VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an die obligatorischen Schulver... (10.1441)
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VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an die obligatorischen Schulversicherungen

1 an die obligatorischen Schulversicherungen (LRB vom 21. Dezember 1972) Der Landrat des Kantons Uri, in näherer Ausführung von Artikel 55 Ziffer 4 und Artikel 100 Absatz 2 Buch- stabe f der Schulordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971 1) , beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons Uri an die Auf- wendungen der Gemeinden bzw. Kreisschulen für die obligatorischen Schul- versicherungen gemäss Artikel 55 Ziffer 4 der Schulordnung 1)

, nämlich: — eine ausreichende Schülerunfallversicherung — eine Betriebs- und Nichtbetriebsunfall- sowie eine Haftpflichtversicherung für ihr Lehrpersonal — eine genügende Insassenversicherung für den Schulbusbetrieb.
Artikel 2 Beitragsbedingungen
1 Der Kanton richtet Beiträge aus, sofern die Schulversicherungen die vom Erziehungsrat festgelegten Minimalbedingungen erfüllen.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, alle Verträge betreffend Schulversiche- rungen im Sinne von Artikel 55 Ziffer 4 der Schulordnung 1) vor der Unter- zeichnung der zuständigen Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten 2) .
3 Die Abrechnungen sind der zuständigen Direktion bis zum 15. November mit den notwendigen Unterlagen zuzustellen 2) .
Artikel 3 Beitragsleistungen
1 Der Kanton leistet den Gemeinden jährlich einen Beitrag von 50 % an die Aufwendungen für die obligatorischen Schulversicherungen.
2 Die Kantonsbeiträge werden jährlich ausbezahlt 2) . 1) RB 10.1111 2) Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 32 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
2 Alle Verträge, die den festgelegten Minimalbedingungen nicht genügen, sind bis spätestens Ende 1973 anzupassen.
Artikel 5 Inkraftsetzung und Vollzug
1 Die vorliegende Verordnung tritt nach Ablauf des fakultativen Referendums rückwirkend auf den 1. Januar 1972 in Kraft.
2 Der Erziehungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Altdorf, den 21. Dezember 1972 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Paul Wyrsch Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
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