REGLEMENT für die Ausgleichskasse des Kantons Uri
REGLEMENT für die Ausgleichskasse des Kantons Uri (RRB vom 27. September 1948; Stand am 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 1948 betreffend die Ein- führung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung 1 , beschliesst: A. Aufsichtskommission
Artikel 1 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Aufsichtskommission über:
a) die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge der Kassenmitglieder,
b) ... 2
c) den Verteilungsschlüssel der jährlichen Entschädigungen an die Ge- meinden.
Artikel 2 Die Aufsichtskommission als oberstes Organ der Ausgleichskasse Uri ent- scheidet über:
a) die interne Organisation der Kasse und deren notwendige Anschaffun- gen,
b) die Bestimmung der Revisionsorgane,
c) die Verhängung von Bussen bei Verletzung der Ordnungs- und Kontroll- vorschriften,
d) die Erlassgesuche,
e) die Genehmigung der Wahlen aller Zweigstellenleiter, ___________
1 RB 20.2411
2 Aufgehoben durch RRB vom 3. April 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2001 (AB vom 20. April 2001). 1
f) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes.
g) die Anstellung des Personals der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Uri. 3
Artikel 3 Die Gewerbedirektion führt den Vorsitz. Sie kann einfache Fälle in Verbin- dung mit dem Kassenleiter durch Präsidialentscheid erledigen, unter Kennt- nisgabe an die Aufsichtskommission. B. Ausgleichskasse
Artikel 4 Der Kassenleiter ordnet und überwacht den Geschäftsverkehr der Kasse. Er vertritt dieselbe nach aussen. Der Gewerbedirektion, bzw. der Aufsichts- kommission erstattet er periodisch Bericht über die Tätigkeit. Im besonderen obliegt ihm:
a) die Führung des Sekretariates der Aufsichtskommission,
b) die Erfassung aller Beitragspflichtigen und die Festlegung von Kontrol- len,
c) die Festsetzung der Beiträge und Erlass der bezüglichen Verfügungen sowie der fristgemässe Einzug der Beiträge bei den Mitgliedern,
d) der Entscheid über Herabsetzungsgesuche von Beitragspflichtigen,
e) die Durchführung eines ordnungsgemässen Mahn-, Betreibungs- und Vollstreckungsverfahrens gegen säumige Zahler,
f) die geordnete Führung der individuellen Beitragskonten und der Erlass von Rentenverfügungen sowie die korrekte Auszahlung der Renten, ebenso die Führung der notwendigen Register,
g) die sorgfältige Buchführung nach den Anordnungen der Bundesinstan- zen,
h) die allgemeine Organisation und die Überwachung des Geschäftsbetrie- bes der Zweigstellen und deren richtige Aufklärung,
i) die Antragstellung für Geschäfte, die in der Kompetenz der Aufsichts- kommission liegen,
k) die Vorlage der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes.
Artikel 5 Die Ausgleichskasse verwaltet sich selbst. Sie führt eine eigene Buchhal- tung, welche bilanzmässig abzuschliessen ist. Die Jahresrechnung ist in der ___________
3 Eingefügt durch RRB vom 3. April 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2001 (AB vom 20. April 2001).
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Amtsrechnung aufzuführen. Aller Geldverkehr, die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung betreffend, hat in der Hauptsache durch das Postcheckamt zu erfolgen. Der Bargeldverkehr, soweit notwendig (Löhne etc.), wird durch die Staatskassaverwaltung besorgt, unter periodischer Rechnungstellung an die Ausgleichskasse. C. Zweigstellen
Artikel 6 Die für das kantonale Personal errichtete Zweigstelle wird der Staatskas- senverwaltung Uri übertragen. Die Abrechnung über die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge erfolgt monatlich. Im übrigen gelten für sie die nach- folgenden Bestimmungen über die Zweigstellen.
Artikel 7 Für die Zweigstellen der Gemeinden ist der Gemeinderat für die ordnungs- gemässe Führung verantwortlich. Die Wahl der Leiter ist der Aufsichtskom- mission zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 8 Die Zweigstellen haben gestützt auf Artikel 65 des BG 4
und der Artikel 115 und 116 der eidgenössischen VV 5 , nach den Weisungen der Aufsichts- kommission, bzw. des Kassenleiters bei der Durchführung der AHV mitzu- wirken. Vor allem obliegen ihnen folgende Aufgaben:
a) sie beraten und unterstützen die Mitglieder und Rentenberechtigten über alle Fragen, welche die AHV und die andern, der Kasse übertragenen Sozialaufgaben betreffen,
b) sie unterstützen die Kasse bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der Beiträge, die Ermittlung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse der Übergangsrentner 6 und melden alle wesentlichen Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezüger von Übergangsrenten 7 ,
c) sie führen eine Mitgliederkartei für ihre unter die AHV fallenden Gemein- deeinwohner und sorgen für die Erfassung aller Beitragspflichtigen in ih- rem Gemeindegebiet,
d) sie sind verpflichtet, Mutationen in den Registern nachzutragen und sie der Kasse zu melden, sowie Anzeige über entdeckte oder vermutete Un- ___________
4 SR 831.10
5 SR 831.101
6 Überholt zufolge Revision der eidgenössischen VV.
7 Überholt zufolge Revision der eidgenössischen VV. 3
regelmässigkeiten zu erstatten und leiten Vernehmlassungen aller Art innert den gesetzten Fristen an die Kasse weiter,
e) sie wirken bei der Abrechnung mit durch: aa) den Erlass der ersten Mahnung, bzw. Einzahlung der Beiträge, bb) die Kontrolle der eingereichten Abrechnungen und den Einzug der Beiträge, cc) die Überweisung der Abrechnungsunterlagen und aller eingezoge- nen Gelder,
f) sie wirken bei weitern, der Kasse übertragenen Arbeiten mit.
Artikel 9 Die Zweigstellen sind gehalten, alle erforderlichen Bücher zu führen, die über ihre Forderungs- und Schuldverhältnisse Aufschluss geben. Die Unter- lagen nebst den notwendigen Weisungen hiezu werden den Zweigstellen von der Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt.
Artikel 10 Der Geldverkehr ist in der Regel über den Postcheck der Zweigstelle abzu- wickeln. Sofern direktes Inkasso erfolgt, dürfen die einkassierten Gelder nicht mit Privat- oder Gemeindegeldern vermischt werden.
Artikel 11
1 Auf den 15. des nachfolgenden Monats haben die Zweigstellen die Ab- rechnungsunterlagen und die eingezogenen Gelder der Ausgleichskasse abzuliefern.
2 Die Monatsabrechnung ist vom Zweigstellenleiter und einem Mitglied des Gemeinderates zu unterzeichnen.
Artikel 12 Die Aufsichtskommission kann in einzelnen Fällen oder für gewisse Katego- rien von Abrechnungspflichtigen den direkten Abrechnungsverkehr mit der Ausgleichskasse anordnen.
Artikel 13 Weitere Einzelheiten über die Buchführung und das Abrechnungswesen werden, soweit es die Umstände erfordern, durch die Aufsichtskommission oder durch den Kassenleiter angeordnet.
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D. Verwaltungskosten
Artikel 14
1 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 Absatz 1 des BG über die AHV 8 werden vom Regierungsrat in Prozenten der Beitragssumme für alle Arbeitgeber - Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige - festge- legt, mit dem Recht der Aufrundung auf mindestens 20 Rappen pro Monat, bzw. 60 Rappen pro Quartal.
2 Armengenössige mit dem Mindestbeitrag von einem Franken im Monat werden von der Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages befreit. Für erlassene Beiträge im Sinne von Artikel 11 des BG 9 sind keine Verwal- tungskosten zu berechnen.
Artikel 15 Die Kosten der Zweigstellen tragen die Gemeinden. Es werden ihnen hieran Beiträge gemäss Artikel 8 der landrätlichen Verordnung vom 26. April 1948 ausgerichtet. Die Zuschüsse dürfen die effektiven Kosten der Gemeinden für die AHV nicht übersteigen. E. Kassenrevisionen, Zweigstellen- und Mitgliederkontrollen
Artikel 16
1 Die Aufsichtskommission bezeichnet eine Revisionsgesellschaft, die ge- mäss den Bundesvorschriften die Buch- und Kassenführung der Aus- gleichskasse prüft und Bericht erstattet.
2 Sie ist ferner befugt, die Zweigstellen und die Arbeitgeber durch eine be- sondere Abteilung der Ausgleichskasse überprüfen zu lassen (Artikel 164 Absatz 2 VV 10 ).
3 Der Turnus wird jeweils vom Kassenleiter festgelegt. Dieser kann in be- sonderen Fällen ausserordentliche Kontrollen anordnen, insbesondere bei Liquidation eines Betriebes oder wenn trotz Mahnung keine oder ungenü- gende Abrechnungsunterlagen eingereicht wurden. ___________
8 SR 831.10
9 SR 831.10
10 SR 831.101 5
F. Beitragserlass
Artikel 17
1 Gesuche um Erlass von Versicherungsbeiträgen gemäss Artikel 11 Absatz 2 des BG 11 sind der Zweigstelle der Wohngemeinde zuhanden des Ge- meinderates einzureichen.
2 Der Gemeinderat hat die Gesuche zu begutachten und umgehend der Ausgleichskasse zuzustellen.
Artikel 18 Sofern eine Rente unzweckmässige Verwendung findet (Artikel 76 VV 12
), können die Angehörigen bzw. die zuständigen Gemeindebehörden der Ausgleichskasse einen Antrag stellen, zur Sicherstellung derselben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. G. Haftung
Artikel 19
1 Der Kanton übernimmt im Sinne von Artikel 115 der Vollzugsverordnung 13 die Haftung für Schäden gemäss Artikel 70 Absatz 1 des BG 14 , die von Be- auftragten der Gemeinden durch die Führung der Zweigstellen verschuldet werden. 15
2 Der Ausgleichskasse steht ein Ersatzanspruch gegenüber Gemeinden zu für vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldete Schäden, welche ihr infolge mangelhafter Organisation und Verwaltung der Zweigstellen entstehen.
3 Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Artikels 10 der Verordnung vom 26. April 1948 aus dem Rückgriffsrecht des Kantons gegenüber den Gemeinden und Beauftragten ergeben, werden nach dem ordentlichen Pro- zessverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung 16 entschie- den. 17 ___________
11 SR 831.10
12 SR 831.101
13 SR 831.101
14 SR 831.10
15 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
16 SR 272
17 Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 20. Mai 2011).
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H. Schlussbestimmungen
Artikel 20
1 Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 18 , die Vollzugsverordnung des Bundesrates vom
31. Oktober 1947 19 und die landrätliche Verordnung vom 26. April 1948 gel- ten als integrierende Bestandteile dieses Reglementes, das nach Genehmi- gung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft tritt.
2 Es kann unter Genehmigungsvorbehalt des Eidgenössischen Volkswir- schaftsdepartementes durch Beschluss des Regierungsrates jederzeit ab- geändert werden. ___________
18 SR 831.10
19 SR 831.101 7
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