KANTONALE ARBEITSVERORDNUNG (20.1111)
CH - UR

KANTONALE ARBEITSVERORDNUNG

KANTONALE ARBEITSVERORDNUNG (KAV) (vom 26. September 2001 1 ; Stand am 1. Februar 2002) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) 2 , Artikel 85 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) 3 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) 4 , beschliesst:

Artikel 1 Zweck

Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und jene über die Unfallversicherung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmer.

Artikel 2 Vollzugsorgane

a) zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion 5 übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung nach Artikel 1 aus.
2 Sie verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.

Artikel 3 b) zuständiges Amt

1 Das zuständige Amt 6 vollzieht die Bundesgesetzgebung nach Artikel 1.
2 Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt. Insbesondere erteilt es die Bewilligungen, die nach den Vorschriften des Bundesrechts
1 AB vom 5. Oktober 2001.
2 SR 822.11
3 SR 832.20
4 RB 1.1101
5 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
2.3322). 1
von einer kantonalen Behörde zu erteilen sind. Es führt Beratungen durch, nimmt Meldungen entgegen und trifft die notwendigen Anordnungen.

Artikel 4 Mitwirkung der Gemeinden und der Polizei

Die Vollzugsorgane können die Gemeinden und die Organe der Polizei zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.

Artikel 5 Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden

Das zuständige Amt 7 kann der zuständigen Gemeindebaubehörde bean - tragen, besondere Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen.

Artikel 6 Arbeitsgesetzliche Feiertage

Als kantonale arbeitsgesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, gelten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.

Artikel 7 Gebühren

Die Gebühren für Bewilligungen, Genehmigungen, Begutachtungen und andere Verfügungen richten sich nach der Gebührenverordnung 8 und dem Gebührenreglement 9 .

Artikel 8 Rechtsmittel

a) nach Arbeitsgesetz
1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes 10 kann bei der zuständigen Direktion 11 Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Erstinstanzliche Verfügungen der zuständigen Direktion 12 können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
7 Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
2.3322).
8 RB 3.2512
9 RB 3.2521
10 Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
2.3322).
11 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
3 Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion 13 und des Regie - rungsrates unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Oberge - richt.
4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 14 .

Artikel 9 b) nach Unfallversicherungsgesetz

1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes 15 und der zuständigen Direk - tion 16 kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrecht.

Artikel 10 Einigungsamt

Die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten und die Auslegung von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen richten sich nach der Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes 17 .

Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Kantonale Vollziehungsverordnung vom 27. Oktober 1966 zum Bundes - gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) 18 wird aufgehoben.

Artikel 12 Änderung bisherigen Rechts

...
19

Artikel 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 20 .
13 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 RB 2.2345
15 Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
2.3322).
16 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 RB 20.1101
18 RB 20.1111
19 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
20 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2002 (AB vom 1. Februar 2002). 3
Im Namen des Landrates Die Präsidentin: Luzia Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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