Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen  vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Januar 2017)  Die   Schweizerische   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  (Erziehungsdirektorenkonferenz) und die Schweizerische Konferenz der  kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und  -  direktoren (Gesundheitsdi  -  rektorenkonferenz)  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsab  -  schlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts  -  berechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.  *  2  Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die An  -  erkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung  der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und  -  erbringern.  3  Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Be  -  rufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die ge  -  samte Schweiz sicherzustellen.  4  Sie   bildet   die   Grundlage   für   Vereinbarungen   zwischen   Bund   und  Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des  Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Rege  -  lung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zustän  -  dig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.  2  Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Berei  -  chen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fach  -  hochschulreife im Allgemeinen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudien  -  gängen im Fachhochschulbereich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Ange  -  legenheiten.  3  Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Arti  -  kel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirekto  -  renkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesund  -  heitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss  einer Vereinbarung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkennungsbehörde
                            1  Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungs  -  abschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zu  -  ständig ist.  *  2  Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übri  -  gen Kantone haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.  2  Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizeri  -  schen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbil  -  dungsabschlüsse.  *  3  Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ih  -  rem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen;  in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anerkennungsreglemente
                            1  Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse  oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Anerkennungsverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil  -  dungsabschlüsse, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung  der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und  -  erbringern.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar betei  -  ligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsre  -  glement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel  5 Ab  -  satz  3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.  3  Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der  Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zu  -  ständigen Anerkennungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforde  -  rungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizeri  -  sche Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale  Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.  2  Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.  3  Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Dauer der Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Lehrgegenstände und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Qualifikation des Lehrpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
                            1  Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in  dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement fest  -  gelegten Voraussetzungen entspricht.  2  Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen  eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu  kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten  Angehörigen des eigenen Kantons.  3  Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines an  -  erkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzun  -  gen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Ange  -  hörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazi  -  tät der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.  4  Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses  sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, so  -  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dokumentation, Publikation
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die  anerkannten Ausbildungsabschlüsse.  2  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsregle  -  mente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Rechtsschutz
                            1  Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerken  -  nungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwi  -  schen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das  Bundesgericht gemäss Artikel 83 litera b des Bundesgesetzes über die  Bundesrechtspflege vom 16.  Dezember 1943.  2  Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entschei  -  de betreffend die Gebühren gemäss Artikel  12  ter    Absatz 8 kann von  betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vor  -  stand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schrift  -  lich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des  Verwaltungsgerichtsgesetzes  1  )    finden   sinngemäss   Anwendung.   Ent  -  scheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehör  -  den wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff.  des   Bundesgerichtsgesetzes   beim   Bundesgericht   mit   Beschwerde  angefochten werden.  *  3  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung  und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafbestimmung
                            1  Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt,  ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder  wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen an  -  erkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse  bestraft.   Fahrlässigkeit   ist   strafbar.   Die   Strafverfolgung   obliegt   den  Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Kosten und Gebühren
                            1  Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter  Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen  nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.  1)  SR 173.32  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche ge  -  samtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von  Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienst  -  leistungserbringerinnen und  -  erbringer sowie für die Erfassung der ge  -  mäss Artikel  12  ter   Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von  Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.– bis höchstens Fr. 1'000.– erhoben werden.
                            3  Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   nachträgliche   gesamtschweizerische   Anerkennung   eines  kantonalen Diploms,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und  -  erbringer  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleis  -  tungserbringerinnen und  -  erbringer  können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr.  100.– bis höchstens  Fr.  3'000.– erhoben werden.  4  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in  einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen  Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der  jeweiligen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
                            1  Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines  kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufs  -  ausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet,  die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK  nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.  2  Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms  oder der Berufsausübungsbewilligung,  das  Datum der Entzugsverfü  -  gung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls  das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale  Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Aus  -  kunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse  nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.  3  Den   betroffenen   Lehrpersonen   wird   vom   Eintrag   und   von   der   Lö  -  schung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffe  -  nen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsbe  -  rechtigung oder nach Vollendung des 70.  Altersjahrs wird der Eintrag  gelöscht.  5  Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert  30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurs  -  kommission gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründet be  -  schweren.  6  Im   Übrigen   finden   die   Grundsätze   des   Datenschutzrechtes   des  Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter * Register über Gesundheitsfachpersonen
                            1  Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in  -  ländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuni  -  versitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die In  -  haberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter  ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem  Personen, die sich nach dem BGMD  2  )    gemeldet haben und über den  Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.  2  Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.  3  Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand  an.  4  Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen  und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der  Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem  der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligun  -  gen notwendigen Abläufe.  5  Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach  Absatz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2  genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird  ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des  Bundesgesetzes vom 20.  Dezember 1946  3  )   über die Alters- und Hinter  -  lassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register  aufgeführten   Personen   sowie   der   Aktualisierung   der   Personendaten  systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestim  -  mungen.  2)  SR 935.01  3)  SR 831.10  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von  ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der  registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten  Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen  der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweige  -  rung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsaus  -  übung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede ande  -  re  aufsichtsrechtliche  Massnahme  sowie  die   Personen   mit,  die   sich  nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen.  Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle  alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über die  -  se verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet  sind.  7  Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren  bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verwei  -  gerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobe  -  nen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnah  -  men stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligun  -  gen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung.  Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie  den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen  Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.  8  Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei  den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften  an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden  Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.  9  Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, so  -  bald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in  anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der  Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach  ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf  Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten  Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im  Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.  10  Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist je  -  derzeit gewährleistet.  11  Im   Übrigen   finden   die   Grundsätze   des   Datenschutzrechtes   des  Kantons Bern sinngemäss Anwendung.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt / Kündigung
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber er  -  klärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.  2  Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Be  -  achtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 In-Kraft-Treten
                            1  Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinba  -  rung in Kraft  4  )  , wenn ihr mindestens 17 Kantone  5  )   beigetreten sind und  wenn sie vom Bund genehmigt worden ist  6  )  .  A1 Anhang 1: Anhang gemäss Art.  12  ter  Abs.  1:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * 1 Ausbildungsabschlüsse in Gesundheitsberufen: 1. Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK 2. Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) 3. Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik 4. Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie 5. Bachelor of Science FH in Hebamme 6. Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie 7. Bachelor/Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing 7
                            )  8.  Bachelor of Science FH in Optometrie  9.  Augenoptikerin und Augenoptiker HFP  10.  Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem  Diplom  11.  Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF  12.  Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF  13.  Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF  14.  Drogistin und Drogist HF  15.  Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie  4)  Die Vereinbarung ist am 1.  Januar 1995 in Kraft getreten.  5)  Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997).  6)  Vom Landrat genehmigt am 27.  Oktober 1993, A 1993, 1652, A 1994, 450; in Kraft seit  1.  Januar 1995; vom Bund genehmigt am 24.  November 1994  7)  Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  HF/Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie mé  -  dicale  8  )  17.  Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF  18.  Orthoptistin und Orthoptist HF  19.  Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF  20.  Podologin und Podologe HF  21.  Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF  22..  Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsaus  -  übungsbewilligung  23.  Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbe  -  willigung  24.  Medizinische   Masseurin   und   medizinischer   Masseur   mit   eidg.  Fachausweis  8)  Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/2015 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliess  -  lich an der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  18.02.1993  01.01.1995  Erlass  Erstfassung  A 1993, 1652, A 1994, 450, A 1995, 146  16.06.2005  01.01.2008  Ingress  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5  16.06.2005  01.01.2008  Art. 1 Abs. 1  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5  16.06.2005  01.01.2008  Art. 1 Abs. 4  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5  16.06.2005  01.01.2008  Art. 3  totalrevidiert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5  16.06.2005  01.01.2008  Art. 4 Abs. 1  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5  16.06.2005  01.01.2008  Art. 5 Abs. 2  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5  16.06.2005  01.01.2008  Art. 5 Abs. 3  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5  16.06.2005  01.01.2008  Art. 10  totalrevidiert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5  16.06.2005  01.01.2008  Art. 12  bis  eingefügt  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5  21.11.2013  01.01.2017  Art. 6 Abs. 1, d)  geändert  A 2014, 1129, 1131, 1578  21.11.2013  01.01.2017  Art. 10 Abs. 2  geändert  A 2014, 1129, 1131, 1578  21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  totalrevidiert  A 2014, 1129, 1131, 1578  21.11.2013  01.01.2017  Art. 12  ter  eingefügt  A 2014, 1129, 1131, 1578  22.10.2015  01.11.2015  Art. A1-1  eingefügt  A 2015, 1796  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  18.02.1993  01.01.1995  Erstfassung  A 1993, 1652, A 1994, 450, A 1995, 146  Ingress  16.06.2005  01.01.2008  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 16.06.2005
                            01.01.2008  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 4 16.06.2005
                            01.01.2008  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 16.06.2005
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 16.06.2005
                            01.01.2008  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 16.06.2005
                            01.01.2008  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3 16.06.2005
                            01.01.2008  geändert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, d) 21.11.2013
                            01.01.2017  geändert  A 2014, 1129, 1131, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 16.06.2005
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 21.11.2013
                            01.01.2017  geändert  A 2014, 1129, 1131, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 21.11.2013
                            01.01.2017  totalrevidiert  A 2014, 1129, 1131, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis 16.06.2005
                            01.01.2008  eingefügt  A 2006, 1773, 1774, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter 21.11.2013
                            01.01.2017  eingefügt  A 2014, 1129, 1131, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 22.10.2015
                            01.11.2015  eingefügt  A 2015, 1796  11