VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an den Verpflegungs- und Unterkunftsdienst
                            1  an den Verpflegungs- und Unterkunftsdienst  (LRB vom 21. Dezember 1972)  Der Landrat des Kantons Uri,  in  näherer  Ausführung  von  Artikel  55  Ziffer  3  und  Artikel  100  Absatz  2  Buchstabe e der Schulordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971  1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand der Verordnung Die Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons Uri an die Aufwen- dungen der Gemeinden bzw. Kreisschulen oder deren Beauftragte für den Verpflegungs- und Unterkunftsdienst für Schüler im Volksschulalter mit wei- tem oder gefährlichem Schulweg 2)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Weiter Schulweg  Als weiter Schulweg im Sinne dieser Verordnung werden in der Regel Weg-  strecken bezeichnet, deren Distanz zwischen Schulhaus und Elternhaus pro  Weg mehr als 20 Gehminuten beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  Verpflegung, Unterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Verpflegungsdienst  gemäss  Artikel  55  Ziffer  3  der  Schulordnung  1)  kann umfassen:  a)  die Abgabe einer Schulsuppe mit Brot am Mittag;  b)  die Abgabe einer Hauptmahlzeit am Mittag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterkunftsdienst gemäss Artikel 55 Ziffer 3 der Schulordnung  1)  kann  umfassen:  a)  Beherbergung  eines  Schülers  über  die  Nacht  ausserhalb  des  Eltern-  hauses, bedingt durch einen unzumutbaren Schulweg;  b)  zur Beherbergung zusätzlich die Abgabe des Morgen- und Nachtessens.  1)  RB 10.1111  2)  Fassung  gemäss  LRB  vom  22.  Februar  1984,  in  Kraft  seit  1.  August  1984  (AB  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. März 1984)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nur jene Gemeinden bzw. Kreisschulen, die während mindestens 40 Tagen  pro  Schuljahr  einen  Verpflegungsdienst  selber  betreiben  oder  durch  Dritte  betreiben lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruch  auf  eine  Beitragsberechtigung  an  die  Unterkunftskosten  haben  nur jene Gemeinden bzw. Kreisschulen, die während mindestens 20 Tagen  pro Schuljahr einen Unterkunftsdienst selber betreiben oder durch Dritte be-  treiben lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden bzw. Kreisschulen haben die Bewilligung zur Führung oder  Organisation  eines  Verpflegungs-  und  Unterkunftsdienstes  vorgängig  unter  Angabe  der  Gründe  und  der  voraussichtlichen  Kosten  bei  der  zuständigen  Direktion  1)  einzuholen.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  Kostenteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten des Verpflegungs- und Unterkunftsdienstes für Schüler mit wei-  tem oder gefährlichem Schulweg tragen grundsätzlich die Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  die  ausgewiesenen  Kosten  gemäss  Artikel  3  Absatz  1  Buchstabe  a  dieser Verordnung leistet der Kanton einen Beitrag von 50 % bis zu den an-  rechenbaren Höchstansätzen. Die restlichen Kosten dürfen den Eltern nicht  angelastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  die  ausgewiesenen  Kosten  gemäss  Artikel  3  Absatz  1  Buchstabe  b  und Absatz 2 dieser Verordnung leistet der Kanton einen Drittel bis zu den  anrechenbaren  Höchstansätzen. Die  Gemeinden  können  zur  Deckung  der  Restkosten  die  Eltern  mit  Beiträgen  belasten.  Diese  Belastungen  dürfen  aber keinesfalls 50 % der Restkosten übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  Beitragsberechtigte Kosten  Der Regierungsrat setzt die beitragsberechtigten Positionen sowie die anre-  chenbaren Höchstansätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7  Beitragsgesuche, Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abrechnungen pro Schuljahr sind der zuständigen Direktion  1)  bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. November mit den erforderlichen Unterlagen zuzustellen  2)  .  1)  Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. C Organisationsreg-  lement (RB 2.3322)  2)  Fassung  gemäss  LRB  vom  22.  Februar  1984,  in  Kraft  seit  1.  August  1984  (AB  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. März 1984)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Staatsbeiträge  werden  jährlich  auf  Antrag  der  zuständigen  Direktion  ausgerichtet  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8  Aufhebung des alten Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  Inkrafttreten  dieser Verordnung  werden  der  Landratsbeschluss  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Mai  1892  betreffend  Staatsbeitrag  an  die  Schulsuppenanstalten  sowie  alle diesbezüglichen seitherigen Erlasse  2)  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anwendung  der  ausser  Kraft  gesetzten  Beschlüsse  auf  Tatbestände,  welche während ihrer Geltungsdauer eingetreten sind, bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9  Inkraftsetzung und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt nach Ablauf des fakultativen Referendums rückwirkend  auf den 1. August 1972 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  ist  befugt,  für  Gemeinden,  die  bereits  im  Schuljahr  1971/72  Verpflegungs-  und  Unterkunftskosten  im  Sinne  von  Artikel  3  Ab-  satz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 nach den Regeln dieser Verordnung ge-  tragen haben, angemessene Beiträge auszurichten.  Altdorf, den 21. Dezember 1972  Im Namen des Landrates des Kantons Uri  Der Präsident: Paul Wyrsch  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  1)  Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 30 Organisationsverordnung (RB 2.3321)  2)  LRB vom 27.12.1928 und 15.12.1947