VERORDNUNG über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen
                            VERORDNUNG  über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen  (vom 18.  Juni  2003  1  ; Stand am 1.  Januar  2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt die staatliche Anerkennung von privaten  universitären Hochschulen mit Sitz im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            1  Universitäre Hochschule bezeichnet eine Universität oder eine universitäre  Institution. Eine Universität besteht aus mehreren Fakultäten oder akademi  -  schen Fachbereichen, pflegt Lehre und Forschung auf universitärem Niveau  und bietet in der Mehrheit der Fakultäten oder akademischen Fachbereiche  eine vollständige Ausbildung bis zum Abschlussexamen an. Eine  universitäre Institution erfüllt Aufgaben der universitären Aus- und Weiterbil  -  dung sowie der Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die staatliche Anerkennung erlaubt der universitären Hochschule, ihre  Tätigkeit als solche im Kanton Uri auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufsicht
                            Der Erziehungsrat beaufsichtigt die staatlich anerkannten universitären  Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 4.  Juli  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Voraussetzungen
                            Der Erziehungsrat kann universitäre Hochschulen und deren Studiengänge  staatlich anerkennen, wenn die Schule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Qualität nach schweizerischem und internationalem Standard  gewährleistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sicherstellt, dass die Qualität des Unterrichts, der Forschung, der Dienst  -  leistung und der Publikationen regelmässig überprüft wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich erfolgreich akkreditiert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die ethische Verantwortung gewährleistet und sich der christlich-abend  -  ländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bereit ist, mit anderen Institutionen im Hochschulbereich zusammenzuar  -  beiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bereit ist, einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und gesell  -  schaftlichen Lebens im Kanton Uri zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  klare und ausreichende rechtliche und organisatorische Strukturen  aufweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ausreichende finanzielle Sicherheiten nachweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  bereit ist, regelmässig über ihre Tätigkeit zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Akkreditierung
                            1  Als erfolgreich akkreditiert gilt jene universitäre Hochschule oder gelten  jene Studiengänge, die von der SUK auf der Basis einer Überprüfung des  Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) akkreditiert worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann die Akkreditierung auch durch andere Fachor  -  ganisationen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Provisorische Anerkennung
                            Bei universitären Hochschulen, die den Lehrbetrieb noch nicht oder nur teil  -  weise aufgenommen haben, kann eine provisorische Anerkennung erteilt  werden. Diese ist zeitlich zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Entzug
                            1  Der Erziehungsrat kann die Anerkennung entziehen, wenn die Anerken  -  nungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die staatlich anerkannte  universitäre Hochschule ihre Pflichten nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entzug der Anerkennung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröf  -  fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Freiheit von Lehre und Forschung
                            Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule hat die Freiheit von Lehre  und Forschung im Rahmen der Anerkennungsvoraussetzungen zu gewähr  -  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zusammenarbeit
                            1  Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule arbeitet mit Institutionen,  Organisationen und interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre,  Forschung und Dienstleistung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die notwendige Koordination mit anderen universitären Hoch  -  schulen und Fachhochschulen und fördert den Austausch von Wissen  -  schaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Beitrag zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben
                            Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule leistet einen Beitrag zum  wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben im Kanton Uri, indem sie  Bildungsangebote, Forschung und Dienstleistungen für Privatpersonen und  Unternehmen auch im Kanton Uri anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Wissenschaftliche Publikationen
                            Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule publiziert regelmässig ihre  Arbeitsresultate in Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Berichterstattung
                            1  Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule dokumentiert in einem  jährlichen Bericht ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bericht ist dem Erziehungsrat zur Kenntnis zu bringen. Dieser kann  ergänzende Berichte verlangen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Verleihung von Titeln
                            Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule darf nur jene Titel  verleihen, die vom Erziehungsrat bewilligt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Rechtsanspruch
                            Diese Verordnung gibt keinen Rechtsanspruch auf Beiträge des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Strafbestimmung
                            1  Mit Busse  3   bis zu zehntausend Franken wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ohne Anerkennung sich als staatlich anerkannte universitäre Hochschule  ausgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als staatlich anerkannte universitäre Hochschule Titel verleiht, die vom  Erziehungsrat nicht bewilligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessverordnung  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Rechtsmittel
                            Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  5   angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Gebühren
                            Die Gebühren für Verfügungen nach dieser Verordnung richten sich nach  der Gebührenverordnung  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit sie nichts anderes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss LRB vom 14.  Juni  2006, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  (AB  vom 7.  Juli  2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Richtig: Strafprozessordnung (RB 3.9222 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Inkraftsetzung
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt auf den 1.  September 2003 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Paul Bennet  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  5