Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tät... (851.611)
    CH - OW

    Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

    über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. Oktober 2002 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 3, 3a und 4 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 2 (bundesrätliche Verordnung), 3 gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 , beschliesst:

    Art. 1

    Zuständigkeit
    1 Das Finanzdepartement 5 entscheidet über die Ausnahmezulassungen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss

    Art. 3 und über Fristverlängerungen gemäss Art. 3a Abs. 3 der

    bundesrätlichen Verordnung. 6
    2 Es erstattet die Meldungen gemäss Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung.

    Art. 2

    Ausnahmezulassungen
    1 In jeder Kategorie von Leistungserbringern, die nach Bundesrecht einer Beschränkung unterliegen, können ausnahmsweise zusätzliche Leistungs- erbringer zugelassen werden, insbesondere wenn in der betreffenden Kategorie allgemein, in einer Region oder einer Gemeinde eine Unter- versorgung besteht.
    2 Die Ausnahmezulassung kann auf eine bestimmte Kategorie, Region oder Gemeinde beschränkt werden.
    3 Die Ausnahmezulassung verfällt, wenn von ihr nicht innert sechs Monaten nach Erteilung Gebrauch gemacht wird. 7

    Art. 3

    Inkrafttreten
    1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. November 2002 in Kraft.
    2 Sie gelten während der Geltungsdauer der bundesrätlichen Verordnung.
    1 ABl 2002, 1362; geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005, in Kraft seit
    1. September 2005 (ABl 2005, 1037)
    2 SR 832.103
    3 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005
    4 GDB 101
    5 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
    6 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005
    7 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005
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