Ausführungsbestimmungen über die Umweltschutzgebühr für die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge
über die Umweltschutzgebühr für die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 18. Mai 1998 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 12 der Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge, Fassung vom 7. September 1978 2 , beschliesst:
Art. 1
Umweltschutzgebühr
1 Für die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge wird eine Umweltschutzgebühr gemäss folgendem Gebührenrahmen erhoben: Fr. a. Motorräder 40.– bis 70.– b. Motorwagen, Anhänger und landwirtschaftliche Fahrzeuge 120.– bis 200.– c. Lastwagen und Cars 140.– bis 500.– d. Pneus von Personenwagen und Motorräder, je Stück 2.– bis 10.– e. Pneus von Lastwagen und Traktoren, je Stück 8.– bis 30.–
2 Die massgebende Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens wird durch das zuständige Departement nach Anhörung der Sammelplatz-Betreiberin entsprechend der Marktsituation festgelegt.
Art. 2
Erhebung Die Umweltschutzgebühr wird bei der Ablieferung auf dem Sammelplatz durch die Sammelplatz-Betreiberin erhoben.
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über die Umweltschutzgebühr für die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 20. November
1990
3 werden aufgehoben.
Art. 4
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juni 1998 in Kraft.
1 LB XXV, 88
2 LB XVI, 214
3 LB XXI, 138
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