REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (10.1135)
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REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule

REGLEMENT über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Beurteilungsreglement) (vom 15. Februar 2017 1 ; Stand am 1. August 2018) Der Erziehungsrat, gestützt auf Artikel 27 der Schulverordnung 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt für die Primarstufe und die Oberstufe der Volks - schule:
a) die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler;
b) die Niveauwechsel;
c) die Promotion und den Wechsel der Stammklasse.

Artikel 2 Begriffe

In diesem Reglement bedeuten:
a) Fachliche Kompetenzen: fachspezifisches Wissen und die damit verbundenen Fähigkeiten und Fertigkeiten in den einzelnen Fächern gemäss Stundentafel;
b) Überfachliche Kompetenzen: Wissen und Können, das über alle Fachbe - reiche hinweg für das Lernen in und ausserhalb der Schule eine wichtige Rolle spielen. Dazu zählen namentlich das Lern- und Arbeitsverhalten, das Sozialverhalten und die methodischen Kompetenzen;
c) Lern- und Arbeitsverhalten: die Fähigkeit, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen, sorgfältig und selbstständig zu arbeiten;
1 AB vom 1. September 2017
2 RB 10.1115 1
d) Sozialverhalten: die Fähigkeit, auf andere einzugehen und zusammen - zuarbeiten, sich an Regeln zu halten und respektvoll mit anderen umzu - gehen;
e) Methodische Kompetenzen: die Fähigkeit, Informationen zu suchen, zu bewerten, aufzubereiten und zu präsentieren; die Fähigkeit, Lernstrate - gien zu erwerben, Lern- und Arbeitsprozesse zu planen und durchzu - führen und zu reflektieren und die Fähigkeit, ein breites Repertoire sprachlicher Ausdrucksformen zu entwickeln.

2. Kapitel: BEURTEILUNG

Artikel 3 Grundsatz

1 Die Beurteilung unterstützt das Lernen, die Persönlichkeitsentwicklung und die Laufbahnentscheide.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt.
3 Die ganzheitliche Beurteilung ergibt sich insgesamt aus:
a) den Beurteilungen im Unterricht, namentlich aus den Rückmeldungen der Lehrperson auf Lernprozesse und Lernerfolg, aus den mündlichen und schriftlichen Prüfungen und anderen beurteilten Arbeiten;
b) den vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen gemäss Artikel 4.

Artikel 4 Beurteilungsformen

Die Schülerinnen und Schüler werden mit den folgenden vom Kanton vorge - gebenen Beurteilungsformen beurteilt:
a) Beurteilungsgespräch;
b) Zeugnis;
c) standardisierte Leistungsmessung mit dem «Stellwerk».

3. Kapitel: BEURTEILUNGSGESPRÄCHE

Artikel 5 Zweck

1 Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen.
2 Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem Einbezug der Eltern in den Lernprozess.
3 Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.
2

Artikel 6 Durchführung

1 In der 1. bis 6. Klasse der Primarstufe und der 1. bis 3. Klasse der Ober - stufe führt die Klassenlehrperson jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Unterlagen.
2 Das Beurteilungsgespräch kann in der 6. Klasse mit dem Übertrittsge - spräch gemäss Artikel 4 des Übertrittsreglements 3 und in der 2. Oberstufe mit der Standortbestimmung gemäss Artikel 21 verbunden werden.
3 Die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Beurteilungsgespräch ist die Regel.

4. Kapitel: ZEUGNIS

1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 7 Zweck

Das Zeugnis gibt Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen in den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie über die Schullauf - bahn der Schülerin oder des Schülers.

Artikel 8 Einträge ins Zeugnis

Ins Zeugnis werden eingetragen:
a) die Schulstufe und auf der Oberstufe zusätzlich das Schulmodell;
b) in Fächern mit Niveaudifferenzierung das Niveau (Oberstufe);
c) angepasste Lernziele in einzelnen Fächern;
d) integrative Sonderschulung (IS-Status);
e) die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen;
f) die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhal - tens;
g) die Niveauwechsel;
h) die Promotion und den Wechsel der Stammklasse;
i) das Datum des Beurteilungsgesprächs;
j) die Abwesenheiten;
k) eine vorzeitige Entlassung.
3 RB 10.1711 3
2. Abschnitt: Beurteilung der fachlichen Kompetenzen

Artikel 9 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen

1 Die fachlichen Kompetenzen werden in allen besuchten Fächern beurteilt. Massgebend sind die Lernziele des Unterrichts und auf der Oberstufe zusätzlich des Anspruchsniveaus.
2 Im 1. und 2. Schuljahr wird der Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» vorgenommen.
3 Von der 3. Klasse der Primarstufe bis zur 3. Oberstufe werden Noten eingetragen. Das gilt auch für die Wahlfächer und die Abschlussarbeit in der
3. Oberstufe.
4 Im Falle angepasster Lernziele mit integrativer Förderung wird im betref - fenden Fach oder in den betreffenden Fächern «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» eingetragen.
5 Bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder mehrfachen Behinderung erfolgt die Beurteilung nach den Lebensbereichen gemäss der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Wo dies sinnvoll und möglich ist, können auch einzelne Fachbereiche beurteilt werden. Die Schulen können ergänzende Doku - mente abgeben. Diese sind nicht Bestandteil des Zeugnisses.

Artikel 9a 4 Massnahmen zum Nachteilsausgleich

a) Grundsatz Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung im Sinne von

Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes 5

bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen oder die Form der Leistungserhebung so verändert werden, dass der behin - derungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird, ohne dabei die Lernziele anzupassen.

Artikel 9b 6 b) Bedarfsabklärung

Der Schulpsychologische Dienst klärt den Bedarf nach Massnahmen zum Nachteilsausgleich ab. Dazu stellt er die Diagnose der Behinderung oder überprüft entsprechende Diagnosen Dritter, führt mit den Betroffenen ein Gespräch und schlägt konkrete Massnahmen vor.
4 Eingefügt durch ERB vom 28. Juni 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 14. Juli 2017).
5 SR 151.3
6 Eingefügt durch ERB vom 28. Juni 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 14. Juli 2017).
4

Artikel 9c 7 c) Anordnung

Der Schulrat ordnet die Massnahmen zum Nachteilsausgleich auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern und gestützt auf die Abklärung des Schul - psychologischen Diensts an. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung über - tragen.

Artikel 9d 8 d) Kosten

Organisation und Durchführung von Nachteilsausgleich sind Kosten der Schule und als solche von deren Träger zu finanzieren.

Artikel 10 Noten

1 Es gilt folgende Notenskala: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = ungenügend 2 = schwach 1 = sehr schwach
2 Die Bewertung der Leistungen erfolgt in ganzen oder halben Noten mit den Ziffern 6 bis 1, wobei im Zeugnis für die halben Noten die Schreibweise
5.5, 4.5 usw. gilt.
3 Die Zeugnisnoten basieren auf einer ganzheitlichen Beurteilung gemäss

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe

a.

Artikel 11 Verzicht auf Noten

Der Eintrag von Noten kann in den folgenden Fächern durch den Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» ersetzt werden:
a) Lebenskunde (Oberstufe);
b) themenspezifische Kurse in der 3. Oberstufe;
c) Projektunterricht im 1. Semester der 3. Oberstufe.

Artikel 12 9 Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen

Bei Fremdsprachigkeit kann für die Dauer des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache in einzelnen oder in allen Fächern auf die Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis verzichtet werden.
7 Eingefügt durch ERB vom 28. Juni 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 14. Juli 2017).
8 Eingefügt durch ERB vom 28. Juni 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 14. Juli 2017).
9 Fassung gemäss ERB vom 25. April 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2018 (AB vom 11. Mai 2018). 5
3. Abschnitt: Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen

Artikel 13 Beurteilungskriterien

1 Im Lern- und Arbeitsverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
a) sich aktiv am Unterricht beteiligen;
b) sorgfältig arbeiten;
c) selbstständig arbeiten.
2 Im Sozialverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
a) mit anderen zusammenarbeiten;
b) sich an Regeln halten;
c) respektvoll mit anderen umgehen.

Artikel 14 Grad der Zielerreichung

1 Die Kriterien im Lern- und Arbeitsverhalten und im Sozialverhalten werden mit folgenden Prädikaten beurteilt:
a) Ziele übertroffen;
b) Ziele erfüllt;
c) Ziele teilweise erfüllt;
d) Ziele nicht erfüllt.
2 Die Beurteilung erfolgt durch die Klassenlehrperson. Diese bezieht die anderen Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten, in die Beurteilung ein. 10
3 Wird eines oder mehrere Lernziele voraussichtlich mit «Ziele nicht erfüllt» beurteilt, hat die Klassenlehrperson spätestens zwei Monate vor dem Ende des Semesters mit den Eltern in Verbindung zu treten. 11

Artikel 15 Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozial

- verhaltens im Falle einer Verhaltensbehinderung
1 Beim Vorliegen einer Verhaltensbehinderung mit dem Eintrag «Integrative Sonderschulung» gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f wird das Lern- und Arbeitsverhalten im Rahmen eines Lernberichts beurteilt. Im Zeugnis erfolgt kein Eintrag der Beurteilung.
10 Eingefügt durch ERB vom 27. Juni 2018; in Kraft gesetzt auf den 1. August 2018 (AB vom 13. Juli 2018).
11 Eingefügt durch ERB vom 27. Juni 2018; in Kraft gesetzt auf den 1. August 2018 (AB vom 13. Juli 2018).
6
2 Die Lehrpersonen verwenden die vom Amt für Volksschulen zur Verfü - gung gestellten Unterlagen.

Artikel 16 Methodische Kompetenzen

Die methodischen Kompetenzen werden mit dem fachlichen Lernen verknüpft und fliessen in die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen ein.
4. Abschnitt: Weitere Einträge

Artikel 17 Abwesenheiten

1 Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten werden in Halb - tagen im Zeugnis eingetragen.
2 Zu den Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbst - dispensation.

Artikel 18 Bemerkungen im Zeugnis

1 Bemerkungen im Zeugnis sind mit folgenden Einträgen zulässig:
a) bei Eintritt oder Austritt während des Schuljahres: «Eintritt am (Datum)» oder «Austritt am (Datum)»;
b) zur Begründung längerer Abwesenheiten: «Krankheit», «Unfall», «Spital - aufenthalt», «Alpdispens», «Begabtenförderung», «Individuelle Schnup - perlehre » oder «Mit Beschluss des Schulrates für (Zahl) Wochen vom Unterricht dispensiert»;
c) bei Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer nach Artikel 7 des Reglements über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler 12 : «Dispensiert von (Fach nennen)» oder «Im 1. (2.) Semester dispensiert von (Fach nennen)»;
d) bei Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen gemäss

Artikel 12: «Fremdsprachigkeit: keine Beurteilung» oder «Fremdspra -

chigkeit: teilweise keine Beurteilung»;
e) bei einer vorzeitigen Entlassung: «Vorzeitige Entlassung per (Datum)»;
f) bei Integrative Sonderschulung: «Integrative Sonderschulung».
2 Die Aufzählung ist abschliessend.
12 RB 10.1467 7
5. Abschnitt: Zeugnisabgabe

Artikel 19 Zeugnisabgabe

1 Das Zeugnis wird nach dem Ende des ersten Semesters und auf Schuljah - resende abgegeben.
2 Als Ende des ersten Semesters gilt der 31. Januar.
3 An der Sonderschule Uri wird das Zeugnis auf Schuljahresende abge - geben.

Artikel 20 Einsichtnahme ins Zeugnis

1 Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und der Klassenlehrperson in der von ihr bestimmten Frist zurückzugeben.
2 Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis und die Teilnahme am Beurteilungsgespräch.
3 Verweigern die Eltern die Unterschrift, macht sie die Klassenlehrperson auf die Bedeutung der Unterschrift gemäss Absatz 2 aufmerksam. Beharren die Eltern auf ihrer Weigerung, hält der Schulrat den Sachverhalt protokolla - risch fest.

5. Kapitel: STANDARDISIERTE LEISTUNGSMESSUNG

Artikel 21 Testsystem «Stellwerk»

1 Im 2. Semester der 2. Oberstufe und am Ende der 3. Oberstufe wird mit allen Schülerinnen und Schülern das Testsystem «Stellwerk» durchgeführt.
2 In der 2. Oberstufe dient das Stellwerk als Grundlage für eine Standortbe - stimmung, in der 3. Oberstufe wird der Lernstand der Schülerin oder des Schülers am Ende der obligatorischen Schulzeit erfasst.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt die Testbereiche und den Durchführungszeitpunkt.

Artikel 22 Bekanntgabe der Ergebnisse

1 Die Klassenlehrperson gibt das individuelle Ergebnis aller Testbereiche bekannt:
a) der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler und deren Eltern;
b) den Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler in einem überprüften Testbereich unterrichten.
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2 Die Klassenlehrperson gibt das Klassenergebnis aller Testbereiche der Schulleitung bekannt.
3 Die Schulleitung kann das Ergebnis ihrer Schule in anonymisierter Form mit den Ergebnissen der anderen Schulen im Kanton vergleichen.
4 Die Schulleitung informiert den Schulrat über das Ergebnis der Schule.
5 Die kantonale Schulaufsicht hat Zugang zu den Gesamtergebnissen der Schulen, nicht jedoch zu den Ergebnissen einzelner Klassen und Schüle - rinnen oder Schüler.
6 Sie bringt die Gesamtergebnisse dem Erziehungsrat zur Kenntnis. Es werden keine Ranglisten veröffentlicht.

6. Kapitel: NIVEAUWECHSEL IN DER KOOPERATIVEN UND

INTEGRIERTEN OBERSTUFE

Artikel 23 Grundsatz

1 In der kooperativen und in der integrierten Oberstufe besteht die Möglich - keit, in den Niveaufächern das Niveau zu wechseln.
2 Niveaufächer in der kooperativen Oberstufe sind Mathematik, Englisch und Französisch.
3 Niveaufächer in der integrierten Oberstufe sind Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch.

Artikel 24 Voraussetzungen

1 Vom Niveau B ins Niveau A kann wechseln, wer im betreffenden Niveau - fach mindestens die Note 5 erreicht und aufgrund der ganzheitlichen Beur - teilung die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch des Niveaus A erfüllt.
2 Vom Niveau A ins Niveau B muss wechseln, wer im betreffenden Niveau - fach eine Note unter 4 aufweist und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des Niveaus A nicht erfüllt.

Artikel 25 Verfahren

1 Niveauwechsel können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern sowie auf Empfehlung der Lehrperson erfolgen.
2 Der Entscheid steht der Lehrperson zu, die das betreffende Fach unter - richtet. Die Lehrperson hört vor ihrem Entscheid die Eltern und die Schülerin oder den Schüler an. 9
3 Ist der Verbleib im Niveau A gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung zwei Monate vor dem Ende des Semesters schriftlich zu benachrichtigen.
4 Niveauwechsel erfolgen in der Regel auf Beginn des zweiten Semesters oder des nächsten Schuljahres.
5 Die Klassenlehrperson teilt den Niveauwechsel den Eltern und der Schul - leitung schriftlich mit.

Artikel 26 Zeugniseintrag

1 Massgebend für den Eintrag ins Zeugnis sind die Beurteilungen im Niveau, das zum Beurteilungszeitpunkt besucht wird.
2 Ist ein Niveauwechsel kurz vor der Zeugnisabgabe erfolgt, kann eine Erfahrungsnote eingesetzt werden.

7. Kapitel: PROMOTION

Artikel 27 Feststellen der Promotion

1 Die Promotion muss festgestellt werden:
a) auf der Primarstufe;
b) in der separierten Oberstufe;
c) in der kooperativen Oberstufe.
2 Das Feststellen der Promotion entfällt:
a) in der 3. Oberstufe;
b) in der integrierten Oberstufe;
c) in der Werkschule;
d) bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen (Primar - schule);
e) bei integrierten Sonderschülerinnen und Sonderschülern.
3 Massgebend für das Feststellen der Promotion ist:
a) die Beurteilung der Sachkompetenz in den Promotionsbereichen gemäss Artikel 28 bzw. 32;
b) in der kooperativen Oberstufe zusätzlich die Niveauzugehörigkeit in den Niveaufächern.
10
1. Abschnitt: Primarstufe und separierte Oberstufe

Artikel 28 Promotionsbereiche

Promotionsbereiche sind die Fachbereiche Sprachen, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft. Dabei umfasst:
a) der Promotionsbereich Sprachen das Fach Deutsch und die obligatori - schen Fremdsprachen;
b) in der separierten Oberstufe der Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft, die Fächer Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik.

Artikel 29 Erfüllen der Promotion

1 Es steigt in die nächst höhere Klasse auf, wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in zwei von drei Promotionsbereichen genü - gende Beurteilungen erreicht.
2 Als genügende Beurteilung gilt der Eintrag «Lernziel erreicht» bzw. die Note 4 im Zeugnis.
3 Für die Erfüllung von Promotionsbereichen, die mehrere Fächer einschliessen, gilt:
a) Im Promotionsbereich Sprachen in der separierten Oberstufe muss im Fach Deutsch und in mindestens einer obligatorischen Fremdsprache eine genügende Beurteilung vorliegen.
b) Im Promotionsbereich Sprachen in der Primarstufe muss im Fach Deutsch und in der obligatorischen Fremdsprache Englisch eine genü - gende Beurteilung vorliegen.
c) Im Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft muss mindestens in Natur und Technik oder als Durchschnitt aus Räume, Zeiten, Gesell - schaften eine genügende Beurteilung vorliegen.

Artikel 30 Nichterfüllen der Promotion

1 Wer die Promotion gemäss Artikel 29 nicht erfüllt, repetiert entweder das Sekundar- in die Realschule bzw. von der Real- in die Werkschule.
2 Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz 1 zum Tragen kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an.
3 Vorbehalten bleiben Artikel 37 und Artikel 41 Absatz 1. 11

Artikel 31 Eintrag im Zeugnis

Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.
2. Abschnitt: Kooperative Oberstufe

Artikel 32 Promotionsbereiche

1 Promotionsbereiche sind Deutsch und Natur, Mensch, Gesellschaft sowie die Niveaufächer gemäss Artikel 23 Absatz 2.
2 Zum Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft zählen die Fächer Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik.

Artikel 33 Promotion in der Stammklasse A

1 Es steigt in die nächst höhere Stammklasse A auf:
a) wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in der Stamm - klasse A als Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik mindestens 4.0 erreicht; und
b) in mindestens einem Niveaufach dem Niveau A zugeteilt ist.
2 Wer in der Stammklasse A die Promotion gemäss Absatz repetiert entweder das Schuljahr oder wechselt von der Stammklasse A in die Stammklasse B.
3 Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz 2 zum Tragen kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an.
4 Vorbehalten bleibt Artikel 41 Absatz 1.

Artikel 34 Promotion in der Stammklasse B

1 Schülerinnen und Schüler der Stammklasse B steigen in die nächste Klasse auf. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Es repetiert das Schuljahr oder wechselt in die Werkschule, wer in der Stammklasse B in Deutsch sowie im Niveau B in Mathematik und in Englisch je eine ungenügende Beurteilung aufweist. Vorbehalten bleibt
Artikel 37.
12

Artikel 35 Wechsel von der Stammklasse B in die Stammklasse A

1 Es kann von der Stammklasse B in die Stammklasse A wechseln, wer:
a) in der Stammklasse B in den Promotionsbereichen Deutsch, Natur, Mensch, Gesellschaft mit den Fächern Räume, Zeiten, Gesellschaften und Natur und Technik eine Durchschnittsnote über 5.0 erreicht; und
b) in einem Niveaufach dem Niveau A zugeteilt ist.
2 Schülerinnen und Schüler, die vom Unterricht in einer Fremdsprache befreit sind, können nicht in die Stammklasse A wechseln.
3 Es sind Wechsel mit oder ohne Jahresverlust möglich.
4 Wechsel erfolgen in der Regel auf Ende eines Schuljahres.

Artikel 36 Eintrag im Zeugnis

Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion und den Wechsel der Stammklasse durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.
3. Abschnitt: Übertritte in die Werkschule

Artikel 37 Separierte und kooperative Oberstufe

Der Wechsel in die Werkschule gemäss Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 wird vollzogen, wenn sich zusätzlich aufgrund einer ganzheitlichen Beurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen für den weiteren Verbleib in der Realschule bzw. in der Stammklasse B nicht erfüllt sind.

Artikel 38 Integrierte Oberstufe

Es wechselt in die Werkschule, wer:
a) in den drei Niveaufächern Deutsch, Mathematik und Englisch je eine ungenügende Beurteilung aufweist; und
b) aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für den Verbleib im integrierten Oberstufenmodell nicht erfüllt.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 39 Ausnahme bei Fremdsprachigkeit

Schülerinnen und Schüler, die durch Unterricht in Deutsch als Zweitsprache gefördert werden und die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen, 13
können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch in die nächste Klasse steigen.

Artikel 40 Gefährdete Promotion

1 Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung spätes - tens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.
2 Zieht ein Niveauwechsel gemäss Artikel 24 Absatz 2 gleichzeitig einen Wechsel der Stammklasse gemäss Artikel 33 Absatz 2 nach sich, ist dieser Sachverhalt den Eltern und der Schulleitung spätestens Ende April schrift - lich anzuzeigen.

Artikel 41 Klassenrepetition

1 Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon die gleiche Klasse nur einmal, wiederholt werden.
2 Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen und Schülerinnen und Schüler der integrierten Oberstufe repetieren in der Regel nicht. Ausnahmen sind möglich.
3 Die Klassenlehrperson teilt die Klassenwiederholung der Schulleitung mit.

Artikel 42 Rückversetzung

Innerhalb der ersten vier Monate eines Schuljahres ist eine Rückversetzung in die nächst tiefere Klasse zulässig. Die Klassenlehrperson stellt nach Rücksprache mit den Eltern einen entsprechenden Antrag an den Schulrat.

8. Kapitel: RECHTSSCHUTZ

Artikel 43 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz .

9. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44 Erlass von Weisungen

Das Amt für Volksschulen kann zu diesem Reglement Weisungen erlassen.
13 RB 10.1111
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Artikel 45 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 7. Dezember 2011 über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Beurteilungsreglement) 14 wird aufgehoben.

Artikel 46 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2017 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrats Der Präsident: Beat Jörg Der Sekretär: Dr. Christian Mattli
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