VERORDNUNG betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
1 VERORDNUNG betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (RRB vom 8. August 1925; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, in Ergänzung der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925 12 , welche die Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebs-Unternehmungen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, so- wie dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom
13. Juni 1911 unterliegen, überwachungspflichtig erklärt, und nach Kennt- nisnahme von dem bundesrätlichen Kreisschreiben vom 21. April 1925, ge- mäss welchem der Bundesrat den Vollzug der genannten Verordnung dem Schweizerischen Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich überträgt 3 , beschliesst und verordnet: 4
Artikel 1 Über
wachungspflicht Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebs-Unternehmungen, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 5 oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch folgen- de Artikel abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.
Artikel 2 Be
willigung zur Aufstellung oder Abänderung Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates. ___________
1 BS 8/381
2 Dieser kantonalrechtliche Erlass dient nicht der Ausführung des eidgenössischen KUVG, sondern ist selbständiger sicherhe itspolizeilicher Erlass.
3 Durch RRB vom 10.9.1938 werden die BRV vom 9.4.1925 und die vorliegende Verord- nung auf die Aufstellung und den Betrieb von Druckbehältern als sinngemäss anwendbar erklärt.
4 Die Marginalien wurden im Landbuchtext weggelassen.
5 Aufgehoben und ersetzt durch das eidgenössische Arbeitsgesetz von 1965.
2
Artikel 3 Bedienung de
r Dampfkessel und Dampfgefässe Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.
Artikel 4 Prüfungsstelle
Als Prüfungss telle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsrates vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Verein abzuschliessenden Vereinbarung 6 vorbehalten.
Artikel 5 Zutritt von Amtspersonen zu
den Kesselanlagen Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
Artikel 6 Er
weiterung des Vollzuges Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sach- schaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampf- gefässen zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.
Artikel 7 Ausnahmefälle
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, nach An hörung oder auf An- trag der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegender Verordnung gestat- ten oder vorschreiben.
Artikel 8 Verhütung vo
n Brandschäden
1. Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müs- sen feuersicher sein.
2. Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschaden in solchen Räumen dienen.
Artikel 9 Einsprachen
Die Inhaber v on Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens 3 Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regie- rungsrat Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierungs- rat endgültig über die Einsprache. Sein Entscheid ist dem Rekurrenten so- wie der Prüfungsstelle zu eröffnen. ___________
6 Nicht publiziert.
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Artikel 10 Bericht und Rechnung der Prüfungsstelle
Der Sch weizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern legt dem Regie- rungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm ge- wünschten Bericht.
Artikel 11 Ex
plosionen
1. Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug der Polizeidirektion und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weitern Schadens und zur Rettung von Personen.
2. Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regierungs- rat mit.
Artikel 12 Vollzugs
kosten
1. Die Kosten der in Ausführung dieser Verordnung vorgenommenen Un- tersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
2. Das Nähere wird zwischen dem Regierungsrat und dem Schweizeri- schen Verein von Dampfkessel-Besitzern vereinbart.
Artikel 13 Strafbestimmu
ngen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Bussen von 10 bis 200 Franken bestraft.
Artikel 14 Gegen wärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1925 in Kraft.
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