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rech - nungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten (Art. 14 Abs. 7 ELG).
10 Eingefügt durch LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011(AB vom 2. Juli 2010).
11 Fassung gemäss LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011(AB vom 2. Juli 2010). 3
Artikel 6a 12 Ambulante Pflegekosten
Bei Personen, die Pflegeleistungen von zugelassenen Leistungserbringern der ambulanten Langzeitpflege beanspruchen, wird der von ihnen geschul - dete Anteil an den Pflegekosten angerechnet, höchstens aber die maximale Patientenbeteiligung 13 .
2. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Artikel 7 Aufsicht
1 Die Durchführung des ELG erfolgt unter Aufsicht des Bundes (Art. 28 ELG).
2 Für die dem Kanton zustehende Aufsicht wählt der Regierungsrat eine Aufsichtskommission. Diese stützt sich bei ihrer Aufgabe insbesondere auf die Berichte der Revisionsstelle der Ausgleichskasse (Art. 23 ELG).
Artikel 8 Auszahlung
Die Ergänzungsleistungen werden von der Ausgleichskasse in der Regel gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV ausbezahlt (Art. 21 Abs. 4 ELG).
Artikel 9 Meldepflicht und Rückerstattung
1 Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Ausgleichskasse umgehend zu melden, damit die allenfalls nötige Überprü - fung des EL-Anspruchs erfolgen kann.
2 Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind im Rahmen des Bundesrechts zurückzuerstatten.
Artikel 10 Buchführung
Die Buchführung erfolgt aufgrund der Vorschriften des Bundes (Art. 22 ELG).
12 Eingefügt durch LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 2. Juli 2010).
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Artikel 2 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in der Langzeitpflege; RB 20.2332
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Artikel 11 Informationspflicht
Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. September 1986 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.
Artikel 13 Übergangsbestimmung
Die Artikel 3 bis 18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen 14 sind in der Ende des Jahres vor Inkrafttreten der NFA gültigen Fassung weiterhin sinngemäss anwendbar, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes bestimmen.
Artikel 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie ist vom Bund zu genehmigen 15 .
2 Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Präsident: Leo Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
14 SR 831.301.1
15 Vom Bund genehmigt am 14. November 2007. 5
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