Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der kantonalen Berufsschule
über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der kantonalen Berufsschule vom 10. Januar 1989 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 45 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 , folgende berufsbedingte Vorschriften für Lehrer an der kantonalen Berufsschule: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendbare Vorschriften Soweit diese Ausführungsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Berufsschule nach der kantonalen Beamtenordnung 3 und sinngemäss nach Art. 28 bis 35 des Schulgesetzes 4 .
Art. 2
Arten des Lehramtes Den Unterricht an der Berufsschule erteilen Hauptlehrer, Lehrbeauftragte und Aushilfslehrer, die sich wie folgt unterscheiden: a. Hauptlehrer sind Lehrer mit Vollpensum, einschliesslich Lehrer mit Stundenentlastung und Altersentlastung; b. Lehrbeauftragte sind Lehrer mit Teilpensum; c. Aushilfslehrer übernehmen Unterrichtsstunden für eine bestimmte Zeit, höchstens aber für zwei Semester. II. Anstellungsbedingungen
Art. 3
Anstellungsverfahren
1 Offene Lehrstellen werden vom Rektorat öffentlich ausgeschrieben.
2 Der Rektor bearbeitet die eingegangenen Bewerbungen auf ihre Vollständigkeit hin, wie fachliche Voraussetzung, Auftragsumfang, Einsatz- möglichkeit und Besoldung.
3 Die Aufsichtskommission prüft die eingegangenen Bewerbungen, holt die Meinung des Berufsschulinspektors ein und stellt dem Erziehungs- departement zuhanden des Regierungsrates Antrag.
Art. 4
5 Anstellungsbehörden
1 Der Rektor oder die Rektorin wird vom Regierungsrat angestellt.
2 Der Prorektor oder die Prorektorin und weitere Personen mit Aufgaben innerhalb der Schulleitung werden vom zuständigen Departement angestellt.
3 Die Lehrpersonen werden vom Amtsleiter oder der Amtsleiterin angestellt.
4 Die Stellvertretungen werden vom Rektor oder der Rektorin angestellt.
Als Hauptlehrer und Lehrbeauftragte sind Personen wählbar, die den Fähigkeitsausweis und die kantonale Lehrbewilligung besitzen. Die Wahl erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Regierungsrat die Lehrbewilligung erteilt.
Art. 6
Fähigkeitsausweis
1 Als Fähigkeitsausweis gilt der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungs- ganges am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des BIGA. Über die Gleichwertigkeit entscheidet im Einzelfall das Bundesamt auf Antrag der kantonalen Behörde.
2 Lehrbeauftragte sind zum Besuch der einschlägigen Fortbildungskurse des Schweizerischen Institutes für Berufspädagogik verpflichtet.
3 Als Aushilfslehrer können Bewerber angestellt werden, die sich über die notwendige fachliche Qualifikation ausweisen.
Art. 7
Lehrbewilligung
1 Die Lehrbewilligung wird in der Regel für das erste Jahr bedingt vom Regierungsrat erteilt.
2 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat für eine längere Zeit eine provisorische Lehrbewilligung erteilen. Damit ist in der Regel die Auflage zu verbinden, innert angemessener Frist einen der Berufsschulstufe ent- sprechenden Fähigkeitsausweis zu erwerben.
3 Lehrer mit bedingter Lehrbewilligung werden vom Rektorat bis zum 1. April der Aufsichtskommission gemeldet. Diese hört den Berufsschulinspektor an und stellt dem Erziehungsdepartement bis zum 1. Mai zuhanden des Regierungsrates Antrag über die Erteilung der endgültigen Lehrbewilligung. Der Antrag der Aufsichtskommission ist dem Lehrer vom Rektorat schriftlich mitzuteilen.
4 Lehrern, die auf dem Berufungsweg angestellt werden, kann die endgültige Lehrbewilligung sofort erteilt werden.
Art. 8
Probezeit und Amtsdauer
1 Für die Dauer der provisorischen Lehrbewilligung bleibt auch die Anstellung provisorisch.
2 Wird die endgültige Lehrbewilligung erteilt, so gilt die Anstellung für den Rest der Amtsdauer als endgültig.
3 Die verfassungsmässige Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie richtet sich nach der Amtsdauer der Kantonsbehörden.
Art. 9
Altersgrenze
1 Die Lehrer müssen nach Erreichen des AHV-Alters auf Ende eines Schuljahres vom Schuldienst zurücktreten.
2 In Ausnahmefällen kann ein in den Ruhestand getretener Hauptlehrer noch höchstens zwei Semester als Aushilfslehrer weiterbeschäftigt werden.
Art. 10
Kündigung
1 Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Schuljahres (31. Juli), in begründeten Fällen auf das Ende des Wintersemesters, von der Wahlbehörde oder vom Lehrer schriftlich gekündigt werden.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Wahlbehörde oder der Lehrer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
Art. 11
Freiwillige Beurlaubung
1 Ein freiwilliger Urlaub kann in der Regel zur beruflichen Fort- und Weiterbildung oder ausnahmsweise aus einem andern wichtigen Grund Lehrern gewährt werden, die mindestens fünf Jahre an der Berufsschule unterrichtet haben.
2 Ein freiwilliger Urlaub soll in der Regel nicht kürzer sein als ein Semester. Ein kürzerer Urlaub wird nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt.
3 Gesuche um Beurlaubung sind jeweils bis spätestens sechs Monate vor Antritt des Urlaubs der Aufsichtskommission zu unterbreiten, die ihrerseits dem Regierungsrat Antrag stellt.
4 Zum Zeitpunkt der Bewilligung muss eine qualifizierte Stellvertretung vorhanden sein.
5 Freiwillig beurlaubte Lehrer haben keinen Lohnanspruch, doch ist eine Beteiligung des Kantons an den Sozialleistungen während des Urlaubs möglich.
Art. 12
Besoldeter Bildungsurlaub
1 Der Bildungsurlaub ist ein Urlaub, dessen individuelle Ausgestaltung auf die Bedürfnisse der Schule und des Urlaubers zugeschnitten ist.
2 Ein besoldeter Bildungsurlaub kann gewährt werden, wenn ein Hauptlehrer oder Lehrbeauftragter seit mindestens zehn Jahren mit Voll- oder Teilpensum an der Berufsschule tätig ist und nicht weniger als fünf Jahre vor dem Übertritt in den Ruhestand steht.
3 Lehrer, die einen besoldeten Bildungsurlaub erhalten, müssen nach dessen Beendigung mindestens weitere drei Jahre an der Berufsschule unterrichten. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren auf- gelöst, so sind die Aufwendungen des Kantons anteilsmässig zurück- zuerstatten.
4 Ein besoldeter Bildungsurlaub dauert höchstens sechs Monate. Er kann zusammenhängend, in Teilen oder in Form einer Stundenentlastung gewährt werden.
5 Gesuche um besoldeten Bildungsurlaub mit den entsprechenden Ausbildungsunterlagen sind sechs Monate vor Antritt des Urlaubs der Aufsichtskommission zu unterbreiten, die ihrerseits dem Regierungsrat Antrag stellt.
6 Zum Zeitpunkt der Bewilligung muss eine qualifizierte Stellvertretung vorhanden sein.
III. Aufgaben der Lehrkräfte
Art. 13
Allgemeine Aufgaben Der Lehrer hat im wesentlichen folgende allgemeine Aufgaben: a. den Unterricht an den ihm vom Rektor zugewiesenen Wochenstunden nach dem geltenden Lehrplan zu erteilen, die bewilligten Lehrmittel zu verwenden und die vorgeschriebenen Unterrichtszeiten einzuhalten; b. die Schüler als Persönlichkeit zu achten und allgemein zu fördern; c. sich sorgfältig auf den Unterricht vorzubereiten; d. die Leistungen der Schüler regelmässig zu überprüfen und schriftlich festzuhalten; e. die Absenzen der Schüler zu kontrollieren; f. den Kontakt mit den Eltern und Behörden aufrechtzuerhalten; g. mit Behörden und Kollegen zusammenzuarbeiten; h. an den Konferenzen und obligatorischen Fortbildungskursen teilzu- nehmen; i. sich regelmässig beruflich weiterzubilden; k. an den Lehrabschlussprüfungen mitzuwirken; l. dem Berufsschulinspektor Einblick in Unterrichtsplanung, Unterrichtsvor- bereitung und Schuldokumente (Schülerverzeichnis, Absenzenkontrolle, Notenliste) zu gewähren.
Art. 14
Unterrichtsverpflichtung
1 Das Unterrichtspensum eines Hauptlehrers in der beruflichen Grund- ausbildung umfasst, unter Vorbehalt nachstehender Ausnahmen,
26 Wochenlektionen zu 45 Minuten, jenes eines Hauptlehrers an der Berufsmaturitätsschule 23 Lektionen zu 45 Minuten. 6
2 Davon können höchstens zwei Wochenlektionen, nach vorheriger Absprache mit der Lehrkraft, in der beruflichen Erwachsenenbildung oder im Freifach für Lehrlinge erteilt werden.
Art. 15
Besondere Aufgaben Besondere Aufgaben, wie Mithilfe an Schulveranstaltungen, Beratung der Schüler und Eltern, sind vom Lehrer ohne zusätzliche Entschädigung nach Weisung der Schulleitung zu übernehmen. IV. Besoldung, Altersentlastung, Ferien, Versicherungen
Art. 16
7 Besoldung
1 Der Lohn richtet sich nach der Personalverordnung vom 29. Januar 1998 8 sowie nach den Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung vom 23. Juni 1998 9 . Die Lehrer werden auf Grund ihrer Ausbildung den folgenden Funktionsstufen zugeordnet: a. Berufsschullehrer I: Lehrer allgemeinbildender oder berufskundlicher Richtung mit SIBP-Abschluss oder vom zuständigen Bundesamt anerkannter gleichwertiger Ausbildung der Funktionsstufe 14; b. Berufsschullehrer II: Lehrer allgemeinbildender oder berufskundlicher Richtung ohne SIBP-Abschluss oder BBT-anerkannter gleichwertiger
2 Der Lohn von Stellvertretungen wird in Absprache mit dem Personalamt in befristeten, privatrechtlichen Verträgen individuell vereinbart.
Der Anfangslohn liegt unter Berücksichtigung der internen Lohnge- rechtigkeit grundsätzlich innerhalb der Bandposition C des massgebenden Lebensalters. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Bei der Festlegung des massgebenden Lebensalters berücksichtigt die Anstellungsinstanz die bisherige berufliche Erfahrung angemessen. Sie orientiert sich dabei an den folgenden Richtlinien: a. Jahre im Schuldienst mit mindestens 70-prozentigem Pensum werden voll angerechnet; b. Jahre im Schuldienst mit mindestens 30-prozentigem Pensum können voll angerechnet werden, sofern nachweislich die Fortbildungsver- pflichtung erfüllt worden ist; c. Jahre mit anderen beruflichen oder berufsbezogenen Tätigkeiten sowie die Dauer der Führung eines Familienhaushalts werden zur Hälfte angerechnet; d. nicht angerechnet wird insbesondere die Ausbildungszeit.
5 Für die Funktionsstufe gilt die Lohnleitlinie gemäss Ausführungsbe- stimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung vom 23. Juni 1998 10 . Für die Lohnberechnungen wird bis zur Einführung der Gesamtbeurteilung die Bewertung C gemäss Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen ange- nommen.
Art. 17
Fehl- oder Überstunden
1 Ergeben sich aus stundenplantechnischen Gründen bei Hauptlehrern eine oder zwei Fehl- oder Überstunden, so wird dennoch das normale Gehalt ausbezahlt. Diese Stunden müssen in den nächsten Schuljahren entsprechend nachgeholt oder kompensiert werden, sodass innerhalb von vier Schuljahren Fehl- oder Überstunden ausgeglichen sind.
2 Veränderungen bei Hauptlehrern von mehr als zwei Stunden im Pensum eines Schuljahres sind nur ausnahmsweise zulässig und müssen mit dem betroffenen Lehrer besprochen werden. Sie werden entweder als Überstunden entschädigt oder als Fehlstunden vom jeweiligen Jahresgehalt abgezogen.
3 Den Lehrern mit Altersentlastung werden Mehrstunden nur von der nicht verminderten Pflichtstundenzahl aus angerechnet (z.B. 1/26, nicht 1/24).
4 Hauptlehrer können in Ausnahmefällen zu zusätzlichen zehn Unterrichts- stunden pro Schuljahr verpflichtet werden, die nicht zu entschädigen sind.
Art. 18
11 Ausserordentliche Aufgaben
1 Für ausserordentliche Aufgaben können von der Schulleitung im Rahmen des Voranschlags Stundenentlastungen oder Zulagen gewährt werden.
2 Die Anstellungsbedingungen der Schulleitung werden in den Anstellungs- verträgen geregelt.
Art. 19
Sozialzulagen Hauptlehrer und Lehrbeauftragte erhalten Sozialzulagen gemäss Art. 29 der kantonalen Beamtenordnung 12 . Aushilfslehrer haben keinen Anspruch auf die Familienzulage.
Art. 20
13 Altersentlastung Für Lehrpersonen vermindert sich das Unterrichtspensum ab dem
50. Altersjahr um eine Unterrichtsstunde pro Woche, ab dem 55. Altersjahr um zwei und ab dem 60. Altersjahr um drei Unterrichtsstunden pro Woche.
Art. 21
Ferien
1 Die Dauer der Ferien richtet sich nach dem Ferienplan der Berufsschule. Der Ferienplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtskommission. Die Lehrer sind verpflichtet, einen Teil der Ferien für die persönliche Fort- und Weiterbildung zu nützen.
2 Mit Bewilligung des Erziehungsdepartementes können Dienstalters- geschenke auf Antrag der Aufsichtskommission ganz oder teilweise in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden.
Art. 22
Krankheit, Unfall, Militär
1 Für Hauptlehrer und Lehrbeauftragte mit einer Unterrichtsverpflichtung von mehr als sechs Lektionen pro Woche gelten die Bestimmungen der kantonalen Beamtenordnung 14 .
2 Für Aushilfslehrer gelten: a. bei Militär- bzw. Zivilschutzdienst die Bestimmungen gemäss eidgenössischer Erwerbsersatzordnung; b. bei Krankheit und Unfall Übernahme der Lohnzahlung für einen Drittel der Anstellungsdauer, längstens aber für zwei Monate, durch die Berufsschule.
3 Aushilfslehrer mit einer Unterrichtsverpflichtung von durchschnittlich weniger als sechs Lektionen pro Woche haben sich auf eigene Kosten gegen Nichtbetriebsunfall zu versichern; jene mit einer Unterrichts- verpflichtung von durchschnittlich mehr als sechs Lektionen pro Woche werden gemäss Unfallversicherungsgesetz gegen Nichtbetriebsunfall versichert.
4 Alle Lehrer der Berufsschule haben sich gegen Krankheit selbst zu versichern.
Art. 23
Berufliche Vorsorge Für alle Lehrer gelten hinsichtlich der beruflichen Vorsorge die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) 15 sowie die Statuten und das Reglement der Personalversicherungskasse Obwalden. V. Schlussbestimmungen
Art. 24
Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen Verfügungen des Rektors sind an die Aufsichtskommission zu richten.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtskommission und des Erziehungsdepartementes kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Beschwerden sind schriftlich und begründet einzureichen.
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts Die diesen Ausführungsbestimmungen widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der kantonalen Berufsschule Obwalden vom
28. August 1979 16 .
Art. 26
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. August 1989 in Kraft.
2 Die bereits bestehenden Anstellungsverträge sind diesen Vorschriften anzupassen.
1 LB XX, 285; geändert durch Nachtrag vom 18. September 1990, in Kraft seit 1. August
1990 (LB XXI, 117), Nachtrag vom 22. Dezember 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993 (LB XXII, 181), Nachtrag vom 7. Juli 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (LB XXV, 109), die Ausführungsbestimmungen über die Anste llungsbefugnisse vom 22. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (LB XXV, 271), Nachtrag vom 18. März 2003, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2003, Art. 20 ab 1. August 2003 (ABl 2003, 333), und Nachtrag vom 22. November 2005, in Kraft rückwirkend seit 1. August 2005 (ABl 2005,
1476)
2 GDB 410.1
3 LB XII, 380; heute Personalverordnung vom 29. Januar 1998, GDB 141.11
4 GDB 410.1
5 Fassung gemäss Art. 9 Abs. 2 der AB über die Anstellungsbefugnisse vom 22. Juni
1999
6 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 2005
7 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. März 2003
8 GDB 141.11
9 GDB 141.111
10 GDB 141.111
11 Fassung gemäss Nachtrag vom 7. Juli 1998
12 LB XII, 380: heute Art. 33 Personalverordnung vom 29. Januar 1998, GDB 141.11
13 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. März 2003
14 LB XII, 380: heute Art. 35 ff. Personalverordnung vom 29. Januar 1998, GDB 141.11
15 SR 831.40
16 LB XVII, 71, und XVII, 205
Feedback