Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Sp... (543.21)
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Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz

OGS 2004, 89 Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kaderund Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz) vom 12. Februar 2004 1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus, vertr eten durch die Kantonsregierungen, vereinbaren: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand / Zweck der Vereinbarung Mit dieser Vereinbarung regeln die Vertragsparteien die gemeinsame Durchführung der Grund- , Kaderund Spezialistenausbildung i m Zivilschutz ab dem 1. Januar 2005.

Art. 2

Geltungsbereich Die Verwaltungsvereinbarung gilt für die Grund- , Kaderund Spezialisten- ausbildung gemäss Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1, Art. 33 und 34), die von den Kantonen für ihre Zivilschutzangehörigen durchz uführen sind.

Art. 3

Begriffsbestimmungen 1 Ausbildung fasst im folgenden die Grund- , Kaderund Spezialisten- ausbildung z usammen. 2 Die Spezialistenausbildung entspricht der Zusatzausbildung gemäss BZG. 3 Ve reinbarungskantone sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus. 4 Standortkantone sind die Kantone Luzern, Schwyz und Zug. 1 OGS 2004, 89
2 5 Als Entsendekantone gelten jene Kantone, die Schutzdienstpflichtige in die Ausbi ldung der Standortkantone schicken. 6 ZPDK steht für die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und direktorenkonferenz. 7 AGI ist die Abkürzung für Arbeitsgemeinschaft Innerschweiz und vereinigt die Vor steher der Zivilschutzämter der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, N idwalden, Zug und Glarus. 8 AGIA steht als Abkürzung für die Arbeitsgruppe der Ausbildungschefs der kantonalen Zivi lschutzämter. 2. Abschnitt: Die gemeinsame Ausbildung

Art. 4

Ausbildungsstandorte und Zuteilung 1 Die Grund- , Kaderund in der Regel die Spezialistenausbildung werden auf den Ausbi ldungszentren in Sempach, Schwyz und Cham durchgeführt. 2 Für die Grundausbildung gehen in der Regel die Kursteilnehmer des Kantons Luzern nach Sempach, die Kursteilnehmer der Kantone Uri, Schwyz, Nidwalden und Glar us nach Schwyz und die Kursteilnehmer der Kantone Obwalden und Zug nach Cham. 3 Bei der Kaderund Spezialistenausbildung erfolgt die Zuteilung der Kursteilnehmer auf die Ausbildungszentren Sempach, Schwyz und Cham im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung gemäss Art. 10.

Art. 5

Ausbildungsvorschriften Die Schutzdienstpflichtigen werden nach den Vorschriften des Bundes und der Ver einbarungskantone nach einheitlichen Qualitätsstandards ausund weitergebildet.

Art. 6

Zulassung der Teilnehmer Die Zulassung der Teilnehmer richtet sich nach den Weisungen zur Absolvierung von ZivilschutzKursen der AGI (WZSKAGI).
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Art. 7

Leistungen der Vereinbarungskantone 1 Die Standortkantone sind verantwortlich für: a. Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur; b. Festlegung der Kursorganisation an ihrem Standort; c. Planung und Vorbereitung der Kursaufgebote und Diensttagemeldungen zuhanden der Entsen dekantone; d. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ausbildungsdienste; e. Führung der Ausbildungsrechnungen und Abrechnung der Abgeltungen; f. Beurteilung und Auswertung der Kurse. 2 Die Vereinbarungskantone sind verantwortlich für: a. Budgetierung der Ausbildungsleistungen.

Art. 8

Gleichstellung der Kursteilnehmer Die Standortkantone und das Personal verpfl ichten sich, alle Kursteilnehmer gleich zu behan deln.

Art. 9

Einsatz des Lehrpersonals 1 Alle Vereinbarungskantone sind gehalten, im Verhältnis der Kursteilnehmer Lehrper sonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten und gemäss der jährlichen Ausbildungsplanung zur Ver fügung zu stellen. 2 Der Einsatz des Lehrpersonals richtet sich nach den Fähigkeiten der Lehrpersonen und den kantonalen Teilnehmerzahlen. Unter Berück sichtigung dieser beiden Kriterien besteht zwischen den Kantonen Chancengleichheit. 3 Das Lehrpersonal untersteht für die Dauer der Ausbildungskurse unabhängig ihres Anstellungskantons der Ausbildungsorgani sation der Standortkantone.

Art. 10

Planung der jährlichen Ausbildung Die Erarbeitung des jährlichen Ausbildungsprogrammes erfolgt in f ünf Schritten: a. Die Vereinbarungskantone melden ihre Ausbildungsbedürfnisse für das übernächste Jahr bezüglich der Grund- , Kader und
4 Spezialistenaus bildung gemäss Zuteilung, Art. 4, den Standortkan tonen bis spätestens am 31. Mai. b. Die Ausbildungschef s der Standortkantone koordinieren gemeinsam die Ausbildung, erarbeiten ein Ausbildungsprogramm (Kursort, Kursbezeichnung, Daten, Lehrpers onalund Teilnehmerzuteilung) und stellen den Entwurf den Vereinbarungskantonen zur Vernehmlas sung zu bis spätestens am 31. August. c. Bis spätestens am 30. September verabschiedet die AGIA das gemeinsame Ausbildungs programm zuhanden der AGI. d. Die AGI genehmigt das gemeinsame Ausbildungsprogramm bis spätestens am 31. Oktober. e. Bis spätestens am 30. November sind di e Vereinbarungskantone im Besitz des definitiven Aus bildungsprogrammes für das übernächste Jahr.

Art. 11

Versicherung und Haftung 1 Die Versicherung und Haftung richten sich nach Art. 25 und Art. 60f BZG. 2 Hat ein Standortkanton nach Abwicklung eines Haft ungsfalles gemäss BZG und Ausnützung aller Versicherungsansprüche einen Schaden zu tragen, so wird der ungedeckt blei bende Schaden allen Vertragspartnern im Verhältnis zu den an diesem Standort geleisteten Teilnehmertagen der letzten fünf Jahre in Rechnung gestellt. 3. Abschnitt: Organisatorisches

Art. 12

Allgemeines 1 Die Vereinbarungskantone sind in der Organisation ihres Zivilschutzes frei, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrückliche Vorschriften enthält. 2 Bei der Ausbildungsplanung gemäss Art. 10 ver fügen die Vereinbarungs kantone über die glei chen Rechte und Pflichten.

Art. 13

ZPDK Die ZPDK ist die oberste Vollzugsbehörde dieser Vereinbarung. Ihre Aufgaben sind namentlich: a. Festlegung der Kostenpauschalen gemäss Art. 17 und 18 auf Antrag der AGI;
5 b. Beantragung von Vereinbarungsänderungen zuhanden der Kantons regierungen; c. Überwachung und Kontrolle des Vollzuges.

Art. 14

AGI Die Aufgaben der AGI sind namentlich: a. Vollzug der Ausbildung; b. Kostenberechnung der Ausbildungsleistungen; c. Beantragung der Kostenpauschalen auf Grund der Kostenberechnung zuhanden der ZPDK; d. Genehmigung des Ausbildungsprogrammes gemäss Art. 10; e. Festlegung und Sicherstellung der einheitlichen Qualitätsstandards; f. Berichterstattung zuhanden der ZPDK; g. sämtliche A ufgaben aus dieser Vereinbarung, die nicht einem anderen Organ zuge wiesen sind.

Art. 15

AGIA Die Aufgaben der AGIA sind namentlich: a. Vorbereitung des Ausbildungsprogrammes gemäss Art. 10, wobei die Leitung im Tur nus der Standortkantone (Schwyz, Luzern, Zug) wahrgenommen wird; b. Auswertung der Kurse zuhanden der AGI; c. Sicherstellung der Ausbildungsqualität.

Art. 16

Berichterstattung 1 Die AGI erstattet bis spätestens am 1. Mai der ZPDK jährlich Bericht über den Vol lzug dieser Vereinbarung. Die Standor tkantone stellen der AGI bis spätestens am 1. März die notwendigen Angaben zur Ver fügung. 2 Der Bericht beinhaltet eine Gesamtbeurteilung sowie mindestens Soll/ IstVergleiche bezüglich: a. der Teilnehmerzahl pro Kanton, b. der Kosten pro Kanton, c. der E insätze des Lehrpersonals pro Kanton. 3 Die Leitung der Berichterstattung erfolgt im Turnus gemäss Art. 15a.
6 4. Abschnitt: Finanzielles

Art. 17

Kostenpauschale und Abgeltung des Standortvorteils 1 Die Leistungen werden mittels Kostenpauschale abgegolten. 2 Die Kostenpauschale beträgt für die Jahre 2005 bis 2008: a. pro Teilnehmertag Fr. 350. –, b. pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag Fr. 140. –, zur Veranschaulichung siehe Rechnungsbeispiele im Anhang. 3 Mit der Kostenpauschale sind alle Leistungsbezüge abgegolten. Erläuterung: Diese Beträge beinhalten bereits die Anrechnung eines Standortvorteils von 5 %. Auf der Basis des Berichtes "Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung Zivilschutz XXI in der Zentralschweiz: Organisation und Entschädigung" vom 18. J uli 2003 hat die ZPDK an ihrer Sitzung vom 21.8.2003 beschlossen, gleiche Preise auf der Basis der durchschnittlichen Gesamtkosten zu bilden (Variante d). Grundlage hierfür sind die Berechnungen im Bericht "Zusam menarbeit im Bereich Ausbildung Zivilschutz XXI in der Zentralschweiz: Kosten und finanzielle Folgen von vier Standortmodellen" vom 6. Februar 2003. Demzufolge betragen die Kostenpauschale pro Teilnehmertag brutto Fr. 370. – und die Kostenpauschale pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag brut to Fr. 150. –.

Art. 18

Anpassung der Kostenpauschale 1 Die Kostenpauschalen werden alle vier Jahre der Kosten- und Teuerungsentwicklung angepasst, erstmals per 1. Januar 2009. 2 Als Grundlage für die Anpassung dienen die effektiven Kosten. Diese werden anal og zu den Kalkulationen im Bericht "Zusammenarbeit im Bereich Ausbildung Zivilschutz XXI in der Zentralschweiz: Kosten und finanzielle Folgen von vier Standortmodellen" vom 6. Februar 2003, insbesondere Seite 11 bis 14 und den entsprechenden Anhängen, bere chnet. Der aus der Nachkalkulation resultierende Betrag ist um die Teuerungsen twicklung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl der nächsten Phase anzupassen. Der Landesindex der Konsumentenpreise bildet die Grundlage für die Berechnung der Teu erung. 3 Die Kostenberechnung wird von der AGI und in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Zentralschweizer Regierungskonferenz ZRK
7 vorgenommen. Die AGI beantragt der ZPDK die Anpassung der Kostenpau schale.

Art. 19

Entschädigung der Schutzdienstpflichtigen 1 Die Ent schädigung der Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach der Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV). 2 Die Rechnungsführung erfolgt durch die Standortkantone.

Art. 20

Entschädigung des Lehrpersonals 1 Das hauptamtliche Lehrpersonal hat Anrecht auf freie Hauptmahlzeiten (ohne G etränke) und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem haupt amtlichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch ihre Anstellungskantone entschä digt. 2 Für nebenamtliches Lehrpersonal, Referenten und Fachpersonal gelten die Ansätze des jeweiligen Standortkantons.

Art. 21

Rechnungsstellung 1 Fakturiert werden die besoldeten Teilnehmertage vom 1. Dezember bis 30. Nove mber nach dem Bruttoprinzip, zu dessen Veranschaulichung siehe Rechnungsbeispiele im Anhang. 2 Die Standortkantone leisten den notwendigen Vorschuss für den Ausbildungsbetrieb. Sie sind befugt, Mitte des Rechnungsjahres eine Akontozahlung auf Grund der provisor ischen geleisteten Teilnehmertage einzufor dern. 3 Die Standortkantone erstellen die Jahresabrechnung zuhanden der Vereinbarungskantone bis spä testens am 31. Dezember. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen sind mittel s staatsrechtlicher Klage vor dem Bun desgericht auszutragen (BV 189 Abs. 1 lit. d).
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Art. 23

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungskantone. Die Zusti mmung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen. 2 Die ZPDK legt das Ink rafttreten der Vereinbarung fest 2 und teilt dies den Staatskanzleien der Vereinbarungskantone sowie der Bundeskanzlei mit.

Art. 24

Austritt 1 Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist jährlich per 31. Dezember gekündigt werden, erstmals auf den 31. Deze mber 2007. 2 Wird sie von einer Vertragspartei gekündigt, bleibt sie unter Ausschluss des kündigenden Kantons weiterbest ehen.

Art. 25

Änderung der Vereinbarung Mit Zustimmung aller Parteien kann die Ver einbarung oder Teile davon unbeachtlich der Kündigungsfristen undtermine auf jeden Zeitpunkt hin abgeändert werden. 2 Von ZPDK auf 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt
9 Anhang: Rechnungsbeispiele Beispiel 1, eintägiger Kurs in SZ: 10 Teilnehmer aus NW, 1 Instruktor aus SZ Verrechnung Bruttoprinzip: SZ st ellt NW in Rechnung Fr.3'500. – Verbuchung NW: 10 Teilnehmer NW à Fr. 350. – /TT = Fr. 3 500. – (Kursaufwand) Verbuchung SZ: 10 Teilnehmer NW 1 Instruktor SZ à à Fr. 210. –/TT Fr. 140. – /TT = = Fr. 2 100. – Fr. 1 400. – (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) Beispiel 2, eintägiger Kurs in SZ: 10 Teilnehmer aus NW, 1 Instruktor aus NW Verrechnung Bruttoprinzip: SZ stellt NW in Rechnung NW stellt SZ in Rechnung Fr. 3 500. – Fr. 1 400. – Verbuchung NW: 10 Teilnehmer NW 1 Instruktor NW à à Fr. 350. –/TT Fr. 140. – /TT = = Fr. 3 500. – Fr. 1 400. – (Kursaufwand) (Kursertrag Instruktor) Verbuchung SZ: 10 Teilnehmer NW 1 Instruktor NW 1 Instruktor NW à à à Fr. 210. –/TT Fr. 140. –/TT Fr. 140. – /TT = = = Fr. 2 100. – Fr. 1 400. – Fr. 1 40 0. – (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) (Kursaufwand Instruktor) Beispiel 3, eintägiger Kurs in SZ: 10 Teilnehmer aus NW, 1 Instruktor aus UR Verrechnung Bruttoprinzip: SZ stellt NW in Rechnung UR stellt SZ in Rechnung Fr. 3 500. – Fr. 1 400. – Verbuchung NW: 10 Teilnehmer NW à Fr. 350. – /TT = Fr. 3 500. – (Kursaufwand)
10 Verbuchung UR: 1 Instruktor UR à Fr. 140. – /TT = Fr. 1 400. – (Kursertrag Instruktor) Verbuchung SZ: 10 Teilnehmer NW 1 Instruktor UR 1 Instruktor UR à à à Fr. 210. –/TT Fr. 140. –/TT Fr. 140. – /TT = = = Fr. 2 100. – Fr. 1 400. – Fr. 1 400. – (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) (Kursaufwand Instruktor) Beispiel 4, eintägiger Kurs in SZ: Je 3 Teilnehmer aus UR und SZ, je 2 Teilnehmer aus GL und NW , Instruktor aus GL Verrechnung Bruttoprinzip: SZ stellt UR in Rechnung SZ stellt NW in Rechnung SZ stellt GL in Rechnung GL stellt SZ in Rechnung Fr. 1 050. – Fr. 700. – Fr. 700. – Fr. 1 400. – Verbuchung UR: 3 Teilnehmer UR à Fr. 350. – /TT = Fr. 1 050. – (Kursaufwand) Verbuchung NW: 2 Teilnehmer NW à Fr. 350. – /TT = Fr. 700. – (Kursaufwand) Verbuchung GL: 2 Teilnehmer GL 1 Instruktor GL à à Fr. 350. –/TT Fr. 140. – /TT = = Fr. 700. – Fr. 1 400. – (Kursaufwand) (Kursertrag Instrukto r) Verbuchung SZ: 3 Teilnehmer UR 3 Teilnehmer UR 2 Teilnehmer NW 2 Teilnehmer NW 2 Teilnehmer GL 2 Teilnehmer GL 1 Instruktor GL à à à à à à à Fr. 210. –/TT Fr. 140. –/TT Fr. 210. –/TT Fr. 140. –/TT Fr. 210. –/TT Fr. 140. –/TT Fr. 140. – /TT = = = = = = = Fr. 630. – Fr. 420. – Fr. 420. – Fr. 280. – Fr. 420. – Fr. 280. – Fr. 1 400. – (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) (Kursertrag Infrastruktur) (Kursertrag Instruktor) (Kursaufwand I nstruktor)
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