Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (870.511)
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Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung

870.511 Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Ergänzung des 10. Titels des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 6. Oktober 1978 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:

Art. 1

4 Zuständigkeit im ordentlichen Verfahren Zuständig gemäss Art. 397b Abs. 1 ZGB für den Entscheid, eine Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Sucht erkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt unterzubringen oder zurückzubehalten, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, ist der Einwohner gemeinderat.

Art. 2

Zuständigkeit im ausserordentlichen Verfahren
1 Die im Kanton praktizierenden Ärzte sind gemäss Art. 397b Abs. 2 ZGB für die Fälle zuständig, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist.
2 Sie haben unverzüglich die zuständige Gemeindebehörde z u benach- richtigen, die im ordentlichen Verfahren über die Weiterführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entscheidet und sofort die nächsten Angehörigen benachrichtigt.

Art. 3

5

Art. 4

6

Art. 5

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Ergänzung des 10. Titels des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung am
1. Januar 1981 in Kraft. 7
1 LB XVII, 342; geändert durch Nachtrag vom 21. August 1984, vom Bundesrat genehmigt am 22. Oktober 1984, in Kraft seit 1. Januar 1985 (LB XIX, 48), die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 810 und
1003), und die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des R egierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivilund Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember
2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2010, 2394 Ziff. 12)
2 SR 210 (AS 1980, 31)
3 GDB 101
4 Fassung gemäss Nachtrag vom 21. August 1984
5 Aufgehoben durch AB zur Justizreform vom 6. Dezember 2010
6 Aufgehoben durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Veror dnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 24.)
7 Vom Bundesrat am 30. Dezember 1980 genehmigt
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