Ausführungsbestimmungen über die Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Behinderteneinrichtungen
über die Kost- und Schulg eldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Be hinderteneinrichtungen vom 18. November 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 und 4 der Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 2 , beschliesst:
Art. 1
Kostgeldbeitrag a. Kinder- und Jugendliche
1 Die Höhe des monatlichen Kostgeldbeitrages für Personen in Sonderschulinstitutionen wird wie folgt festgelegt: a. Fr. 250.– für intern Platzierte, b. Fr. 110.– für extern Platzierte.
2 Bei gemischter interner und externer Platzierung wird der monatliche Kostgeldbeitrag gemäss Absatz 1 auf der Basis von fünf Wochentagen im Verhältnis der internen und externen Wochentage festgelegt.
3 Entrichtet die Invalidenversicherung bei interner Platzierung an die Erziehungsberechtigten eine halbe Hilflosenentschädigung und einen Kostgeldbeitrag gemäss Art. 42 ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 3 , so erhöht sich der Kostgeldbeitrag um diese Beträge.
4 Die beherbergende Institution hat beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich abzuklären, ob eine Anspruchsberechtigung für diese Beiträge gegebenenfalls bei den Erziehungsberechtigten zusätzlich zu erheben. Die Kosten zur Weiterverrechnung an Kanton und Gemeinden reduzieren sich entsprechend.
5 Die Höhe des monatlichen Kostgeldbeitrages für Personen in sozialpädagogischen Institutionen beträgt Fr. 750.– auf der Basis von sieben Wochentagen. Bei fristgerecht angekündigten Abwesenheitstagen wird kein Kostgeldbeitrag erhoben.
6 Fällt ein regulärer Ein- oder Austritt nicht auf den Monatsanfang bzw. das Monatsende, so wird der Kostgeldbeitrag gemäss Absatz 1 und Absatz 5 anteilmässig abgerechnet.
Art. 2
b. Erwachsene
1 In Einrichtungen für Erwachsene, die von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 4 als Wohnheime für Behinderte anerkannt sind, beträgt die Pensions- und Betreuungstaxe je Kalendertag Fr. 115.–.
2 Die beherbergende Institution hat beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich abzuklären, ob eine Anspruchsberechtigung für Hilflosenentschädigung besteht und gegebenenfalls den entsprechenden Betrag je Aufenthaltstag bei der betreuten Person zusätzlich zu erheben. Die Kosten zur Weiterverrechnung an Kanton und Gemeinden reduzieren sich um diesen Betrag.
3 Bei fristgerecht angekündigten Abwesenheitstagen wird der Kostgeld- beitrag gemäss Absatz 1 reduziert. Der Kostgeldbeitrag an die Fixkosten beträgt Fr. 50.– je Tag, wenn die Person nicht in der Institution übernachtet.
1 Bei den von einem Standortkanton bzw. von der IVSE anerkannten Sonderschulen werden die nach Abzug der Kostgeldbeiträge gemäss Artikel 1 dieser Ausführungsbestimmungen sowie der Beiträge des Kantons gemäss den Ausführungsbestimmungen über die vorläufige Kostentragung für Institutionen im Rahmen der IVSE 5 verbleibenden Kosten gemäss Art. 4 und 5 der Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen 6 je hälftig vom Kanton und den Einwohner- gemeinden übernommen.
2 In Ausnahmefällen, insbesondere wenn innert nützlicher Frist keine geeigneten Sonderschulplätze zur Verfügung stehen, kann das Amt für Volks- und Mittelschulen auf Antrag der Abklärungsstelle eine anerkannte und geeignete Privatschule mit der Sonderschulung von verhaltens- auffälligen Schülerinnen und Schülern beauftragen, sofern die Erziehungsberechtigten und die Einwohnergemeinde damit einverstanden sind. Die Kosten werden dann wie folgt aufgeteilt: a. die Erziehungsberechtigten entrichten den monatlichen Kostgeldbeitrag gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen; b. Kanton und Wohnsitzgemeinde teilen sich die verbleibenden Kosten hälftig; c. Fahrkosten können dem Amt für Volks- und Mittelschulen gemäss dessen Richtlinien für die Entschädigung von Reisekosten bei Sonderschulbedürftigkeit in Rechnung gestellt werden.
Art. 4
Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über Kost- und Schulgeldbeiträge für Kinder- und Jugendheime sowie Behinderteneinrichtungen vom 12. Januar
1998
7 werden aufgehoben.
Art. 5
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
1 ABl 2008, 2150
2 GDB 874.41
3 SR 831.20
4 GDB 874.3
5 GDB 874.312
6
7 LB XXV, 1 und 175, ABl 2004, 198
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