VERORDNUNG über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (3.6301)
CH - UR

VERORDNUNG über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung

VERORDNUNG über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landes - versorgung (vom 27. September 2000 1 ; Stand am 1. Januar 2001) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) 2 , Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung des Bundes - rates über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversor - gung 3 sowie Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:

Artikel 1 Organe

1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:
a) der Regierungsrat;
b) die zuständige Direktion 5 ;
c) die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL);
d) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
2 Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätig - keiten im Fall eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.

Artikel 2 Zusammenarbeit

Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken im kantonalen Führungsstab mit, soweit ihre Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1 AB vom 6. Oktober 2000
2 SR 531531.11
3 SR 531.11
4 RB 1.1101
5 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1

Artikel 3 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversor - gung aus, soweit der Kanton zuständig ist.
2 Er bezeichnet die Chefin oder den Chef und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der KZWL.
3 Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der zuständigen Direktion 6 das notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforder - liche Material zur Verfügung.
4 Er regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungs - schutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.
5 Er kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihrer Anstellungsverhält - nisse im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.

Artikel 4 Zuständige Direktion

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1 Die zuständige Direktion 8 erledigt alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, die ihr diese Verordnung überträgt.
2 Sie bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZWL, erstellt ein Organigramm, regelt die Mitwirkung der Ämter, erlässt die Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirt - schaftliche Landesversorgung.

Artikel 5 Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)

1 Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung und diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ hiefür zuständig ist.
2 Sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Koordination sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Artikel 6 Bereiche der KZWL

1 Die KZWL gliedert ihren Aufgabenkreis in sachbezogene Bereiche, die der Chefin bzw. dem Chef KZWL unterstellt sind.
6 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
2 Die Aufgaben der Bereiche richten sich grundsätzlich nach den Weisungen des Bundes und den entsprechenden Pflichtenheften der KZWL.

Artikel 7 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung

(GWL)
1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und legt deren Pflichtenheft fest.
2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleis - tungen gemäss den Weisungen der KZWL.
3 Sie vollzieht in ihrem Einzugsgebiet die von der KZWL angeordneten Massnahmen.

Artikel 8 Kosten

1 Der Kanton trägt die Kosten für die Organisation der KZWL und für die Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Gemeindestelle und die Perso - nalkosten der Gemeindefunktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Artikel 9 Verfahren

1 Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 9 .
2 Richtet sich die Beschwerde gegen den Vollzug von Massnahmen nach

Artikel 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversor -

gung 10 , entscheidet der Regierungsrat letztinstanzlich. Solchen Beschwerden ist zudem die aufschiebende Wirkung entzogen.
3 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozess - ordnung 11 .

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2001 in Kraft.
9 RB 2.2345
10 SR 531
11 SR 312.0 3
Im Namen des Landrates Der Präsident: Caspar Walker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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