Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und... (776.111)
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Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

OGS 2000, 53 Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Sei lbahnen und Skilifte vom 5. Dezember 2000 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 4 des Kantonsratsbeschlusses betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nic ht eidgenössisch konzessionierten Luftsei l- bahnen und Skilifte vom 21. März 1955 2 beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für nicht eidgenös sisch konzessionierte Seilbahnen und Skilifte ist das Bau- und Raumentwicklungsdepart ement. 3

Art. 2

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft. 1 OGS 2000, 53; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereini- gung des Ver ordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 ( OGS 2007, 26 und 35) 2 GDB 776.11 3 Geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Veror d- nungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausfüh rungsbestimmungen, 16.)
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