Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren
Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren vom 20. August 1996 (Stand 1. September 1996) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1 ) und Artikel 12 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 15a Absatz 2 der Forstverordnung vom 30. Januar 1960 3 ) , beschliesst:
Art. 1
Einleitung des Verfahrens 1 Das Waldfeststellungsverfahren wird auf Gesuch hin eingeleitet, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. 2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen müssen die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden die Durchführung des Waldfeststellungsverfahrens für jene Bereiche verlangen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen 4 ) und wenn Grundstücke aus der Bauzone entlassen werden 5 ) .
Art. 2
Ausarbeitung der Waldfeststellungsverfügung 1 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement erlässt im Interesse einer einheitlichen Praxis Richtlinien, nach welchen entschieden wird, ob eine bestockte oder nichtbestockte Fläche Wald ist oder nicht. 1 SR 921.0 2 SR 921.01 3 GDB 930.11 4
Art. 10 Abs. 2 WaG
5
Art. 13 Abs. 3 WaG
OGS 1997, 23
2 Das Oberforstamt arbeitet, soweit das Gesuch in die Zuständigkeit des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes fällt 6 ) , den Entwurf der Waldfeststellungsverfügung aus. Es orientiert die Grundeigentümer vorgängig mittels einer Veröffentlichung im Amtsblatt.
Art. 3
Öffentliche Auflage 1 Der Entwurf der Waldfeststellungsverfügung wird während 30 Tagen beim Oberforstamt und der entsprechenden Einwohner- bzw. Bezirksgemeinde öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage und die Einsprachemöglichkeit ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
Art. 4
Einspracheverfahren, Waldfeststellungsverfügung 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann während der öffentlichen Auflage schriftlich und begründet beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement Einsprache erheben. 2 Das Departement führt in der Regel eine Einspracheverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, so sind die Einsprachen vom Departement gleichzeitig mit dem Erlass der Waldfeststellungsverfügung zu behandeln. Der Entscheid und die Waldfeststellungsverfügung sind dem Einsprecher bzw. der Einsprecherin, den Grundeigentümern sowie weiteren Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Einspracheentscheide sind zu begründen. 3 Führen Einsprachen zu wesentlichen Änderungen, so ist das Auflageverfahren neu einzuleiten. Ausnahmsweise kann auf die Wiederholung des Auflageverfahrens verzichtet werden, wenn den Betroffenen durch das Departement direkt eine neue Einsprachefrist angesetzt wird.
Art. 5
Beschwerdemöglichkeit 1 Wer Einsprache erhoben hat, kann gegen den Einspracheentscheid beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erheben und die Waldfeststellungsverfügung anfechten.
Art. 6
Wirkung 1 Eine rechtskräftige Waldfeststellungsverfügung stellt fest, ob eine Fläche Wald ist oder nicht. 6
Art. 10 Abs. 3 WaG
2
2 Werden rechtskräftige Waldfeststellungsverfügungen im Verfahren der kommunalen Nutzungsplanung in den Bauzonen eingetragen, so gelten neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen nicht als Wald 7 ) .
Art. 7
Übergangsbestimmung 1 Bereits eingeleitete Waldfeststellungsverfahren werden nach diesen Ausführungsbestimmungen fortgesetzt. 2 Betroffenen muss in jedem Fall die Einsprachemöglichkeit beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement gewährt sein.
Art. 8
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 1996 in Kraft. 2 Sie sind dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft vor dem Inkrafttreten mitzuteilen 8 ) . 7
Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG
8
Art. 53 Abs. 1 WaG
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.08.1996 01.09.1996 Erlass Erstfassung OGS 1997, 23 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.08.1996 01.09.1996 Erstfassung OGS 1997, 23 5
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