KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige
KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr - pflichtige 1 (LRB vom 23. März 1994; Stand am 1. Juni 1995) Der Landrat des Kantons Uri, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädi - gungen an Wehrpflichtige vom 25. September 1952 2 und der Vollzugsver - ordnung des Bundesrates vom 26. Dezember 1952 3 , sowie in Ergänzung der landrätlichen Verordnung vom 26. April 1948 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 4 , gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Artikel 1 Erwerbsersatzordnung
Mit der Durchführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung vom 25. September 1952 wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung betraut.
Artikel 2 Organisation
Die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
26. April 1948 5 und des dazu gehörenden Reglementes für die Ausgleichs - kasse des Kantons Uri vom 27. September 1948 6 sind sinngemäss anzu - wenden.
1 Aufgrund der Revision von 1968: BG über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige
2 Aufgrund der Revision von 1968: BG über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige
3 Ersetzt durch die Verordnung vom 24.12.1959
4 Nr. 20.2411
5 Nr. 20.2411
6 Nr. 20.2412 1
Artikel 3 Unterstützungszulagen
Als zuständige Gemeindebehörde für die Begutachtung der Gesuche von Wehrpflichtigen um Unterstützungszulagen, wird der Gemeinderat bezeichnet. Diesem steht das Recht zu, die Begutachtung an die Gemein - dezweigstelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu delegieren.
Artikel 4 7 Rechtsmittel
1 Verfügungen der Ausgleichskasse können innert dreissig Tagen seit der Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht ange - fochten werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz und, soweit dieses nichts anderes bestimmt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechts - pflege 8 .
Artikel 5 9 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat rückwir -
kend auf den 1. Januar 1953 in Kraft 10 .
7 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
8 RB 2.2345
9 Betr. Inkrafttreten
10 Vom Bundesrat genehmigt am 23. März 1954 (AB vom 8. April 1954)
2
Feedback