VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an den Schülertransportdienst
                            1  an den Schülertransportdienst  (LRB vom 21. Dezember  1972)  Der Landrat des Kantons Uri,  in  näherer  Ausführung  von  Artikel  56  Absatz  1  und  Artikel  103  der  Schul-  ordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand der Verordnung Die Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons Uri an die Aufwen- dungen der Gemeinden bzw. Kreisschulen betreffend den Transportdienst für Schüler im Volksschulalter mit weitem oder gefährlichem Schulweg 2)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Weiter und gefährlicher Schulweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als weiter Schulweg im Sinne dieser Verordnung gelten in der Regel Weg-  strecken, deren Distanz zwischen Schulhaus und Elternhaus pro Weg mehr  als 30 Gehminuten beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gefährlicher Schulweg im Sinne dieser Verordnung gelten in der Regel  Wegstrecken, die durch erhöhte Gefahren der Naturgewalten, des Geländes  oder des Verkehrs gekennzeichnet sind. Die zuständige Direktion entschei-  det  auf  Antrag  des  zuständigen  Schulrates; der  Weiterzug  an  den  Regie-  rungsrat ist gewährleistet  3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  Beitragsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle  Verträge  der  Gemeinden  bzw. Kreisschulen  mit  dem  Transportunter-  nehmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Direktion  3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Direktion  prüft  die  Verträge  auf  ihre  finanzielle  Angemes-  senheit und Vereinbarkeit mit verkehrsplanerischen Konzepten  3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit  erforderlich,  wird  bei  den  Eidg. Behörden  die  Konzession  gemäss  der Eidg. Automobilkonzessionsverordnung eingeholt.  1)  RB 10.1111  2)  Fassung  gemäss  LRB  vom  22.  Februar  1984,  in  Kraft  seit  1.  August  1984  (AB  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. März 1984)  3)  Fassung  gemäss  Art.  86  Anhang  II  Ziff.  31  Organisationsverordnung  (RB  2.3321)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  Beitragsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  leistet  jährlich  den  Gemeinden  bzw. Kreisschulen  einen  Bei-  trag von 50 % an die ausgewiesenen Aufwendungen für Schülertransporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die restlichen Kosten dürfen die Eltern nicht belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge an Folgekosten, wie Schneeräumung usw., werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonsbeiträge werden jährlich ausbezahlt  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  Inkraftsetzung und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt nach Ablauf des fakultativen Referendums  rückwirkend auf 1. August 1972 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  Altdorf, den 21. Dezember 1972  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Paul Wyrsch  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  1)  Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 31 Organisationsverordnung (RB 2.3321)