Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten... (263.2_Anhang)
    CH - NW

    Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, Anhang: Festlegung des Kostenteilers für den Grundbeitrag gemäss Art. 11 Abs. 1 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten

    Anhang Stand: 1. Juni 2020 1 Festlegung des Kostenteilers für den Grundbeitrag gemäss

    Art. 11 Abs. 1 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten vom 20. April 2020 1

    D ie R egie r ungen der Kan tone U r i, O bwalden und N idwalden , gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der Vereinbarung vom 12. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten 2 , v e r e i n b a r e n : 1. Der Kostenteiler für den Grundbeitrag gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verein- barung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsde- likten 2 wird auf den 1. Januar 2020 wie folgt festgelegt: Kanton Nidwalden: 49% Kanton Obwalden: 35% Kanton Uri: 16% 2. Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Vereinbarungskantone in Kraft. _____________________ 1 A 2020, 961 2 NG 263.2
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