Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Gesc... (220.411)
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Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 26. Juni 1990 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 253 bis 304 des Schweizerischen Obligationenrechts 2 ), Fassung vom 15. Dezember 1989 3 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 , beschliesst: I. Organisation

Art. 1

Schlichtungsbehörde
1 ...
5
2 ...
6
3 Die Besetzung der Schlichtungsbehörde im Einzelfall wird vom Präsidenten festgelegt. Für den Ausstand gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation 7 .
4 Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörde ist das Obergericht.

Art. 2

8 Ausweisungsbehörde Für das Ausweisungsverfahren ist der Kantonsgerichtspräsident II zustän- dig. II. Verfahren A. Verfahren vor der Schlichtungsbehörde
1. Beratung

Art. 3

Verfahren
1 Die Beratung von Mietern und Vermietern erfolgt mündlich oder schriftlich.
2 Die Beratung kann durch den Präsidenten oder ein Mitglied erfolgen.
2. Einigungsversuch

Art. 4

9

Art. 5

Gesuch
1 Der Gesuchsteller verlangt bei der Schlichtungsbehörde schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren und Auflage der entsprechenden Unterlagen die Vorladung der Gegenpartei zum Einigungsversuch.
2 In besonderen Fällen kann das Gesuch auch mündlich gestellt werden.
3 Mit der Einreichung des formgerechten Gesuches wird die Streitigkeit rechtshängig.

Art. 6

Vorladung
1 Die Schlichtungsbehörde lädt die Parteien zur Vorladung vor. Der Gegenpartei sind zusammen mit der Vorladung die Rechtsbegehren des Gesuchsstellers mitzuteilen.
2 Sofern es angezeigt erscheint, können die Parteien auch einzeln vorgeladen werden.

Art. 7

Vertretung
1 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen; Verbeiständung ist zulässig.
2 Die Schlichtungsbehörde kann in begründeten Fällen die Vertretung durch einen Anwalt oder den Liegenschaftsverwalter zulassen. Der Vertreter hat sich mit einer besonderen Verfahrensvollmacht auszuweisen.

Art. 8

Ausbleiben
1 ...
10
2 Bleibt der Gesuchsteller der Einigungsverhandlung fern, so wird angenommen, er nehme Abstand vom Gesuch. 11
3 Erscheint die Gegenpartei nicht, so gilt die Einigung als nicht zustande gekommen.
4 In den Vorladungen ist auf diese Folgen hinzuweisen.

Art. 9

Verhandlung und Erledigung
1 Die Einigungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde ist formlos. Sie ist nicht öffentlich.
2 Die Erledigung des Streitfalles geschieht durch schriftliche Eröffnung der erzielten Einigung oder der Feststellung, dass keine Einigung zustande gekommen sei und dass der betroffenen Partei das Recht zustehe, innert
30 Tagen den Rechtsstreit durch schriftliche Klage beim Kantonsgerichts- präsidenten II anzuheben, bzw. dass die Schlichtungsbehörde über die Ansprüche entscheiden werde.

Art. 10

Aufschiebende Wirkung
1 Die Kündigungsanfechtung oder das Begehren um Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses haben aufschiebende Wirkung.
2 Die aufschiebende Wirkung kann durch die Schlichtungsbehörde entzogen werden, wenn die Kündigungsanfechtung, bzw. das Erstreckungsbegehren offensichtlich unzulässig oder trölerhaft ist.
3. Entscheidung

Art. 11

Verhandlung
1 Soweit notwendig, lädt die Schlichtungsbehörde die Parteien zu einer weiteren Verhandlung vor.
2 Für das Erscheinen und die Vertretung der Parteien gilt Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.
3 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Art. 12

Ausbleiben der Parteien
1 Erscheint der Gesuchsteller ohne genügende Entschuldigung nicht, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.
2 Erscheint die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung nicht, so wird gemäss Art. 13 dieser Ausführungsbestimmungen entschieden.
3 In den Vorladungen ist auf diese Folgen hinzuweisen.

Art. 13

Entscheid
1 Die Schlichtungsbehörde entscheidet aufgrund der Akten, den Vorbringen der Parteien und allfälliger eigener Abklärungen.
2 Der Entscheid ist zu begründen.
3 Der Entscheid ist schriftlich auszufertigen und mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen den Parteien zuzustellen.
4. Schiedsgericht

Art. 14

Einigungsverhandlung
1 In jedem Fall hat der schiedsgerichtlichen Erledigung eine Einigungs- verhandlung vorauszugehen.
2 Die Einleitung des Verfahrens richtet sich nach den Artikeln 4 ff. dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 15

Schiedsgerichtliche Erledigung Kommt keine Einigung zustande, so richtet sich das Verfahren nach den Zivilprozessordnung 12 .
5. Allgemeines

Art. 16

Kosten
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos.
2 Bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet werden.
3 Für die Berechnung der amtlichen Kosten sind die für den Friedensrichter geltenden Gebühren nach Art. 8 der Gebührenordnung für die Rechts- pflege sinngemäss anwendbar.
4 Die Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei richtet sich nach

Art. 31 der Gebührenordnung für die Rechtspflege

14 .

Art. 17

Mitteilung Die Schlichtungsbehörde hat dem Eidgenössischen Volkswirtschafts- departement halbjährlich über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Aus dem Bericht müssen die Zahl der Fälle, der jeweilige Grund der Anrufung sowie die Art der Erledigung ersichtlich sein.
B. Verfahren vor den richterlichen Behörden

Art. 18

Grundsatz Für die Verfahren vor den richterlichen Behörden sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung 15 anwendbar, soweit sich aus den bundesrecht- lichen Bestimmungen oder aus diesen Ausführungsbestimmungen keine Abweichungen ergeben.

Art. 19

16

Art. 20

Gerichtspräsident Für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten II sind die Bestimmungen über das summarische Verfahren (Art. 230 ff. der Zivilprozessordnung 17 ) anwendbar. 18

Art. 21

Vertretung

Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen gilt sinngemäss auch für das

Verfahren vor dem Richter.

Art. 22

Aufschiebende Wirkung

Art. 10 dieser Ausführungsbestimmungen gilt auch für das Verfahren vor

dem Richter.

Art. 23

Rechtsmittel
1 ...
19
2 Gegen Entscheide und Verfügungen des Gerichtspräsidenten ist der Rekurs gemäss Art. 271 der Zivilprozessordnung 20 zulässig.

Art. 24

Mitteilung Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter III. Formulare und Mietzinshinterlegung

Art. 25

Formulare Formulare für die Kündigung und die Mietzinserhöhung gemäss Art. 266 l und 269 d OR 21 sind bei der Staatskanzlei, bei den Gemeindekanzleien sowie beim Sekretariat der Schlichtungsstelle zu beziehen.

Art. 26

Mietzinshinterlegung
1 Die Hinterlegung des Mietzinses gemäss Art. 259 g OR 22 hat bei der Obwaldner Kantonalbank zu erfolgen.
2 Gegen Vorlage eines Ausweises der Schlichtungsbehörde darf der hinterlegte Mietzins dem Berechtigten ausbezahlt werden.
3 Der Richter hat im Falle einer Hinterlegung des Mietzinses seinen Entscheid über den Mietzinsanspruch der Schlichtungsbehörde mitzuteilen.
IV. Schlussbestimmungen

Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Änderung des Obligationenrechts (Kündigungsbeschränkung im Mietrecht) vom 1. Dezem- ber 1970 23 und die Ausführungsbestimmungen zum Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen vom 9. Februar 1973 24 werden aufgehoben.

Art. 28

Übergangsbestimmungen
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die nach bisherigem Recht zu beurteilenden Fälle richten sich nach dem bisherigen Recht.
2 Solange die Schlichtungsbehörde nicht bestellt ist, längstens jedoch bis
30. September 1990, übernimmt die bisherige Schlichtungsstelle die Funktion der Schlichtungsbehörde.

Art. 29

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 1990 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat. 25
1 LB XXI, 89; geändert durch Nachtrag vom 25. Februar 1992, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 10. März 1992, in Kraft seit 1. März
1992 (LB XXII, 25), und die Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung vom 4. Februar 1997, in Kraft seit 15. Februar
1997 (LB XXIV, 255)
2 SR 220
3 AS 1990, 802
4 LB XIII, 1
5 Aufgehoben durch Art. 1 Bst. a der Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung
6 Aufgehoben durch Art. 1 Bst. a der Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung
7 LB XXIV, 76
8 Fassung gemäss Art. 1 Bst. b der Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung
9 Aufgehoben durch Art. 1 Bst. c der Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung
10 Aufgehoben durch Art. 1 Bst. d der Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung
11 Geändert durch Art. 1 Bst. e der Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung
12 LB XIII, 88
13 LB XIII, 291, XIX, 257, XXII, 212, XXIV, 141
14 LB XIII, 291
15 LB XIII, 88
16 Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Februar 1992
17 LB XIII, 88, XXV, 339
18 Geändert durch Nachtrag vom 25. Februar 1992
19 Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Februar 1992
20 LB XIII, 88, XXIV, 150, XXV, 339
21 SR 220
22 SR 220
23 LB XII, 276
24 LB XIV, 198
25 Vom Bundesrat genehmigt am 3. August 1990
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