VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an den Verpflegungs- und Unterk... (10.1431)
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VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an den Verpflegungs- und Unterkunftsdienst

1 an den Verpflegungs- und Unterkunftsdienst (LRB vom 21. Dezember 1972) Der Landrat des Kantons Uri, in näherer Ausführung von Artikel 55 Ziffer 3 und Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe e der Schulordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971 1) beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand der Verordnung Die Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons Uri an die Aufwen- dungen der Gemeinden bzw. Kreisschulen oder deren Beauftragte für den Verpflegungs- und Unterkunftsdienst für Schüler im Volksschulalter mit wei- tem oder gefährlichem Schulweg 2)

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Artikel 2 Weiter Schulweg Als weiter Schulweg im Sinne dieser Verordnung werden in der Regel Weg- strecken bezeichnet, deren Distanz zwischen Schulhaus und Elternhaus pro Weg mehr als 20 Gehminuten beträgt.
Artikel 3 Verpflegung, Unterkunft
1 Der Verpflegungsdienst gemäss Artikel 55 Ziffer 3 der Schulordnung 1) kann umfassen: a) die Abgabe einer Schulsuppe mit Brot am Mittag; b) die Abgabe einer Hauptmahlzeit am Mittag.
2 Der Unterkunftsdienst gemäss Artikel 55 Ziffer 3 der Schulordnung 1) kann umfassen: a) Beherbergung eines Schülers über die Nacht ausserhalb des Eltern- hauses, bedingt durch einen unzumutbaren Schulweg; b) zur Beherbergung zusätzlich die Abgabe des Morgen- und Nachtessens. 1) RB 10.1111 2) Fassung gemäss LRB vom 22. Februar 1984, in Kraft seit 1. August 1984 (AB vom
2. März 1984)
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1 nur jene Gemeinden bzw. Kreisschulen, die während mindestens 40 Tagen pro Schuljahr einen Verpflegungsdienst selber betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.
2 Anspruch auf eine Beitragsberechtigung an die Unterkunftskosten haben nur jene Gemeinden bzw. Kreisschulen, die während mindestens 20 Tagen pro Schuljahr einen Unterkunftsdienst selber betreiben oder durch Dritte be- treiben lassen.
3 Die Gemeinden bzw. Kreisschulen haben die Bewilligung zur Führung oder Organisation eines Verpflegungs- und Unterkunftsdienstes vorgängig unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Kosten bei der zuständigen Direktion 1) einzuholen. 2)
Artikel 5 Kostenteilung
1 Die Kosten des Verpflegungs- und Unterkunftsdienstes für Schüler mit wei- tem oder gefährlichem Schulweg tragen grundsätzlich die Schulgemeinden.
2 Auf die ausgewiesenen Kosten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung leistet der Kanton einen Beitrag von 50 % bis zu den an- rechenbaren Höchstansätzen. Die restlichen Kosten dürfen den Eltern nicht angelastet werden.
3 Auf die ausgewiesenen Kosten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieser Verordnung leistet der Kanton einen Drittel bis zu den anrechenbaren Höchstansätzen. Die Gemeinden können zur Deckung der Restkosten die Eltern mit Beiträgen belasten. Diese Belastungen dürfen aber keinesfalls 50 % der Restkosten übersteigen.
Artikel 6 Beitragsberechtigte Kosten Der Regierungsrat setzt die beitragsberechtigten Positionen sowie die anre- chenbaren Höchstansätze fest.
Artikel 7 Beitragsgesuche, Auszahlung
1 Die Abrechnungen pro Schuljahr sind der zuständigen Direktion 1) bis zum
15. November mit den erforderlichen Unterlagen zuzustellen 2) . 1) Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. C Organisationsreg- lement (RB 2.3322) 2) Fassung gemäss LRB vom 22. Februar 1984, in Kraft seit 1. August 1984 (AB vom
2. März 1984)
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3 Die Staatsbeiträge werden jährlich auf Antrag der zuständigen Direktion ausgerichtet 1) .
Artikel 8 Aufhebung des alten Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden der Landratsbeschluss vom
25. Mai 1892 betreffend Staatsbeitrag an die Schulsuppenanstalten sowie alle diesbezüglichen seitherigen Erlasse 2) aufgehoben.
2 Die Anwendung der ausser Kraft gesetzten Beschlüsse auf Tatbestände, welche während ihrer Geltungsdauer eingetreten sind, bleibt unberührt.
Artikel 9 Inkraftsetzung und Vollzug
1 Die Verordnung tritt nach Ablauf des fakultativen Referendums rückwirkend auf den 1. August 1972 in Kraft.
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
3 Der Regierungsrat ist befugt, für Gemeinden, die bereits im Schuljahr 1971/72 Verpflegungs- und Unterkunftskosten im Sinne von Artikel 3 Ab- satz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 nach den Regeln dieser Verordnung ge- tragen haben, angemessene Beiträge auszurichten. Altdorf, den 21. Dezember 1972 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Paul Wyrsch Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim 1) Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 30 Organisationsverordnung (RB 2.3321) 2) LRB vom 27.12.1928 und 15.12.1947
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