Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (311.5)
CH - NW

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Januar 2017) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (Erziehungsdirektorenkonferenz) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (Gesundheitsdi - rektorenkonferenz) beschliessen:

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsab - schlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts - berechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. * 2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die An - erkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern. 3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Be - rufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die ge - samte Schweiz sicherzustellen. 4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes. *

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Rege - lung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3 * Zusammenarbeit mit dem Bund

1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zustän - dig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben. 2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Berei - chen:
a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fach - hochschulreife im Allgemeinen,
c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudien - gängen im Fachhochschulbereich und
e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Ange - legenheiten. 3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Arti - kel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirekto - renkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesund - heitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

Art. 4 Anerkennungsbehörde

1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungs - abschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zu - ständig ist. * 2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übri - gen Kantone haben beratende Stimme.

Art. 5 Vollzug der Vereinbarung

1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung. 2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizeri - schen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbil - dungsabschlüsse. * 3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ih - rem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. *

Art. 6 Anerkennungsreglemente

1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
b) das Anerkennungsverfahren,
c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil - dungsabschlüsse, und
d) * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern. 2
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar betei - ligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsre - glement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Ab - satz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements. 3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zu - ständigen Anerkennungsbehörde.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforde - rungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizeri - sche Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation. 3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a) die Dauer der Ausbildung,
b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c) die Lehrgegenstände und
d) die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8 Wirkungen der Anerkennung

1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement fest - gelegten Voraussetzungen entspricht. 2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons. 3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines an - erkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzun - gen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Ange - hörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazi - tät der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen. 4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, so - 3

Art. 9 Dokumentation, Publikation

1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse. 2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsregle - mente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 10 * Rechtsschutz

1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerken - nungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwi - schen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Artikel 83 litera b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943. 2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entschei - de betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12 ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vor - stand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schrift - lich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes 1 ) finden sinngemäss Anwendung. Ent - scheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehör - den wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff. des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden. * 3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.

Art. 11 Strafbestimmung

1 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen an - erkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 12 * Kosten und Gebühren

1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. 1) SR 173.32 4
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche ge - samtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienst - leistungserbringerinnen und - erbringer sowie für die Erfassung der ge - mäss Artikel 12 ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss

Artikel 12 ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.– bis höchstens Fr. 1'000.– erhoben werden.

3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend:
a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer und
d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleis - tungserbringerinnen und - erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.– bis höchstens Fr. 3'000.– erhoben werden. 4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.

Art. 12 bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung

1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufs - ausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen. 2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfü - gung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Aus - kunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Lö - schung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffe - nen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet. 5
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsbe - rechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht. 5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurs - kommission gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet be - schweren. 6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 12 ter * Register über Gesundheitsfachpersonen

1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in - ländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuni - versitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die In - haberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD 2 ) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen. 2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren. 3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an. 4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligun - gen notwendigen Abläufe. 5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3 ) über die Alters- und Hinter - lassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestim - mungen. 2) SR 935.01 3) SR 831.10 6
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweige - rung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsaus - übung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede ande - re aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über die - se verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind. 7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verwei - gerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobe - nen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnah - men stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligun - gen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich. 8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben. 9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, so - bald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht. 10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist je - derzeit gewährleistet. 11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. 7

Art. 13 Beitritt / Kündigung

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber er - klärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit. 2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Be - achtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14 In-Kraft-Treten

1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinba - rung in Kraft 4 ) , wenn ihr mindestens 17 Kantone 5 ) beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist 6 ) . A1 Anhang 1: Anhang gemäss Art. 12 ter Abs. 1:

Art. A1-1 * 1 Ausbildungsabschlüsse in Gesundheitsberufen: 1. Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK 2. Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) 3. Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik 4. Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie 5. Bachelor of Science FH in Hebamme 6. Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie 7. Bachelor/Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing 7

) 8. Bachelor of Science FH in Optometrie 9. Augenoptikerin und Augenoptiker HFP 10. Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom 11. Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF 12. Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF 13. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF 14. Drogistin und Drogist HF 15. Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie 4) Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. 5) Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997). 6) Vom Landrat genehmigt am 27. Oktober 1993, A 1993, 1652, A 1994, 450; in Kraft seit 1. Januar 1995; vom Bund genehmigt am 24. November 1994 7) Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel 8
16. HF/Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie mé - dicale 8 ) 17. Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF 18. Orthoptistin und Orthoptist HF 19. Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF 20. Podologin und Podologe HF 21. Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF 22.. Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsaus - übungsbewilligung 23. Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbe - willigung 24. Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis 8) Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/2015 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliess - lich an der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.02.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung A 1993, 1652, A 1994, 450, A 1995, 146 16.06.2005 01.01.2008 Ingress geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5 16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5 16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 4 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5 16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5 16.06.2005 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5 16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5 16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 3 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5 16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 totalrevidiert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5 16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 bis eingefügt A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5 21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, d) geändert A 2014, 1129, 1131, 1578 21.11.2013 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2014, 1129, 1131, 1578 21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 totalrevidiert A 2014, 1129, 1131, 1578 21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter eingefügt A 2014, 1129, 1131, 1578 22.10.2015 01.11.2015 Art. A1-1 eingefügt A 2015, 1796 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.02.1993 01.01.1995 Erstfassung A 1993, 1652, A 1994, 450, A 1995, 146 Ingress 16.06.2005 01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5

Art. 1 Abs. 1 16.06.2005

01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5

Art. 1 Abs. 4 16.06.2005

01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5

Art. 3 16.06.2005

01.01.2008 totalrevidiert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5

Art. 4 Abs. 1 16.06.2005

01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5

Art. 5 Abs. 2 16.06.2005

01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5

Art. 5 Abs. 3 16.06.2005

01.01.2008 geändert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5

Art. 6 Abs. 1, d) 21.11.2013

01.01.2017 geändert A 2014, 1129, 1131, 1578

Art. 10 16.06.2005

01.01.2008 totalrevidiert A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5

Art. 10 Abs. 2 21.11.2013

01.01.2017 geändert A 2014, 1129, 1131, 1578

Art. 12 21.11.2013

01.01.2017 totalrevidiert A 2014, 1129, 1131, 1578

Art. 12 bis 16.06.2005

01.01.2008 eingefügt A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5

Art. 12 ter 21.11.2013

01.01.2017 eingefügt A 2014, 1129, 1131, 1578

Art. A1-1 22.10.2015

01.11.2015 eingefügt A 2015, 1796 11
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