GESETZ über das Stimmrecht an Dorfgemeinden (2.1302)
CH - UR

GESETZ über das Stimmrecht an Dorfgemeinden

1 GESETZ über das Stimmrecht an Dorfgemeinden (LGB vom 1. Mai 1859 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Die Landsgemeinde des Kantons Uri, beschliesst und verordnet: Die Nichtstimmberechtigten haben sich vom Versammlungslokale fern zu halten. Die Gemeindepräsidenten sind verpflichtet, für Beachtung der Vorschriften über das Stimmrecht überhaupt zu wachen, die bei den Gemeindever- sammlungen unbefugt Erscheinenden wegzuweisen und Widersetzliche oder unberechtigt Anteilnehmende der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit sie mit einer Busse von Fr. 10.— belegt werden. ___________
1 In Kraft getreten mit Annahme an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1859 (AB vom 11. Mai 1859)
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