Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Finanzhaushalt de... (610.612)
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Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden vom 6. April 2004: Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden

Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden vom 6. April 2004 Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden 1 I. Geltungsbereich

Art. 1

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinde ... .
2 Es stützt sich auf Art. 85, 87, 89 Abs. 3 und 93 der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 2 sowie Art. 6 der kantonalen Finanzausgleichsverordnung vom
15. Oktober 1993 3 . II. Grundsätze der Haushaltführung

Art. 2

Grundsätze
1 * Die Gemeinde führt ihre Rechnung nach dem "Handbuch über das Rechnungswesen der Obwaldner Gemeinden", das auf der Grundlage des schweizerischen Rechnungsmodells von einer speziellen Arbeitsgruppe erarbeitet worden ist.
2 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässig- keit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und nach dem Verbot der Zweckbindung der nach Art. 1 des Steuergesetzes erhobenen Steuern.

Art. 3

Gesetzmässigkeit
1 Die Ausgaben bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
2 Eine gesetzliche Grundlage liegt insbesondere dann vor, wenn eine Ausgabe sich aus der unmittelbaren oder voraussehbaren Anwendung von Bundesrecht, Konkordatsrecht, Gesetzen oder Verordnungen des Kantons, Gemeindereglementen, Kreditbeschlüssen der Gemeindeversammlung und Gerichtsentscheiden ergibt.
3 Eine Ausgabe zur Beschaffung und Erneuerung der für die Verwaltungs- tätigkeit notwendigen personellen und sachlichen Mittel, vorbehaltlich der Neubauten, ist gesetzmässig.

Art. 4

Haushaltgleichgewicht Die Laufende Rechnung ist mittelfristig auszugleichen, d.h. in acht bis zehn Jahren.

Art. 5

Sparsamkeit Die Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzu- nehmen. * Die mit einem Stern (*) bezeichneten Best immungen sind für die Gemeinden verbindlich.
Für jedes Vorhaben ist in personeller, sachlicher und zeitlicher Hinsicht bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Ausführungsart zu wählen.

Art. 7

Verursacherfinanzierung Die Verursacher oder Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. III. Grundsätze der Rechnungsführung

Art. 8

Zweck
1 * Die Rechnung stellt den gesamten Haushalt vollständig, klar, übersichtlich und wahrheitsgetreu dar. Zu diesem Zweck werden die Finanzplanung, der Voranschlag, die Verwaltungsrechnung, die Bestandesrechnung, die Ver- pflichtungskreditkontrolle und die Finanzstatistik geführt.
2 Für Gemeindeanstalten, Betriebe und Verwaltungsabteilungen können, verbunden mit einem Leistungsauftrag, globalisierte Verpflichtungs- oder Voranschlagskredite bewilligt werden. Der Leistungsauftrag enthält überge- ordnete Sachziele, Produktegruppen mit wesentlichen Leistungsmerkmalen und Indikatoren zur Leistungsmessung.

Art. 9

Jährlichkeit Voranschlag und Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.

Art. 10

Vorherigkeit Der Voranschlag ist vor Beginn des entsprechenden Rechnungsjahres zu beschliessen.

Art. 11

Klarheit Die Rechnungsabschnitte, Kontengruppen und Konten müssen übersichtlich gegliedert und verständlich bezeichnet sein.

Art. 12

Vollständigkeit Die Buchhaltung enthält sämtliche Finanzvorfälle und Buchungstatbestände.

Art. 13*

Bruttoverbuchung Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist nicht gestattet. Ausge- nommen sind Aufwands- und Ertragsminderungen sowie Berichtigungs- buchungen.

Art. 14

Sollverbuchung
1 Die Ausgaben sind zu verbuchen, wenn sie geschuldet sind, die Einnah- men, wenn sie in Rechnung gestellt werden.
2 Die Verbuchung der Guthaben und Verpflichtungen ist zusammen mit den zeitlichen Abgrenzungen spätestens am Ende des Rechnungsjahres vorzunehmen.

Art. 15

Qualitative Bindung Kredite dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bewilligt wurden.

Art. 16

Quantitative Bindung Ausgaben sind in ihrer Höhe an die Kreditbewilligung gebunden.

Art. 17

Zeitliche Bindung Nicht verwendete Voranschlagskredite verfallen am Ende des Rechnungs- jahres.

Art. 18

Qualitative, quantitative und zeitliche Bindung bei Globalkrediten Nicht beanspruchte Globalkredite sowie Gewinne und Verluste können auf das nachfolgende Rechnungsjahr übertragen werden. IV. Kreditarten

Art. 19

Verpflichtungskredit
1 Mit dem Verpflichtungskredit wird die zuständige Behörde oder Amtsstelle ermächtigt, bis zur festgelegten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist insbesondere für Ausgaben anzufordern, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre erstreckt.
2 Der Verpflichtungskredit ist namentlich für Investitionen, für Betriebs- und Investitionsbeiträge sowie für Eventualverpflichtungen einzuholen.
3 Die Verpflichtungskredite werden in der Form von Rahmen-, Objekt- und Zusatzkrediten bewilligt.
4 Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto in den Voranschlag aufzunehmen.
5 Ein Verpflichtungskredit kann netto beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder der Kredit vorbehaltlich bestimmter Leistungen Dritter gesprochen wird.
6 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. Die Gemeindeversammlung kürzt oder hebt Verpflichtungskredite für aufgegebene oder wesentlich reduzierte Vorhaben auf, sofern der Verpflichtungskredit von der Gemeindeversammlung bewilligt worden ist.

Art. 20

Rahmenkredit
1 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm.
2 Im Kreditbeschluss wird festgelegt, ob die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat über die Aufteilung in einzelne Objektkredite entscheidet. Diese dürfen nur beschlossen werden, wenn die Projekte ausführungsreif und allfällige Folgekosten ermittelt sind.

Art. 21

Objektkredit Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

Art. 22

Zusatzkredit und Kreditübertretung
1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Projekts, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so ist ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
2 Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, so werden die teuerungsbedingten Mehrkosten mit dem Voranschlag bewilligt. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
3 Ist das Einholen eines Zusatzkredits vor dem Eingehen der Verpflichtungen nur mit bedeutenden nachteiligen Folgen möglich, beschliesst der Gemeinderat eine Kreditübertretung und legt bei nächster Gelegenheit der Gemeindeversammlung die zu erwartende Kreditübertretung zur Kenntnis- nahme vor.
4 Kreditübertretungen, die erst nach Vorliegen der Schlussabrechnung fest- gestellt werden, sind der Gemeindeversammlung gesondert, d.h. ausserhalb der ordentlichen Rechnungsablage, zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 23

Voranschlagskredit
1 Mit dem Voranschlagskredit ermächtigt die Gemeindeversammlung den Gemeinderat, die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Für voraussehbare Ausgaben, für die der Kreditbeschluss der Gemeinde- versammlung bei Aufstellung des Voranschlags noch fehlt, bleiben die Voranschlagskredite bis zur Bewilligung durch die zuständige Instanz ge- sperrt.

Art. 24

Nachtragskredit
1 Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, so wird der Nachtragskredit spätestens bei der Rechnungs- ablage mit der Genehmigung der Jahresrechnung eingeholt.
2 Die grösseren Abweichungen sind zu begründen. Gebundene Ausgaben und Art. 26 bleiben vorbehalten.

Art. 25

Globalkredit
1 Der Globalkredit legt je Produktgruppe einer Verwaltungseinheit den Saldobetrag aus Kosten und Erlösen fest. Er hat die Wirkung eines Verpflichtungskredits und kann sich über eine längere Leistungsperiode erstrecken. Der jährliche Saldobetrag wird als Aufwand oder Ertrag in der Laufenden Rechnung ausgewiesen.
2 Erfordern es eine neue oder wesentlich erweiterte Aufgabenstellung oder neue Finanzierungsgrundlagen und wird ein Leistungsauftrag während der Leistungsperiode geändert, so ist der Kredit entsprechend anzupassen.

Art. 26

Kreditüberschreitung
1 Lässt die Vornahme einer Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, keinen Aufschub ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde zu, so kann der Gemeinderat im Rahmen seiner Befug- nisse nach Kantonsverfassung einen Kredit und dessen Beanspruchung beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für jene Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegen- überstehen.
V. Bestandesrechnung

Art. 27

Aktiven und Passiven
1 Die Bestandesrechnung enthält auf der Aktivseite das Finanzvermögen, das Verwaltungsvermögen, die Vorschüsse für Spezialfinanzierungen und allenfalls den Bilanzfehlbetrag.
2 Auf der Passivseite sind das Fremdkapital, die Verpflichtungen für Spezial- finanzierungen und das Eigenkapital ausgewiesen.

Art. 28

Finanzvermögen Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Art. 29

Verwaltungsvermögen Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen und die Investitionsbeiträge.

Art. 30

Bewertungsgrundsätze
1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Berücksichtigung der den Umständen angemessenen Wertberichtigung bilanziert.
2 Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.

Art. 31

Übertragungen von Vermögenswerten
1 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Restbuchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen.
2 Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wird diesem in der Regel neben dem Beschaffungs- oder Herstellungswert ein angemesse- ner Zins belastet. Der Übertragungswert darf jedoch den Verkehrswert nicht übersteigen.
3 Buchgewinne und Buchverluste werden in der Laufenden Rechnung erfasst.

Art. 32

Bilanzfehlbetrag Der Bilanzfehlbetrag besteht aus der Differenz, um welche die Summe des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen das bestehende Vermögen übersteigt.

Art. 33

Eigenkapital Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt.

Art. 34

Eventualforderungen und -verpflichtungen Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten Dritter werden in einem Zusatz zur Bestandesrechnung aufgeführt.
VI. Verwaltungsrechnung

Art. 35

Begriffe
1 Die Verwaltungsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen des Gemeindehaushalts. Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Zu den Einnahmen zählen alle Finanzvorfälle, die das Finanzvermögen vermehren. Darin enthalten sind auch die Leistungen Dritter an die Bildung von Verwaltungsvermögen.

Art. 36

Gliederung
1 Die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung. Ihr Aufbau richtet sich nach Funktionen und Arten.
2 Die funktionale Gliederung unterteilt den Haushalt in Aufgabenbereiche.
3 Die Artengliederung ordnet den Haushalt nach finanz- und volkswirtschaft- lichen Gesichtspunkten (Sachgruppen).

Art. 37

Laufende Rechnung Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Aufwand- oder Ertragsüberschüsse verändern das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

Art. 38*

Investitionsrechnung
1 Als Investitionen gelten jene Finanzvorfälle, mit denen bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer für öffentliche Zwecke geschaffen werden.
2 Sie weist die Brutto- und Nettoinvestitionen, die Selbstfinanzierung sowie den Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss aus.

Art. 39*

Abgrenzungen von Investitionen Sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben, können einzelne Investitio- nen und Investitionsbeiträge bis zu folgenden Beträgen der Laufenden Rechnung belastet werden: Fr. 4 a. in Gemeinden bis 3 000 Einwohner 54 550.– b. in Gemeinden von 3 000 bis 5 000 Einwohner 81 825.– c. in Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern 136 375.–

Art. 40*

Abschreibungen auf dem Finanzvermögen Finanzvermögen wird dann abgeschrieben, wenn nachweisbare Wertminde- rungen oder -verluste eingetreten sind.

Art. 41*

Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
1 Die Abschreibungen werden auf dem Restbuchwert des Verwaltungs- vermögens (Buchwert am 1. Januar des Rechnungsjahres ohne Netto- investitionen des Rechnungsjahres) vorgenommen und betragen jährlich:
Abschreibungssatz: in Prozent Sachgüter a. Grundstücke 10 b. Tiefbauten 10 c. Hochbauten 10 d. Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 25 e. Informatik 33 f. Investitionsbeiträge an Dritte 25 g. Investitionsbeiträge an grössere Hoch- und Tiefbauten (Alters- und Pflegeheime, Wärmeverbund usw., in der Regel ab einer Million Franken) 10
2 Darlehen und Beteiligungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen abzuschreiben.

Art. 42*

Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
1 Auf dem Verwaltungsvermögen können zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden, soweit kein Bilanzfehlbetrag entsteht.
2 Zusätzliche Abschreibungen müssen separat ausgewiesen werden.

Art. 43*

Abschreibung des Bilanzfehlbetrags
1 Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturlage mittelfristig abzuschreiben, d.h. in acht bis zehn Jahren.
2 Schliesst die Laufende Rechnung vor Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen mit einem Ertragsüberschuss ab, wird dieser vorerst zur Abschreibung des Bilanzfehlbetrags verwendet.

Art. 44

Interne Verrechnungen
1 Die Internen Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen für Leistungen zwischen Amtsstellen.
2 Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungsstellung gegenüber Dritten und Spezialfonds, für die Förderung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder im Interesse der Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind. VII. Sonderrechnungen

Art. 45

Sonderrechnungen Sonderrechnungen können unter Beachtung der entsprechenden Spezial- vorschriften geführt werden für: a. Gemeindebetriebe; b. Spezialfinanzierungen; c. Legate und Stiftungen.

Art. 46

Gemeindebetriebe
1 Die Gemeinde führt u.a. folgende Gemeindebetriebe: a. ...; b. ...; c. ...; usw.
Für diese Rechnungen gelten dieselben Grundsätze der Rechnungs- führung wie für die Gemeinderechnung.

Art. 47

Spezialfinanzierungen Spezialfinanzierungen sind durch Gesetz, Verordnung oder Gemeinde- versammlungsbeschluss bzw. Reglement gebundene Mittel zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe. Sie sind insbesondere vorgesehen: a. zur Speisung von Fonds, die das übergeordnete Recht vorschreibt; die Einlagen dürfen die zweckgebundenen Jahreserträge nicht übersteigen (Art. 48 dieses Reglements); b. zur Vorfinanzierung von Investitionen, für welche ein Grundsatz- beschluss oder ein Projektierungskredit der Gemeindeversammlung vorliegt (Art. 49 dieses Reglements).

Art. 48

Spezialfonds
1 In der Form einer Spezialfinanzierung gemäss übergeordnetem Recht nach

Art. 47 Abs. 2 Bst. a dieses Reglements werden geführt:

a. ...; b. ...; c. ...; usw.
2 Die jährlichen Einlagen und Entnahmen werden in der Verwaltungs- rechnung erfasst.

Art. 49

Vorfinanzierungen
1 Die mit dem Voranschlag zu beschliessenden Einlagen in Vorfinanzie- rungskonten dürfen jährlich 25 Prozent der voraussichtlichen Nettoinvestitio- nen nicht übersteigen.
2 Die Vorfinanzierung wird für die Abschreibung des Vorhabens verwendet. Sie ist bis zur Vorlage der Abrechnung zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen.
3 Soweit die Vorfinanzierung die Gesamtkosten übersteigt, wird sie zugunsten des Kapitalkontos aufgelöst, desgleichen, wenn ihr Zweck anderswie erfüllt oder seit mehr als fünf Jahren nicht mehr verfolgt wird.

Art. 50

Legate und Stiftungen Für Legate und Stiftungen werden besondere Konten in der Bestandesrech- nung geführt. Sie sind zum jeweiligen Bilanzwert gemäss Eingangsbilanz zu verzinsen. Zweckgebundene Zuwendungen, welche nicht mehr sachgemäss verwendet werden können, werden unter Berücksichtigung der rechtlichen Zuständigkeit nach Möglichkeit aufgelöst. VIII. Voranschlag

Art. 51*

Voranschlag Der Voranschlag ist nach der funktionalen Gliederung und nach Sach- Verwaltungsrechnung.

Art. 52*

Darstellung Der Voranschlag enthält die Zahlen des neuen und des vorangehenden Voranschlages sowie der letzten abgeschlossenen Rechnung. Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahresvoranschlag sind zu begründen. Der Voranschlag ist in einem Bericht zu kommentieren und mit geeigneten statistischen Übersichten zu ergänzen.

Art. 53

Beschlussfassung Der Voranschlag ist dem zuständigen Organ vor Beginn der neuen Rechnungsperiode zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. Die Gemeindeversammlung beschliesst den Steuerfuss und den Voranschlag, sofern dessen Aufstellung von der Gemeindeversammlung beschlossen worden ist (Art. 93 Ziff. 5 KV).

Art. 54

Vorläufige Ausgabenkompetenz Liegt bis zum 31. Dezember des Vorjahres kein genehmigter Voranschlag vor, so ist der Gemeinderat befugt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. IX. Jahresrechnung

Art. 55*

Jahresrechnung Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen und enthält: a. Verwaltungsrechnung, aufgebaut nach den gleichen Grundsätzen wie der Voranschlag; b. Bestandesrechnung mit Vermögens- und Schuldenausweis; c. besondere Betriebsrechnungen der Gemeindebetriebe.

Art. 56

Inhalt der Verwaltungsrechnung Die Verwaltungsrechnung enthält: a. Übersicht über die Laufende Rechnung und über die Investitions- rechnung mit Finanzierungsausweis; b. Zusammenzug des Aufwands und Ertrags der Laufenden Rechnung nach Sachgruppen (Arten); c. Zusammenzug des Aufwands und des Ertrags der Laufenden Rechnung nach Aufgaben (Funktionshaupttitel); d. Detailjahresrechnung der Laufenden Rechnung und der Investitions- rechnung, funktional gegliedert (mit den Zahlen des Rechnungsjahres, des Voranschlags sowie der Vorjahresrechnung); e. Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungs- kredite sowie der abgerechneten Kreditvorlagen; nung; g. Begründungen wesentlicher Abweichungen zum Voranschlag; h. Verzeichnis der nicht beanspruchten und auf das nachfolgende Rech- nungsjahr vorgetragenen globalisierten Verpflichtungs- oder Voran- schlagskredite sowie Verluste daraus.

Art. 57

Abschluss der Verwaltungsrechnung Der Ertrags- oder Aufwandüberschuss wird auf das Kapitalkonto übertragen.

Art. 58*

Bestandesrechnung Die Bestandesrechnung zeigt den Stand der Vermögenswerte und der Verpflichtungen am 31. Dezember, wobei die Werte des abgeschlossenen und des vorangegangenen Rechnungsjahres ausgewiesen werden. X. Finanzplan

Art. 59*

Finanzplan Der Gemeinderat erstellt periodisch, d.h. mindestens alle vier Jahre, einen mittelfristigen Finanzplan.

Art. 60

Inhalt Der Finanzplan enthält namentlich: a. Überblick über Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung; b. Übersicht über die Investitionen; c. Schätzung des Finanzbedarfs und die Angabe der Finanzierungs- möglichkeiten; d. Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

Art. 61

Orientierung Der Finanzplan ist der Gemeindeversammlung zur Kenntnis zu bringen. XI. Rechnungsprüfung und Kontrolle

Art. 62

Stellung Die Rechnungsprüfungskommission (bzw. die Geschäfts- und Rechnungs- prüfungskommission) (RPK bzw. GRPK) ist die oberste Finanzaufsichts- behörde der Gemeinde.

Art. 63

Zusammensetzung Die RPK bzw. GRPK besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Sie und der Präsident werden von der Gemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Art. 64

Wählbarkeit, Ausstandsgründe Hinsichtlich Wählbarkeit und Ausstandsgründe gelten die einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung 5 und des Gesetzes über die Gerichtsorganisation 6 . 7

Art. 65

Beschlussfähigkeit Die RPK (bzw. GRPK) ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 66

Aufgaben Variante I Die RPK prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde.
Variante II Die GRPK prüft die Geschäftsführung des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung sowie den Finanzhaushalt.

Art. 67

Inhalt der Rechnungsprüfung
1 Die RPK bzw. GRPK prüft den Voranschlag, die Jahresrechnung (Lau- fende Rechnung, Investitionsrechnung und Bestandesrechnung) sowie die Rechnung der Gemeindebetriebe und allfällige Sonderrechnungen.
2 Werden Betrieb und Gemeindestellen mit einem Leistungsauftrag geführt, kann die RPK bzw. GRPK die Ergebnisse der Leistungs- und Wirkungs- messung überprüfen.

Art. 68

Sachverständige Die RPK (bzw. GRPK) ist befugt, fü r die Vornahme besonderer Prüfungen Sachverständige beizuziehen. Sie hat den Gemeinderat darüber zu orientieren.

Art. 69

Beratung Der Gemeinderat kann die RPK (bzw. GRPK) als beratende Instanz beiziehen.

Art. 70

Auskunfts- und Einsichtsrecht Die RPK bzw. GRPK ist berechtigt, Einsicht in die Bücher, Belege, Protokolle der Gemeindeversammlung, des Gemeinderates und andere Akten mit finanziellen Auswirkungen zu nehmen sowie Behördenmitglieder und Mitarbeitende um Auskunft anzugehen.

Art. 71

Schweigepflicht Die Mitglieder der RPK (bzw. GRPK) sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten und Wahrnehmungen verpflichtet. Die Schweige- pflicht bleibt auch nach Ausscheiden aus dem Amt bestehen.

Art. 72

Termine
1 Der Voranschlag und die Rechnung sind der RPK (bzw. GRPK) spätestens vier Wochen vor der betreffenden Gemeindeversammlung zu übergeben.
2 Sie lässt ihren Bericht und Antrag spätestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat zugehen.

Art. 73

Bericht und Antrag
1 Der Bericht an die Gemeindeversammlung umfasst eine knappe Um- schreibung der ausgeführten Prüfungshandlungen, eine kurze Würdigung der Ergebnisse, eine Stellungnahme zur formellen und materiellen Richtig- keit, die Anträge der RPK bzw. GRPK sowie Ort, Datum und Unterschrift der Mitglieder der RPK bzw. GRPK.
2 Über Feststellungen untergeordneter Natur kann die RPK bzw. GRPK einen besonderen Bericht mit Anträgen zuhanden des Gemeinderates abgeben.
XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 74

Vollzug Der Gemeinderat kann besondere Weisungen für den Vollzug dieses Reglements erlassen.

Art. 75

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 20.. in Kraft.
2 Bestimmungen, die mit diesem Reglement in Widerspruch stehen, treten ausser Kraft. Ort, Datum Einwohnergemeinderat ... Der/Die Präsident/-in: ... Der/Die Gemeindeschreiber/-in: ...
1 Vom Regierungsrat erlassen am 6. Ap ril 2004 (Publikation durch Verweisung, ABl 2004, 437/538); geändert durch das Einf ührungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (ABl 2007, 1755)
2 GDB 101
3 GDB 630.11
4 Diese Beträge beziehen sich auf den Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2003 = 109,1 Punkte. Sie erhöhen sich alle fünf Jahre automatisch gemäss der aufgelaufenen Teuerung, erstmals auf den 1. Januar 2008.
5 GDB 101
6 GDB 134.1
7 Geändert durch EG zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007 (Anhang, Ziff. II. 9.)
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