KONKORDAT zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Aussch... (3.2201)
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KONKORDAT zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948

KONKORDAT zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 (vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949; Stand am
23. November 1950) Datum des Inkrafttretens für die dem Konkordat angeschlossenen Kantone:
6. Oktober 1949 1 2 Die Regierungen der Kantone, in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuer - pflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzu - wenden und, vorbehältlich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein:
Artikel 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuer - pflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
1 LRB vom 1. Juni 1950 betr. Beitritt des Kantons Uri
2 Im Kanton Uri in Kraft gesetzt auf den 23. November 1950 (AB vom 14. Dezember 1950) 1
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung:
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landes - abwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftli - chen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körper - schaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abma - chungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtli - chen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Artikel 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Artikel 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschät - zung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürli - chen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufent - haltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuer - einschätzung bekanntgeben.
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3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Artikel 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entschei - dung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi - gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordats - kommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradik - torischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1 000 Franken und höchs - tens 10 000 Franken, bei Wiederholung kann die Busse bis auf
50 000 Franken erhöht werden;
b) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3, je nach der Schwere des Verschuldens, mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken.
6 - baren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone. 3
Artikel 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalen - derjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordats - kommission und die Konkordatskantone. Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steu - ererleichterungen zu gewähren.
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