INTERKANTONALE VEREINBARUNG zum Abbau technischer Handelshemmnisse
INTERKANTONALE VEREINBARUNG zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) 1 (vom 23. Oktober 1998; Stand am 1. Oktober 2002)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, techni - sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt:
a) die Zusammenarbeit der Kantone;
b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels - hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Artikel 2 Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschrei - tenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen 2 ;
b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif - tung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
1 Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 5. Juni 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 2002 (AB vom 14. Juni 2002).
2 Art. 3 lit. A des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Ok - tober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51. 1
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas - sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens 3 .
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen 4 .
2. Abschnitt: Interkantonales Organ
Artikel 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte:
a) einen leitenden Ausschuss;
b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,;
c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen. bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organi - sationsreglement.
Artikel 4 Aufgaben und Kompetenzen
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inver - kehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
3 Art. 3 lit. b THG
4 Art. 3 lit. c THG
2
Artikel 5 Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
Artikel 6 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbe - reich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemm - nisse als notwendig erweist.
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Artikel 7 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich. 3
Artikel 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens
von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inver - kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
a) der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine unter - geordnete Rolle spielen 5 ;
b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind 6 ;
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Artikel 9 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Rege - lungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemm - nisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt: Finanzen
Artikel 10 Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh - menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
5 Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. De - zember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglieder - staaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, swi - tec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
6 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Artikel 12 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkan - tonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
3 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Artikel 13 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft 7 . Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am
23. Oktober 1998. Der Präsident: Regierungsrat Mario Annoni Der Sekretär: Dr. André Baltensperger
7 Inkrafttreten am 4. Februar 2003; AS 2003 270. 5
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