Gesetz über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis
Gesetz über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis * (Personalgesetz, PersG) vom 3. Juni 1998 (Stand 1. Februar 2022) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a Ziff. 1 der Kantonsverfas - sung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1. für das Personal des Kantons 1 Diesem Gesetz unterstehen die vom Kanton im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen. 2 Für einzelne Personalkategorien können durch die Spezialgesetzge - bung abweichende Bestimmungen erlassen werden.
Art. 2 2. für das Personal der selbständigen kantonalen An
- stalten 1 Diesem Gesetz sind die im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis be - schäftigten Personen von selbständigen kantonalen Anstalten unter - stellt, soweit nicht aufgrund der Spezialgesetzgebung etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Verwaltungsbehörde der Anstalt nimmt die Aufgaben und Befug - nisse wahr, welche die Personalgesetzgebung dem Landrat und dem Regierungsrat einräumt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 3. für das Personal der Gemeinden
1 Soweit die Gemeinden für die von ihnen im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement keine abweichenden Bestimmungen erlassen, ist für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die kantonale Personalge - setzgebung sinngemäss anwendbar. 2 An die Stelle des Landrates tritt die Gemeindeversammlung, an die Stelle des Regierungsrates der administrative Rat. Bei der Anpassung der Lohnsumme für das folgende Jahr gemäss Art. 33 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ist der Beschluss des Landrates sinngemäss verbindlich. * 3 Die Entlöhnung der Lehrpersonen der Schulgemeinden richtet sich nach Art. 23 des Bildungsgesetzes 1 ) . *
Art. 4 * ...
Art. 5 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
1 Die Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich öffentlichrechtlich; die An - stellung durch einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag bleibt im Rahmen der Gesetzgebung vorbehalten.
Art. 6 Ergänzende Bestimmungen
1 Soweit in der Personalgesetzgebung keine eigene Regelung enthalten ist, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
Art. 7 Paritätische Personalkommission
1 Die paritätische Personalkommission berät den Regierungsrat in grundsätzlichen Personalfragen und nimmt Stellung zu grundlegenden Personalentscheiden. 2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder vom Regie - rungsrat, ein Mitglied vom Obergericht und drei Mitglieder von der Arbeitsgemeinschaft der kantonal tätigen Personalverbände bestimmt werden; reicht diese Arbeitsgemeinschaft nicht rechtzeitig einen Wahl - vorschlag ein, bestimmt der Regierungsrat auch deren Mitglieder. 1) NG 311.1 2
Art. 8 Personalamt
1 Das Personalamt ist die allgemeine Stabsstelle für Personalfragen des Regierungsrates, der Verwaltung und der Gerichte. 2 Es arbeitet mit den führungsverantwortlichen Linienstellen unmittelbar zusammen. Es kann zu allen Personal- und Organisationsentscheiden Stellung nehmen. 3 Das Personalamt ist insbesondere zuständig für: 1. die Erarbeitung von fachlichen Entscheidungsgrundlagen in Per - sonal- und allgemeinen Organisationsfragen; 2. die Vorbereitung und den rechtsgleichen Vollzug der personal - rechtlichen Erlasse; 3. die Ausfertigung aller individuellen Arbeitsverträge; 4. die Beurteilung allgemeiner und individueller Personalfragen; 5. die Organisation und Überwachung der Personalbeurteilung; 6. die Bearbeitung grundsätzlicher Fragen der Führung und der Or - ganisation; 7. die Aus-, Fort-, und Weiterbildung; 8. die Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 9. die Zusammenarbeit mit den Personalverbänden; 10. die Förderung der beruflichen Chancengleichheit von Frau und Mann; 11. die Anordnung vertrauensärztlicher Untersuchungen; 12. die im Zusammenhang mit Personalfragen notwendige Öffentlich - keitsarbeit. 2 Personalpolitik
Art. 9 Grundsätze
1 Die Personalpolitik des Regierungsrates orientiert sich am Leistungs - auftrag, der nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweck - mässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit erfüllt wird. Sie nimmt Rücksicht auf die Bedürfnisse des Personals. Sie richtet sich ebenso nach dem Ziel der Bürgernähe sowie nach den Möglichkei - ten des Finanzhaushaltes. 3
3 Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Art. 10 * Ausschreibung
1 Offene Stellen sind zumindest im elektronischen Stellenanzeiger der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers im Internet öffentlich auszuschrei - ben. 2 Mit Ausnahme der Stellen, bei denen der Regierungsrat oder der Landrat Anstellungsinstanz ist, kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden, bei: 1. bis zu einem Jahr befristete Stellen; 2. Stellen, die durch eine bereits bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angestellte Person besetzt werden; oder 3. Stellen mit einem Teilpensum von bis zu 30 Prozent. 3 Bleibt eine Ausschreibung ohne Erfolg oder ist deren Ergebnis unge - nügend, kann die Stelle neu ausgeschrieben oder auf dem Berufungs - weg besetzt werden.
Art. 11 Anstellungsinstanz
1 Der Landrat bestimmt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ihm oder von den Gerichtsbehörden zu wählen sind. 2 Der Regierungsrat ernennt die Landschreiberin oder den Landschrei - ber, die Amtsvorsteherinnen und die Amtsvorsteher sowie die ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung die Anstellungsinstanz für das übrige Personal der Direktionen, Ämter und Abteilungen. *
Art. 12 * Voraussetzungen
1. allgemeine 1 Die Anstellungsinstanz kann für die Besetzung einer Stelle persönliche Voraussetzungen, insbesondere Befähigungsausweis, Vorbildung, Er - fahrung, festlegen. 2 Sie kann in begründeten Fällen das Schweizer Bürgerrecht verlangen sowie die Wohnsitznahme in einem begrenzten Umkreis des Arbeitsor - tes vorschreiben. 4
Art. 13 * 2. Anstellung pensionierter Personen
1 Werden Personen angestellt, die Altersleistungen gemäss der Bundes - gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invaliden - vorsorge 2 ) beziehen (pensionierte Mitarbeitende), wird ein neues Arbeitsverhältnis begründet. 2 Die massgebende Dauer für den Lohnanspruch bei Arbeitsverhinde - rung und für den Anspruch auf Treueprämien beginnt für pensionierte Mitarbeitende neu. 3 Für pensionierte Mitarbeitende besteht kein Anspruch auf Entlöh - nungsnachgenuss. 4 Bei der Teilpensionierung bisheriger Mitarbeitenden (teilpensionierte Mitarbeitende) wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Art. 14 Begründung
1 Das Arbeitsverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag begründet. 2 Der Arbeitsvertrag wird durch die Anstellungsinstanz beziehungsweise durch den Regierungsrat für die vom Landrat gewählten Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter abgeschlossen.
Art. 15 Inpflichtnahme
1 Der Landrat bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Amtseid oder das Handgelübde abzulegen haben 3 ) .
Art. 16 Dauer
1 Die Anstellung erfolgt unter dem Vorbehalt einer abweichenden Rege - lung auf unbestimmte Dauer. 2) SR 831.10 3) NG 161.12 5
4 Rechte und Pflichten des Personals 4.1 Grundsätze
Art. 17 Schutz der Persönlichkeit
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber achtet die Persön - lichkeit des Personals und trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität. 2 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber schützt seine Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter bei ungerechtfertigten Angriffen und An - sprüchen.
Art. 18 Internes Verfahren
1. allgemein 1 Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die zuständige In - stanz gemäss Art. 14 Abs. 2 ein internes Verfahren durchführen, wenn der Verdacht besteht, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflicht verletzt haben. 2 Allfällige Pflichtverletzungen müssen geeignet sein, die ordnungsge - mässe Erfüllung der beruflichen Obliegenheiten, das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit des Amtes oder der kantonalen Verwaltung zu be - einträchtigen. 3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Recht, die Aufnahme ei - nes internen Verfahrens betreffend die eigene Person zu beantragen. 4 Das interne Verfahren kann jederzeit eingestellt werden.
Art. 19 2. Verhältnis zu andern Verfahren
1 Ein Verfahren gemäss Art. 18 kann eingeleitet werden, auch wenn zi - vil- oder strafrechtliche Verfahren im Gange sind.
Art. 20 3. vorläufige Freistellung
1 Die zuständige Instanz gemäss Art. 14 Abs. 2 kann während der Durchführung eines internen Verfahrens die betroffenen Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter vorläufig von der Erfüllung ihrer Pflichten freistellen. 2 Vor der Anordnung der vorläufigen Freistellung ist die betroffene Per - son anzuhören. 3 Während der vorläufigen Freistellung kann der Lohn nicht entzogen werden. 6
Art. 21 4. schriftlicher Bericht
1 Der Abschluss des internen Verfahrens ist der betroffenen Mitarbeite - rin oder dem Mitarbeiter mit einem schriftlichen Bericht zu eröffnen. 2 Die Kosten des internen Verfahrens können bei leichtsinnigem oder mutwilligem Verhalten ganz oder teilweise der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auferlegt werden. 4.2 Rechte 4.2.1 Personalgespräch und Leistungsbeurteilung
Art. 22 Inhalt und Ziele
1 Das Personalgespräch zwischen der direkten vorgesetzten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter dient der Standortbestim - mung, der Überprüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung der Ziele, der Förderung der Zu - sammenarbeit und der beruflichen Entwicklung sowie der Leistungsbe - urteilung. 2 Das Personalgespräch findet jährlich statt; für einzelne Personalkate - gorien kann der Regierungsrat Ausnahmen festlegen. 3 Die Leistungsbeurteilung ist im Rahmen des Beschwerderechtes nicht anfechtbar. 4.2.2 Lohnanspruch
Art. 23 Individueller Lohn
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen individuellen Lohn.
Art. 24 Zulagen
1 Der individuelle Lohn wird ergänzt durch: 1. * Sozialzulagen (Geburtszulage, Familien- beziehungsweise Unter - stützungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen); 2. Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen; 3. Treueprämien. 4. * Inkonvenienzzulagen. 7
2 Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Familienzulagen 4 ) . * 3 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die übrigen Zulagen ordnet der Regierungsrat in der Vollzugsverordnung. Für den Anspruch auf Treueprämien gelten alle bei der gleichen Arbeitgeberin oder beim glei - chen Arbeitgeber geleisteten Anstellungsjahre als anrechenbar. Die Lehrzeit sowie die unbezahlten Urlaube von mehr als einem Monat wer - den nicht angerechnet.
Art. 25 Zusätzliche Entschädigungen
1 Zusätzliche Entschädigungen werden ausgerichtet: 1. für angeordnete Überstunden, wenn sie nicht kompensiert wer - den können; 2. für die berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Arbeitsortes.
Art. 26 Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung
1 Bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung zufolge Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft, Unfall und Erfüllung ge - setzlicher Pflichten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Lohn.
Art. 27 Auszahlung und Verrechnung
1 Der Lohn wird in der Regel monatlich ausbezahlt. 2 Ansprüche der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, welche in direk - tem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sowie Beiträge an Versicherungen können mit dem Lohn verrechnet werden.
Art. 28 Entlöhnungsnachgenuss
1 Die Erben von während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verstorbe - nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben Anspruch auf Entlöhnungs - nachgenuss. 4.2.3 Lohnsystem und Lohnsumme
Art. 29 Lohnsystem
1. Grundsatz 1 Jede Stelle wird einem Funktions- und Leistungslohnband zugeordnet. 4) NG 762.1, SR 836.2 8
2 Das Leistungslohnband ergänzt das Funktionslohnband und wird vom höchstmöglichen Lohn begrenzt. 3 Der Regierungsrat legt die Funktions- und Leistungslohnbänder fest; er kann diese anheben oder senken. 4 Für jedes Leistungslohnband legt er in der Form einer Lohnleitlinie den Zielbereich für einen leistungsgerechten Lohn fest; er kann diesen den veränderten Verhältnissen anpassen.
Art. 30 2. Begriffe
1 Der Funktionslohn ist die Abgeltung der Anforderungen und Belastun - gen einer Stelle, unabhängig von der Leistung und der Erfahrung. 2 Der Leistungslohn ist der jährlich durch die Vorgesetzten neu festge - legte individuelle Lohnanteil.
Art. 31 3. Festlegung des individuellen Lohnes
1 Der individuelle Lohn wird aufgrund der Leistungsbeurteilung sowie der Position innerhalb des Leistungslohnbandes beziehungsweise der Abweichung zur Lohnleitlinie jährlich durch die Vorgesetzten festgelegt. Er kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den 1. Januar ange - hoben oder gekürzt werden. 2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen vom Leistungslohnband abweichen.
Art. 32 * Lohnsumme
1. Begriff 1 Die Lohnsumme ist der für die Erfüllung des Leistungsauftrages zur Verfügung gestellte Betrag zur Bezahlung der individuellen Löhne. 2 Die Sozialzulagen, die Anerkennungsprämien, die Treueprämien und die erforderlichen Mittel für den Entlöhnungsnachgenuss sind nicht Be - standteil der Lohnsumme.
Art. 33 * 2. Festlegung
1 Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrates beziehungsweise des Obergerichts mit dem Budget die Lohnsumme für das folgende Jahr fest. 9
2 Dabei ist die bisher zur Verfügung gestellte Lohnsumme wie folgt an - zupassen: 1. um den Betrag, der sich aus der Erweiterung oder Verminderung des Leistungsauftrages ergibt; 2. um den Betrag für generelle sowie leistungsbezogene Lohnan - passungen. 3 Der Landrat kann die Lohnsumme des Kantons und der Gemeinden zusätzlich anpassen, um dem Arbeitsmarkt oder der Lohnstruktur Rech - nung zu tragen. *
Art. 34 * 3. Nachtragskredit
1 Wird der Leistungsauftrag nach erfolgter Genehmigung des Budgets erweitert, hat der Landrat die erforderlichen Mittel durch Anpassung der Lohnsumme bereitzustellen. 2 Der Nachtragskredit ist gleichzeitig mit der Erweiterung des Leistungs - auftrages zu beschliessen.
Art. 35 * Lohnanpassung
1 Der Regierungsrat legt fest, wie die zur Verfügung stehenden Mittel generell und leistungsbezogen zu verteilen sind. 4.2.4 Weitere Ansprüche
Art. 36 Ferien und Urlaub
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien und in Einzelfällen auf Urlaub.
Art. 37 Aus- und Weiterbildung
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber fördert und unter - stützt die Aus- und Weiterbildung des Personals durch geeignete Mass - nahmen.
Art. 38 Versicherungen
1. Krankentaggeld 1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber schliesst für das Personal eine Kollektivkrankentaggeldversicherung ab; der Regierungs - rat setzt die Beteiligung der Versicherten an den Prämienzahlungen fest. 10
Art. 39 2. Unfall
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber versichert das Personal gegen die Folgen von Unfällen; der Regierungsrat setzt die Beteiligung der Versicherten an den Prämienzahlungen der Nichtberufs - unfallversicherung fest.
Art. 40 3. Berufliche Vorsorge
1 Die berufliche Vorsorge richtet sich nach der Gesetzgebung über die kantonale Pensionskasse 5 ) . 2 Der Regierungsrat legt im Rahmen der bewilligten Kredite die beson - deren Sparpläne fest, die für das Personal gelten; Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes 6 ) bleibt vorbehalten. *
Art. 41 Mitsprache- und Vorschlagsrecht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf regelmässige In - formation. Sie haben das Recht, sich zu allen Betriebs- und Personalfra - gen zu äussern und Vorschläge einzureichen. 2 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber pflegt die Sozial - partnerschaft. Organ der Mitsprache in allen grundsätzlichen Fragen des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitsgemeinschaft der kantonal täti - gen Personalverbände. 4.3 Pflichten
Art. 42 Grundsatz
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in Beachtung von Verfassung und Gesetzgebung, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewis - senhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Arbeitge - berin oder des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
Art. 43 Geschenke und andere Vorteile
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, im Hinblick auf berufliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für Dritte zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu las - sen. 5) NG 165.2 6) NG 165.2 11
2 Widerrechtlich angenommene Geschenke und andere Vorteile verfal - len der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
Art. 44 Schweigepflicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Arbeit gemacht haben und sich auf ihre beruflichen Ob - liegenheiten beziehen, geheim zu halten. 2 Die Schweigepflicht bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnis - ses bestehen. 3 Wo es im Interesse der Sache liegt, kann die zuständige Direktion Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter von der Schweigepflicht schriftlich entbin - den. 4 Die Schweigepflicht gilt nicht: 1. gegenüber vorgesetzten Instanzen und Behörden in deren Zu - ständigkeitsbereich; 2. wo die Gesetzgebung Ausnahmen vorsieht.
Art. 45 Herausgabe von Akten
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben andern Ämtern Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung von de - ren gesetzlichen Aufgabe notwendig ist und dadurch nicht die das öf - fentliche Interesse überwiegenden schutzwürdigen Interessen einer betroffenen Person verletzt werden. 2 Im Zweifelsfalle entscheidet die zuständige Direktion unter Vorbehalt des Weiterzugs an den Regierungsrat.
Art. 46 Streikverbot
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht in Streik treten.
Art. 47 Tätigkeitsbereich und Stellvertretung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, Arbeiten - weit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Insbesondere be - steht eine Stellvertretungspflicht. 12
Art. 48 Nebenberufliche Tätigkeit und Mandat
1 Für die Übernahme einer bezahlten nebenberuflichen Tätigkeit oder ei - nes Mandats ist die Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise der zuständigen Gerichtsbehörde erforderlich. 2 Die Ermächtigung kann eingeschränkt oder zurückgezogen werden.
Art. 49 Mitgliedschaft in Behörden
1 Für die im Rahmen der Gesetzgebung zulässige Wahl in eine Behörde ist die Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise der zuständi - gen Gerichtsbehörde erforderlich. 2 Die Mitgliedschaft in der Behörde darf die Aufgabenerfüllung nicht be - einträchtigen. 3 Gleichzeitig ist festzulegen, ob für die Beanspruchung während der or - dentlichen Arbeitszeit ein Lohnabzug zu erfolgen hat.
Art. 50 Wohnsitz
1 Die Anstellungsinstanz ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in begründeten Fällen zur Wohnsitznahme in einem begrenzten Um - kreis des Arbeitsortes zu verpflichten.
Art. 51 * Arbeitszeit
1. Leistungserfassung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen ihre Arbeitszeit und ihre Leistungen. 2 Die Arbeitszeit wird den Leistungen zugeordnet.
Art. 52 2. Überstunden
1 Wenn es der Arbeitsanfall erfordert, sind die Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter zur Leistung von Überstunden ausserhalb der vorgeschriebe - nen Arbeitszeit verpflichtet.
Art. 53 Ausstand
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in den Ausstand zu treten und das Geschäft der stellvertretenden oder vorgesetzten Person zu über - weisen: 1. in eigener Sache, oder wenn sie sonst ein unmittelbares persönli - ches Interesse am Geschäft haben; 13
2. * in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert ist; 2a. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft; 2b. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft von Ge - schwistern; 3. * in Sachen der Adoptiv- oder Pflegeeltern, eines Adoptiv- oder Pflegekindes sowie einer Person, deren Vormund oder Beistand sie ist; 4. in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, der sie als Organ angehören, und in Sachen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied sie sind; 5. * in Sachen, in denen sie mit der Anwältin oder dem Anwalt bezie - hungsweise der bevollmächtigten Person einer Partei in einem Verwandtschaftsverhältnis gemäss Ziff. 2, 2a und 2b steht; 6. in Sachen, in denen sie selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen ihre Unbefangenheit den Ausstand verlangen. 2 Über Streitigkeiten entscheidet die vorgesetzte Stelle. 3 Weitergehende Bestimmungen der Gesetzgebung über den Ausstand bleiben vorbehalten. 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 54 Beendigungsarten
1 Das Arbeitsverhältnis endet durch: 1. Kündigung; 2. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen; 3. Fristablauf gemäss Vertrag; 4. vorzeitige Pensionierung; 5. Erreichen der Altersgrenze; 6. Tod.
Art. 55 Kündigung
1. Grundsatz, Zuständigkeit 1 Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. 2 Für die Kündigung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitge - bers sind zuständig: 1. die Gerichtsbehörden für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 14
2. das Landratsbüro für die vom Landrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 3. der Regierungsrat beziehungsweise die von ihm bezeichnete An - stellungsinstanz für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3 Die Kündigung durch eine vom Regierungsrat bezeichnete Anstel - lungsinstanz bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Regierungs - rates.
Art. 56 2. Kündigungsfristen und
- termine 1 Die Kündigungsfristen betragen: 1. während des ersten Monats: 7 Tage auf das Ende einer Kalen - derwoche; 2. ab dem zweiten Monat: 1 Monat auf das Monatsende; 3. im überjährigen Arbeitsverhältnis: 3 Monate auf das Monatsende. 2 Bei Lehrkräften gilt während des ersten Jahres eine Kündigungsfrist von 2 Monaten auf das Ende eines Semesters und im überjährigen Arbeitsverhältnis eine Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende Juli, so - fern nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine andere Regelung verein - bart wurde. 3 Im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfristen gehen vor. 4 Nach erfolgter Kündigung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Zeitpunkt des Austritts abweichend von der Kündigungsfrist festgelegt werden.
Art. 57 3. fristlose Auflösung
1 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhan - densein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortset - zung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Die unverschuldete Verhinderung der Mitarbeiterin oder des Mitarbei - ters an der Arbeitsleistung gilt in keinem Fall als wichtiger Grund.
Art. 58 4. Form, Begründung, Anhörung
1 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat nur die fristlose Kündigung zu begründen. 15
3 Die zuständige Instanz gemäss Art. 55 Abs. 2 hat die Kündigung in je - dem Fall zu begründen; sie hat vor der Kündigung Betroffene anzuhö - ren.
Art. 59 5. zulässige Gründe und Vorverfahren
1 Gemäss Art. 56 kann gekündigt werden, wenn wesentliche Gründe vorliegen. Wesentliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn: 1. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist; 2. * die Stelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen bezie - hungsweise wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird; 3. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ungenügende Leistungen er - bringt; 4. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mangelnde Fach-, Füh - rungs- oder Sozialkompetenz ausweist; 4a. * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ungenügend mit Vorgesetz - ten und Mitarbeitenden im Sinne der gemeinsamen Zielsetzung kooperiert; 5. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die vertraglichen oder ge - setzlichen Verpflichtungen verletzt hat; 6. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung be - gangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufga - benerfüllung nicht vereinbar ist. 2 Soll die Kündigung mangels erforderlicher Fach-, Führungs- oder Sozi - alkompetenz beziehungsweise wegen mangelnder Kooperationsbereit - schaft oder ungenügender Leistungen ausgesprochen werden, ist der Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter vorgängig eine ange - messene Bewährungsfrist einzuräumen. * 3 Die Einräumung einer Bewährungsfrist ist nicht erforderlich: 1. im ersten Anstellungsjahr; 2. * für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das ordentliche Pensi - 4 Wird Mitarbeitenden gekündigt, die das ordentliche Pensionsalter er - reicht haben, müssen keine wesentlichen Gründe vorliegen. *
Art. 60 Einsprache
1 Gegen die Kündigung durch die Anstellungsinstanz kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache eingereicht werden: 1. bei der zuständigen Gerichtsinstanz durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 16
2. beim Landratsbüro durch die vom Landrat gewählten Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter; 3. beim Regierungsrat durch alle anderen Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter.
Art. 61 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 62 Aufschiebende Wirkung
1 Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben keine auf - schiebende Wirkung.
Art. 63 Feststellungsentscheid
1 Erachtet das Verwaltungsgericht eine Kündigung als unzulässig im Sinne von Art. 57 beziehungsweise Art. 59, erlässt es einen Feststel - lungsentscheid. 2 Dieser Entscheid ist den Parteien und der Anstellungsinstanz zu eröff - nen.
Art. 64 Schadenersatz
1 Bei unzulässiger Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeit - geber hat die bisherige Mitarbeiterin oder der bisherige Mitarbeiter An - spruch auf Schadenersatz, höchstens aber die Hälfte der bisherigen Jahresbesoldung. 2 Der Anspruch entfällt, sobald die von der Anstellungsinstanz angebo - tene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz abge - lehnt wird.
Art. 65 * Abgangsentschädigung
1. allgemein 1 Endigt ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses im ge - genseitigen Einvernehmen, kann eine Abgangsentschädigung in der Höhe von höchstens der Hälfte der bisherigen Jahresbesoldung geleis - tet werden. 2 An Arbeitnehmende, die das 62. Altersjahr vollendet haben, kann nur eine Entschädigung gemäss Art. 65a geleistet werden. 17
3 Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall über Auszahlung und Höhe der Abgangsentschädigung.
Art. 65a * 2. bei vorzeitiger Pensionierung
1 Bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62. Alters - jahr besteht ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn: 1. die vorzeitige Pensionierung aufgrund einer Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber oder aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einver - nehmen erfolgt; und 2. die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben infolge ausgewiese - ner gesundheitlicher Probleme eingeschränkt ist oder die Stelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen beziehungsweise wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird. 2 Die Entschädigung erfolgt in Form einer Einlage in die Pensionskasse zur Finanzierung einer AHV-Ersatzrente. Der Anspruch auf die Ab - gangsentschädigung entfällt, wenn bei der Pensionskasse keine Einlage mehr möglich ist. 3 Die Höhe der Einlage ist so festzulegen, dass damit bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 7 ) je vollendetes Dienstjahr 4 Prozent, höchstens aber 60 Prozent der ungekürzten maximalen und einfachen AHV-Altersrente als AHV-Ersatzrente ausgerichtet werden kann. Die Einlage wird gestützt auf das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten fünf Jahre anteilsmässig gekürzt. 4 Der Regierungsrat entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Einlage
Art. 66 Nichtige Kündigung
1. Gründe 1 Eine Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist nich - tig, wenn sie: 1. Folge der ordnungsgemässen Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse ist; 2. wegen einer Eigenschaft ausgesprochen wird, die der Mitarbeite - rin beziehungsweise dem Mitarbeiter kraft der eigenen Persön - lichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; 7) SR 831.10 18
3. ausschliesslich ausgesprochen wird, um die Entstehung von An - sprüchen der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; 4. erfolgt, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; 5. ausgesprochen wird, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig über - nommene gesetzliche Pflicht erfüllt; 6. im Zusammenhang mit der Tätigkeit als gewählte Personalvertre - terin oder gewählter Personalvertreter steht; 7. erfolgt, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einem Personal - verband angehört oder nicht angehört oder weil sie oder er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; 8. zur Unzeit gemäss Art. 336c Abs. 1 OR erfolgt.
Art. 67 2. Verfahren
a) Einsprache 1 Die Nichtigkeit der Kündigung ist mit der Einsprache gemäss Art. 60 geltend zu machen. 2 Jedes spätere Vorbringen der Nichtigkeit ist unzulässig.
Art. 68 b) Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 69 c) aufschiebende Wirkung
1 Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben keine auf - schiebende Wirkung.
Art. 70 Folgen der Nichtigkeit
1 Ist die Kündigung nichtig, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter An - spruch auf eine angemessene Weiterbeschäftigung an einem gleichwer - tigen Arbeitsplatz. 2 Ist die Weiterbeschäftigung ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht möglich, besteht ein Anspruch auf vollen Scha - denersatz; Leistungen von AHV, IV, Unfallversicherung, Militärversiche - rung und entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen sind bei der Berechnung des Schadenersatzes voll anrechenbar. 19
Art. 71 Pensionierung
1. ordentliche 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten ordentlicherweise auf das Ende jenes Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden, in den Ruhe - stand.
Art. 72 * 2. vorzeitige
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, ab Vollendung des 58. Altersjahres auf jedes Monatsende nach vorangegangener sechs - monatiger schriftlicher Voranzeige in den Ruhestand zu treten. 2 Für Lehrpersonen ist eine vorzeitige Pensionierung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nur auf Ende Juli möglich.
Art. 72a * 3. aufgeschobene
1 Die Anstellung kann im gegenseitigen Einvernehmen über das ordent - liche Pensionsalter bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden. Bei Lehrpersonen ist das Arbeitsverhältnis bis zum Ende eines Schuljahres weiterzuführen. 2 Die Anstellungsinstanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ha - ben sich spätestens sechs Monate vor Erreichen des ordentlichen Pen - sionsalters schriftlich über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu einigen.
Art. 73 Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bei Beendigung des Arbeitsver - hältnisses oder auf Verlangen ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbe - stätigung ausgestellt. 6 Datenschutz
Art. 74 Bearbeitung von Personendaten
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber bearbeitet nur Personendaten, die für das Arbeitsverhältnis notwendig sind. 2 Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle be - schafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig sind. Bei Nicht - anstellung werden diese Daten zurückgegeben oder vernichtet, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt. 20
Art. 75 Bekanntgabe von Personendaten
1 Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nur be - kanntgegeben werden: 1. wenn eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt; 2. wenn es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Empfängerinnen oder Empfänger unentbehrlich ist; 3. wenn die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat; 4. für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke.
Art. 76 * Ablieferungspflicht
1 Die Anstellungsinstanzen haben nach dem Austritt von Mitarbeiterin - nen und Mitarbeitern deren Personendaten dem Personalamt abzulie - fern.
Art. 77 Einsichtsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Personendaten. Sie können verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder durch eine kurze Gegendarstellung ergänzt wer - den. 7 Rechtsschutz
Art. 78 Anhörungsrecht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.
Art. 79 Beschwerderecht
1 Verfügungen der vorgesetzten Stelle können unter dem Vorbehalt ab - weichender Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat beziehungsweise beim Obergericht mit Verwal - tungsbeschwerde angefochten werden. 2 Gegen Verfügungen und Verwaltungsbeschwerdeentscheide des Re - gierungsrates beziehungsweise des Obergerichts kann binnen 20 Ta - gen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde er - hoben werden. 21
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungs - rechtspflege 8 ) .
Art. 79a * Verfahrenskosten
1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu dem in Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) 9 ) festgelegten Streit - wert dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Verfahrenskos - ten auferlegt werden, soweit diese das Verfahren nicht mutwillig veran - lasst haben. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 80 Anpassung bisherigen Rechts
1. Landratsgesetz 1 Das Gesetz vom 4. Februar 1998 über die Organisation und die Ge - schäftsführung des Landrates (Landratsgesetz) 10 ) wird wie folgt geän - dert: ...
Art. 81 2. Behördengesetz
1 Das Gesetz vom 20. April 1971 über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz) 11 ) lautet neu: ...
Art. 82 3. Gemeindegesetz
1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 12 lautet neu: ...
Art. 83 Übergangsordnung betreffend die ordentliche Pensio
- nierung 8) NG 265.1 9) SR 272 10) NG 151.1 11) NG 161.1 12) NG 171.1 22
Art. 83a * Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 27. Mai 2015 1. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der Jahrgänge 1951 bis 1955 1 Für bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Jahrgängen 1951 bis 1955, welche gemäss Art. 72 in den vorzeitigen Ruhestand tre - ten, bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters eine Übergangsrente im Umfang von 70 Prozent des Höchstbetrages der AHV-Altersrente und allfälliger AHV-Kinderrenten. 2 Übergangsrenten werden nur ausbezahlt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bisher gemäss der Pensionskassengesetzgebung ver - sichert war. Bei Teilzeit-Mitarbeiterinnen und - Mitarbeitern werden sie anteilsmässig ausbezahlt, wobei das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten fünf Jahre massgebend ist. 3 Die Übergangsrente wird gekürzt, sofern das anrechenbare Einkom - men mehr als 80 Prozent der vor der vorzeitigen Pensionierung erziel - ten Bruttoentlöhnung beträgt. Als anrechenbares Einkommen gelten Leistungen von Pensionskasse, AHV, IV, Unfallversicherung, Militärver - sicherung und entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen.
Art. 83b * 2. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der
Jahrgänge 1956 bis 1959 1 Für bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Jahrgängen 1956 bis 1959, welche gemäss Art. 72 in den vorzeitigen Ruhestand tre - ten, bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters, längstens jedoch bis zum Jahre 2020, eine Übergangsrente im Umfang gemäss Art. 83a. 2 Eine Übergangsrente wird nur bezahlt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht vor dem 61. Altersjahr in den Ruhestand tritt.
Art. 83c * Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 31. Januar 2018 1 Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sowohl auf eine Abgangs - entschädigung gemäss Art. 65a als auch auf eine Übergangsrente ge - mäss Art. 83a oder 83b Anspruch, wird ausschliesslich die höhere der beiden Leistungen entrichtet. 2 Für die Vergleichsrechnung ist die Übergangsrente auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung zu kapitalisieren 23
Art. 84 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen. 2 Unter Vorbehalt von Art. 85 regelt er in Vollzugsverordnungen insbe - sondere: 1. die Arbeitszeit; 2. die Personalbeurteilung; 3. das Lohnsystem und die Entlöhnung; 4a. * die Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen; 4b. * die Inkonvenienzzulagen; 5. die zusätzlichen Entschädigungen; 6. die Entlöhnung bei Arbeitsverhinderung; 7. die Treueprämien; 8. den Entlöhnungsnachgenuss; 9. die Dauer und den Bezug der Ferien; 10. die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub; 11. die Dauer und den Bezug von Mutterschaftsurlaub sowie den Umfang der Entlöhnung während des Mutterschaftsurlaubes; 12. die Anrechnung von Arbeitsausfall wegen Krankheit, Unfall, Erfül - lung gesetzlicher Pflichten, Urlaub sowie Schwangerschaft und Niederkunft auf die Ferien; 13. die Aus- und Weiterbildung; 14. das Vorschlagswesen und die Leistung von Prämien; 15. die Benützung von Parkplätzen durch Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter; 16. Detailbestimmungen betreffend das interne Verfahren gemäss Art. 18; 16a. * Detailbestimmungen betreffend den Datenschutz; 17. die Bewilligung der Mitgliedschaft in Behörden.
Art. 85 Gesamtarbeitsverträge
1 Der Regierungsrat kann in den Bereichen gemäss Art. 84 mit den Per - sonalverbänden Gesamtarbeitsverträge für das gesamte Personal oder einzelne Personalkategorien abschliessen. 2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird nach erfolgter Inkraftsetzung Bestand - teil der einzelnen Arbeitsverhältnisse. 3 Gesamtarbeitsverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtspflege werden vom Regierungsrat zusammen mit dem Oberge - richt abgeschlossen. 24
4 Kommt binnen einer angemessenen Frist nach der Verhandlungsauf - nahme ein Vertragsabschluss nicht zustande, ist der Bereich gesetzlich zu regeln.
Art. 86 Leistungsauftrag und Lohnsumme
1 Der Leistungsauftrag im Jahre 1998 entspricht der in diesem Jahr aus - bezahlten Lohnsumme. Diese Kennziffern bilden die Bemessungs - grundlagen für das Jahr 1999.
Art. 87 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Es tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft und ist in die Gesetzessamm - lung aufzunehmen. 3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Gesetz vom 24. April 1994 über das Arbeitsver - hältnis der Beamten und Angestellten (Beamtengesetz) 13 ) und die Voll - ziehungsverordnung vom 19. April 1990 zum Gesetz über das Arbeits - verhältnis der Beamten und Angestellten (Beamtenverordnung) 14 ) . 13) A 1994, 687 14) A 1990, 685 25
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.06.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 981, 1530 13.03.2002 01.01.2003 Art. 24 Abs. 1, 1. geändert A 2002, 391, 1178 13.03.2002 01.01.2003 Art. 24 Abs. 2 geändert A 2002, 391, 1178 23.11.2005 01.03.2006 Art. 4 aufgehoben A 2005, 1815, A 2006, 249 23.11.2005 01.03.2006 Art. 12 totalrevidiert A 2005, 1815, A 2006, 249 23.11.2005 01.03.2006 Art. 24 Abs. 1, 4. geändert A 2005, 1815, A 2006, 249 23.11.2005 01.03.2006 Art. 51 totalrevidiert A 2005, 1815, A 2006, 249 23.11.2005 01.03.2006 Art. 84 Abs. 2, 4a. eingefügt A 2005, 1815, A 2006, 249 23.11.2005 01.03.2006 Art. 84 Abs. 2, 4b. eingefügt A 2005, 1815, A 2006, 249 23.01.2008 01.05.2008 Art. 53 Abs. 1, 2. geändert A 2008, 179, 694 23.01.2008 01.05.2008 Art. 53 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2008, 179, 694 23.01.2008 01.05.2008 Art. 53 Abs. 1, 2b. eingefügt A 2008, 179, 694 23.01.2008 01.05.2008 Art. 53 Abs. 1, 5. geändert A 2008, 179, 694 20.02.2008 01.06.2008 Art. 84 Abs. 2, 16a. eingefügt A 2008, 347, 978 17.12.2008 01.05.2009 Art. 76 totalrevidiert A 2008, 2545, A 2009, 355 18.11.2009 01.05.2010 Erlasstitel geändert A 2009, 2103, A 2010, 739 18.11.2009 01.05.2010 Art. 3 Abs. 3 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739 18.11.2009 01.05.2010 Art. 32 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739 18.11.2009 01.05.2010 Art. 33 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739 18.11.2009 01.05.2010 Art. 34 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739 18.11.2009 01.05.2010 Art. 35 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739 18.11.2009 01.05.2010 Art. 59 Abs. 1, 2. geändert A 2009, 2103, A 2010, 739 18.11.2009 01.05.2010 Art. 59 Abs. 1, 4a. eingefügt A 2009, 2103, A 2010, 739 18.11.2009 01.05.2010 Art. 59 Abs. 2 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739 21.11.2012 01.03.2013 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2012, 1789; A 2013, 322 25.09.2013 01.01.2014 Art. 40 Abs. 2 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9 23.10.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 2 geändert A 2013, 1757; A 2014, 9 23.10.2013 01.01.2014 Art. 10 totalrevidiert A 2013, 1757; A 2014, 9 23.10.2013 01.01.2014 Art. 33 Abs. 3 geändert A 2013, 1757; A 2014, 9 27.05.2015 01.01.2016 Art. 83a eingefügt A 2015, 864, 2102 31.01.2018 01.01.2019 Art. 13 totalrevidiert A 2018, 231, 822 31.01.2018 01.01.2019 Art. 59 Abs. 3, 2. totalrevidiert A 2018, 231, 822 31.01.2018 01.01.2019 Art. 59 Abs. 4 geändert A 2018, 231, 822 31.01.2018 01.01.2019 Art. 65 totalrevidiert A 2018, 231, 822 26
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.01.2018 01.01.2019 Art. 65a eingefügt A 2018, 231, 822 31.01.2018 01.01.2019 Art. 72 totalrevidiert A 2018, 231, 822 31.01.2018 01.01.2019 Art. 72a eingefügt A 2018, 231, 822 31.01.2018 01.01.2019 Art. 79a eingefügt A 2018, 231, 822 31.01.2018 01.01.2019 Art. 83c eingefügt A 2018, 231, 822 12.02.2020 01.02.2022 Art. 53 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 327, 2029 27
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.06.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 981, 1530 Erlasstitel 18.11.2009 01.05.2010 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 3 Abs. 2 23.10.2013
01.01.2014 geändert A 2013, 1757; A 2014, 9
Art. 3 Abs. 3 18.11.2009
01.05.2010 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 4 23.11.2005
01.03.2006 aufgehoben A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 10 23.10.2013
01.01.2014 totalrevidiert A 2013, 1757; A 2014, 9
Art. 11 Abs. 2 21.11.2012
01.03.2013 geändert A 2012, 1789; A 2013, 322
Art. 12 23.11.2005
01.03.2006 totalrevidiert A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 13 31.01.2018
01.01.2019 totalrevidiert A 2018, 231, 822
Art. 24 Abs. 1, 1. 13.03.2002
01.01.2003 geändert A 2002, 391, 1178
Art. 24 Abs. 1, 4. 23.11.2005
01.03.2006 geändert A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 24 Abs. 2 13.03.2002
01.01.2003 geändert A 2002, 391, 1178
Art. 32 18.11.2009
01.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 33 18.11.2009
01.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 33 Abs. 3 23.10.2013
01.01.2014 geändert A 2013, 1757; A 2014, 9
Art. 34 18.11.2009
01.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 35 18.11.2009
01.05.2010 totalrevidiert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 40 Abs. 2 25.09.2013
01.01.2014 geändert A 2013, 1582; A 2014, 9
Art. 51 23.11.2005
01.03.2006 totalrevidiert A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 53 Abs. 1, 2. 23.01.2008
01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694
Art. 53 Abs. 1, 2a. 23.01.2008
01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694
Art. 53 Abs. 1, 2b. 23.01.2008
01.05.2008 eingefügt A 2008, 179, 694
Art. 53 Abs. 1, 3. 12.02.2020
01.02.2022 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 53 Abs. 1, 5. 23.01.2008
01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694
Art. 59 Abs. 1, 2. 18.11.2009
01.05.2010 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 59 Abs. 1, 4a. 18.11.2009
01.05.2010 eingefügt A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 59 Abs. 2 18.11.2009
01.05.2010 geändert A 2009, 2103, A 2010, 739
Art. 59 Abs. 3, 2. 31.01.2018
01.01.2019 totalrevidiert A 2018, 231, 822
Art. 59 Abs. 4 31.01.2018
01.01.2019 geändert A 2018, 231, 822
Art. 65 31.01.2018
01.01.2019 totalrevidiert A 2018, 231, 822
Art. 72 31.01.2018
01.01.2019 totalrevidiert A 2018, 231, 822
Art. 72a 31.01.2018
01.01.2019 eingefügt A 2018, 231, 822
Art. 76 17.12.2008
01.05.2009 totalrevidiert A 2008, 2545, A 2009, 355
Art. 79a 31.01.2018
01.01.2019 eingefügt A 2018, 231, 822 28
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 83a 27.05.2015
01.01.2016 eingefügt A 2015, 864, 2102
Art. 83b 27.05.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 864, 2102
Art. 83c 31.01.2018
01.01.2019 eingefügt A 2018, 231, 822
Art. 84 Abs. 2, 4a. 23.11.2005
01.03.2006 eingefügt A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 84 Abs. 2, 4b. 23.11.2005
01.03.2006 eingefügt A 2005, 1815, A 2006, 249
Art. 84 Abs. 2, 16a. 20.02.2008
01.06.2008 eingefügt A 2008, 347, 978 29
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