REGLEMENT über den Schutz der Flach- und Übergangsmoore «Brunnen» und «Fliesmatt» in... (10.5113)
CH - UR

REGLEMENT über den Schutz der Flach- und Übergangsmoore «Brunnen» und «Fliesmatt» inkl. Moorlehrpfad in der Gemeinde Andermatt

REGLEMENT über den Schutz der Flach- und Übergangsmoore «Brunnen» und «Fliesmatt» inkl. Moorlehrpfad in der Gemeinde Andermatt (vom 18. Januar 2000 1 ; Stand am 1. März 2000) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat - schutz (NHG) 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz 3 , beschliesst:

Artikel 1 Schutzziel

1 Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfas - sende Erhaltung der wertvollen Flach- und Übergangsmoore in den Gebieten Brunnen und Fliesmatt, Gemeinde Andermatt, als Lebensraum für seltene und geschützte Pflanzen- und Tierarten, Planzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebende Elemente einer vielfältigen Land - schaft.
2 Mit dem Moorlehrpfad soll der Öffentlichkeit die Entstehung und Bedeu - tung der Moorbiotope näher gebracht werden.

Artikel 2 Schutzobjekte

1 Das Gebiet Brunnen/Fliesmatt südlich Mariahilf wird unter Schutz gestellt. Betroffen sind nur Liegenschaften im Besitz der Korporation Ursern.
2 Die Lage sowie Abgrenzung des Schutzgebietes ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
1 AB vom 28. Januar 2000
2 SR 451
3 RB 10.5101 1

Artikel 3 Schutzzonen

a) Gliederung
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert:
a) Zone I Naturschutzzone I
b) Zone II Naturschutzzone II
c) Zone III Naturschutzumgebungszone
2 Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.

Artikel 4 b) Zweck

1 Die Zonen I und II bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung der Moorve - getation mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemein - schaften. Die Zone I bezweckt zudem die Regeneration der durch die Beweidung bereits geschädigten Flächen.
2 Die Zone III dient zur Sicherung der Naturschutzzonen vor unerwünschten Einwirkungen (Pufferzone).

Artikel 5 Allgemeine Schutzbestimmungen

1 Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die:
a) das Schutzobjekt beeinträchtigen können;
b) die Schutzziele gefährden können;
c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
2 Insbesondere ist verboten:
a) Hunde frei laufen zu lassen;
b) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei;
c) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
d) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
e) Feuer anzufachen;
f) zu lagern, zu zelten und zu campieren;
g) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen.
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Artikel 6 Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone I (Zone I)

In der Naturschutzzone I ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:
a) die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang 4.3 der Stoffverordnung 4 sowie die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 4.5 der Stoffverordnung 5 ;
b) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutz - zielen dienen;
c) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen;
d) zu entwässern;
e) das Gebiet zu befahren und zu betreten, es sei denn, die Abteilung Natur- und Landschaftsschutz habe dies zu Pflege- und Nutzungszwe - cken bewilligt;
f) Tiere durchzutreiben und weiden zu lassen;
g) zu bewässern.

Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone II (Zone II)

1 In der Naturschutzzone II ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt:
a) die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang 4.3 der Stoffverordnung 6 sowie die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 4.5 der Stoffverordnung 7 ;
b) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutz - zielen dienen;
c) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen;
d) zu entwässern;
e) das Gebiet ausserhalb des im Plan gemäss Anhang als Wanderweg bezeichneten Weges zu betreten; vorbehalten bleibt das Betreten und Befahren zur Pflege und Nutzung durch den Grundeigentümer oder Bewirtschafter im bisherigen Rahmen;
f) zu bewässern.
2 Der Alpauftrieb sowie der freie Weidgang sind im bisherigen Umfang zulässig.
4 SR 814.013
5 SR 814.013
6 SR 814.013
7 SR 814.013 3

Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Naturschutzumgebungszone

(Zone III) In der Zone III gelten keine zusätzlichen Verbote zu Artikel 5. Das Errichten von Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind grundsätzlich möglich, dürfen aber die Flachmoore nicht beeinträchtigen. Eine dem Pflan - zenbestand angepasste Düngung mit Mist ist gestattet, mit Ausnahme von Riedgebieten und Mooren, in Zwergstrauchheiden und an Oberflächen - gewässern.

Artikel 9 Gewährleistung bestehender Nutzungsrechte

Die bisherige vertraglich bzw. grundbuchamtlich gesicherte Nutzung des Korporationsbodens durch die Luftseilbahn Andermatt-Gemsstock AG, die Dorfschützengesellschaft Andermatt sowie allfälliger Rechtsnachfolger bleibt gewährleistet, sofern sie dem mit diesem Reglement verfolgten Schutzziel nicht zuwider läuft.

Artikel 10 Pflege, Nutzung und Unterhalt

1 Das Schutzgebiet ist durch eine fachgerechte Nutzung durch den Grundei - gentümer oder den Bewirtschafter wie folgt zu pflegen:
a) Die Moorvegetation in der Zone I und II ist in Absprache mit der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz zu pflegen.
b) Die Zone I ist auf Kosten des Kantons Uri einzuzäunen. Der Zaun ist jeweils rechtzeitig vor dem Viehauftrieb im Frühjahr aufzustellen und vor dem Wintereinbruch wieder zu entfernen.
2 Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen und Massnahmen zur Information sowie den laufenden Unterhalt gehen zu Lasten des Kantons Uri.
3 Die zuständige Direktion kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewir - tschafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutz - gebietes sicherzustellen.
4 Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Moorbiotope sowie die Unterhaltsarbeiten am Moorlehrpfad nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 bzw. gemäss den Pflegeplänen durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.
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Artikel 11 Vollzug

1 Das Schutzgebiet wird durch den Kanton Uri mit Tafeln und Pfählen markiert.
2 Die Aufsichtsbehörden gemäss Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
3 Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1 es erfordern, kann die zuständige Direktion Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

Artikel 12 Strafbestimmungen

1 Wer die Vorschriften nach Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 und

Artikel 10 verletzt, wird nach Artikel 34 des Gesetzes über den Natur- und

Heimatschutz 8 mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.
2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wieder herzu - stellen.

Artikel 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. März 2000 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Peter Mattli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – Schutzzonenplan
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Anhang Schutzzonenplan
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