VERORDNUNG über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (70.1621)
CH - UR

VERORDNUNG über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

VERORDNUNG über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (vom 4. April 1990; Stand am 1. Juni 1990) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven 1 sowie

Artikel 51 Absatz 1 und 90 Absatz

2 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Grundsatz
Artikel 1
1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven 3 Reserven ausscheiden, Steuervergünsti - gungen.
2 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestim - mungen des Bundesrechts.
2. Abschnitt: Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

Artikel 2 Berechtigte Unternehmen

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeit - nehmern berechtigt.

Artikel 3 Jährliche Einlagen und Höchstbestand

1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie
15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10'000 Franken erreichen.
1 SR 823.33
2 RB 1.1101
3 SR 823.33 1
2 Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven
20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV- Gesetzgebung 4 , so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet.
3. Abschnitt: Steuerliche Behandlung

Artikel 4 Bemessung der Steuervergünstigung

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Artikel 5 Nachträgliche Besteuerung

1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen:
a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b) liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird;
c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Artikel 6 Verfahren

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nach - trägliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuerge - setzes 5 .

Artikel 7 Strafe

Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes 6 .
4 SR 831.10
5 RB 3.2211
6 RB 3.2211
2
4. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

Artikel 8 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat:
a) nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungs - reserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz);
b) beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Uri (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz).
2 Die zuständige Direktion 7
a) behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Frei - gabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz);
b) nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz).
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 9 Inkrafttreten

1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. 8 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Peter Baumenn Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
7 Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
8 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1990, AB vom 10. August 1990 3
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