Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (741.411)
CH - NW

Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge

Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 des Bundes - gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) 1 ) sowie Art. 6 Bst. k des Konkordats vom 19. April 2004 2 ) über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, beschliesst: 1 Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde § 1 * Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkor - datskantone: a. Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung ge - mäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse - nen- und Invalidenvorsorge (BVG) 3 ) teilnehmen (Art. 48 ff. BVG), b. * Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Ver - sicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB) 4 ) , c. Freizügigkeitsstiftungen (Ar. 10 Abs. 3 FZV 5 ) ), d. Säule-3a-Stiftungen (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BVV 3 6 ) ). 1) SR 831.40 2) NG 741.41 3) SR 831.40 4) SR 210 5) SR 831.425 6) SR 831.461.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG). § 2 * Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von

Art. 61 Abs. 1 BVG die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentral

- schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Auf - sichtsbehörde bezeichnet). 2 Aufgaben der Aufsichtsbehörde § 3 Aufgaben im Allgemeinen 1 Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertrage - nen Aufgaben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Re - gister für die berufliche Vorsorge. * 2 Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlas - senen- und Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entschei - de zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli - chen Weisungen und Richtlinien erlassen. § 4 * Prüfung der Berichterstattung 1 Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnun - gen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, und nimmt davon mittels Verfü - gung Kenntnis. Im Rahmen ihrer Kontrolle und der gesetzlichen Arbeits - teilung nimmt sie auch Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die Protokolle der Vorsor - geeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der berufli - chen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen. 2
§ 5 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung er - forderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung: a. * die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen sowie an die Revisions - stellen und die Experten für berufliche Vorsorge, b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Orga - nen, c. * die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung, d. * die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle, e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe, f. die Anordnung von Expertisen, g. die Ersatzvornahme, h. die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4'000 Franken, i. * die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient. § 6 Änderung der Stiftungsurkunde 1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung. * 2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen. § 7 * Reglementsprüfung 1 Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG 7 ) und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und Abs. 7 Ziff. 7 ZGB 8 ) prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell- abstrakten Normenkontrolle die reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen und nimmt davon Kenntnis. Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder urkundenwidrigen Reglementsbe - stimmungen verfügen. 7) SR 831.40 8) SR 210 3
2 Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde die reglementarischen Vorschriften über die Voraus - setzungen und das Verfahren zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrich - tung und genehmigt diese durch Verfügung. Ihr Entscheid hat konstituti - ve Wirkung. § 8 Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrich - tung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertragung und Liquidation * 1 Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen anderen Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation und die Fusion von Vorsorgeeinrichtun - gen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbe - hörde und soweit erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertra - ges im Handeslregister. * 2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB). § 9 * Beschwerden betreffend Informationsrechte 1 Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss

Art. 65a (Transparenz) und Art. 86b Abs.

2 BVG (Information der Ver - sicherten). Dieses Verfahren ist gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos. § 10 Entscheide der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere: a. * die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrich - tungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der Aufsicht, b. * die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kanto - nalen Register für die berufliche Vorsorge, c. * die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge, d. * die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kanto - nalen Register zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen, e. die Änderung von Stiftungsurkunden, f. * den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquida - tion von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ih - rem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, 4
g. die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG), h. die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b Abs. 2 BVG), i. behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln. 2 Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz: a. Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Be - stimmungen (Normenkontrolle); b. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen; c. * die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei Teil- und Gesamtliquidationen. 3 Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen * § 11 Grundsatz 1 Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmun - gen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen) zugewiesenen Auf - gaben. * § 12 Jährliche Berichterstattung 1 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, haben der Aufsichtsbehörde alljährlich ohne Verzug, jedoch spätestens sechs Monate nach Ab - schluss des Geschäftsjahres, die vollständigen Berichterstattungsunter - lagen einzureichen. * 2 ... * § 13 Reglemente 1 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, reichen der Aufsichtsbehörde ihre reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen unmittel - bar nach dem Erlass durch das Organ unaufgefordert und in doppelter Ausfertigung inkl. Beschlussprotokoll zur Prüfung und Kenntnisnahme ein. * 5
2 Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen ist der Aufsichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Or - gans zuzustellen. 4 Rechtspflege § 14 * Entscheide der Aufsichtsbehörde 1 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 74 Abs. 1 BVG 9 ) und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB 10 ) ). § 15 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche 1 Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG. 5 Gebühren § 16 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effek - tivem Aufwand bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen und den Ein - richtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. * § 17 Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0.2 Promille des Bruttovermö - gens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 7'300 Franken erhoben. * 9) SR 831.40 10) SR 210 6
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden. § 17a * Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe 1 Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach Art. 64c Abs. 2 lit. a BVG 11 ) der Oberaufsicht geschuldeten Aufgabe auf die von ihr beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen. 6 Schlussbestimmungen § 18 Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen. 11) SR 831.40 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1971 28.11.2011 01.01.2012 § 17a eingefügt A 2011, 1819 17.05.2013 01.07.2013 § 1 totalrevidiert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 2 totalrevidiert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 4 totalrevidiert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 5 Abs. 1, a. geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 5 Abs. 1, c. geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 5 Abs. 1, d. geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 5 Abs. 1, i. geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 6 Abs. 1 geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 8 Titel geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 8 Abs. 1 geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 9 totalrevidiert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 10 Abs. 1, a. geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 10 Abs. 1, d. geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 10 Abs. 1, f. geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 Titel 3 geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 11 Abs. 1 geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 12 Abs. 1 geändert A 2013, 1865 17.05.2013 01.07.2013 § 13 Abs. 1 geändert A 2013, 1865 03.06.2019 01.09.2019 § 1 Abs. 1, b. geändert A 2019, 1352 03.06.2019 01.09.2019 § 3 Abs. 1 geändert A 2019, 1352 03.06.2019 01.09.2019 § 7 totalrevidiert A 2019, 1352 03.06.2019 01.09.2019 § 10 Abs. 1, b. geändert A 2019, 1352 03.06.2019 01.09.2019 § 10 Abs. 1, c. geändert A 2019, 1352 03.06.2019 01.09.2019 § 10 Abs. 2, c. geändert A 2019, 1352 03.06.2019 01.09.2019 § 12 Abs. 2 aufgehoben A 2019, 1352 03.06.2019 01.09.2019 § 14 totalrevidiert A 2019, 1352 03.06.2019 01.09.2019 § 16 Abs. 3 geändert A 2019, 1352 03.06.2019 01.09.2019 § 17a totalrevidiert A 2019, 1352 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.09.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1971

§ 1 17.05.2013

01.07.2013 totalrevidiert A 2013, 1865

§ 1 Abs. 1, b. 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1352

§ 2 17.05.2013

01.07.2013 totalrevidiert A 2013, 1865

§ 3 Abs. 1 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1352

§ 4 17.05.2013

01.07.2013 totalrevidiert A 2013, 1865

§ 5 Abs. 1, a. 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 5 Abs. 1, c. 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 5 Abs. 1, d. 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 5 Abs. 1, i. 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 6 Abs. 1 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 7 03.06.2019

01.09.2019 totalrevidiert A 2019, 1352

§ 8 17.05.2013

01.07.2013 Titel geändert A 2013, 1865

§ 8 Abs. 1 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 9 17.05.2013

01.07.2013 totalrevidiert A 2013, 1865

§ 10 Abs. 1, a. 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 10 Abs. 1, b. 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1352

§ 10 Abs. 1, c. 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1352

§ 10 Abs. 1, d. 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 10 Abs. 1, f. 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 10 Abs. 2, c. 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1352 Titel 3 17.05.2013 01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 11 Abs. 1 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 12 Abs. 1 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 12 Abs. 2 03.06.2019

01.09.2019 aufgehoben A 2019, 1352

§ 13 Abs. 1 17.05.2013

01.07.2013 geändert A 2013, 1865

§ 14 03.06.2019

01.09.2019 totalrevidiert A 2019, 1352

§ 16 Abs. 3 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1352

§ 17 Abs. 1 23.05.2022

01.07.2022 geändert CNG 2022-020

§ 17a 28.11.2011

01.01.2012 eingefügt A 2011, 1819 9
Markierungen
Leseansicht