REGLEMENT über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden
REGLEMENT über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden (vom 17. Mai 1988; Stand am 1. Juni 1988) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz 1 , beschliesst:
Artikel 1 Schutzziel
Dieses Reglement hat zum Ziel, die wertvollen Moor- und Riedlandschaften, Gewässer und Quellen auf dem Urnerboden, Gemeinde Spiringen, als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebendes Element einer vielfältigen Landschaft zu erhalten.
Artikel 2 Schutzobjekte
Folgende Gebiete werden gemäss dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglementes ist, unter Schutz gestellt:
a) Argseeli und Kaltenbrunnen. Hochmoor- und Riedlandschaft mit bewaldeten Drumlinhügeln, Bachläufe und Flachsee beim Zusammen - fluss von Kaltenbrunnen und Fätschbach bis in die Nähe der Kantons - grenze. Betroffen sind die Liegenschaften:
1. Parzelle Nr. 2 T 9 (teilweise), 3 T 10 (teilweise), 3 T 11 (teil - weise) Korporation Uri
2. Parzelle Nr. 55 (teilweise) Kanton Uri
3. Parzelle Nr. 65 (teilweise), 67 (teilweise), 68 (teilweise), 69 (teilweise) Private
1 RB 10.5101 1
b) Südlich Mättenwang und westlich Sunne. Riedwiesen mit verschiedenen Bachläufen und einem Weidenwäldchen. Betroffen sind die Liegen - schaften:
1. Parzelle Nr. 3 T 9 (teilweise) Korporation Uri
2. Parzelle Nr. 50 (teilweise) Kanton Uri
c) Die Quellen südlich Waldhüttli (Koord. 710.270/192.930), südöstlich Hergersboden (Koord. 711.480/193.750) und beim Kaltenbrunnen (Koord. 713.640/195.780). Betroffen sind nur Liegenschaften im Besitze der Korporation Uri.
Artikel 3 Markierung
Die Schutzobjekte a) und b) werden durch den Kanton Uri mit Tafeln und Pfählen markiert.
Artikel 4 Schutzzonen
a) Gliederung
1 Die Schutzobjekte werden in folgende Zonen gegliedert:
a) Zone I Hochmoor
b) Zone II Flachmoor
c) Zone III Flachsee mit Ufer
d) Zone IV Wasser- und Uferschutzzone den Gewässern im Bereich der Schutzobjekte entlang, beidseits 5 m breit
e) Zone V Wald im Bereich der Schutzobjekte
f) Zone VI Quellen mit Umgebung und Abfluss
2 Die Zonenzuweisung ergibt sich aus den Plänen, die Bestandteil dieses Reglementes sind.
Artikel 5 b) Zweck
1 Die Zonen I, II, III, IV bezwecken die umfassende Erhaltung der Moore und Rieder und der Gewässer mit ihren Pflanzengesellschaften und Tierge - meinschaften.
2 Die Zonen V und VI dienen zur Sicherung der übrigen Zonen und dem Schutze wichtiger Elemente der Landschaft.
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Artikel 6 Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 4 alle Massnahmen und Einrichtungen, die
a) die Schutzobjekte beeinträchtigen können;
b) die Schutzziele gefährden können;
c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
2 Insbesondere ist verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutz - zonenzweck dienen;
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen;
c) zu bewässern und zu entwässern sowie Abwasser einzuleiten oder versickern zu lassen;
d) Giftstoffe zu verwenden;
e) Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher zu beseitigen;
f) aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen;
g) Acker- und Gartenbau zu betreiben;
h) Pflanzen und Tiere anzusiedeln, ausgenommen bleibt der ordentliche Fischbesatz;
i) wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
k) wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd und Fischerei;
l) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen;
m) Feuer anzufachen.
Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Hochmoore (Zone I)
In den Hochmooren ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 unter - sagt:
a) zu düngen;
b) Vieh weiden zu lassen;
c) mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen;
d) das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und zu betreten. 3
Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Flachmoore (Zone II)
In den Flachmooren ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 unter - sagt:
a) zu düngen;
b) mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen;
c) die Gebiete ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und zu betreten.
Artikel 9 Schutzbestimmungen für den Flachsee mit Ufer (Zone III)
Im Flachsee und an dessen Ufer ist es zusätzlich zu den Verboten nach
Artikel 6 untersagt:
a) zu düngen;
b) mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen;
c) das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und zu betreten, ausgenommen bleibt die bewilligte Fischerei;
d) zu baden und die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie solche zu stationieren.
Artikel 10 Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone
(Zone IV)
Artikel 6 untersagt:
a) mit Flüssig- und Handelsdünger zu düngen;
b) die Ufer zu befestigen und zu verändern.
Artikel 11 Schutzbestimmungen für den Wald
im Bereich der Schutzobjekte (Zone V) Im Wald im Bereich der Schutzobjekte gilt neben den Verboten nach
Artikel 6 die bestehende Forstgesetzgebung.
Artikel 12 Schutzbestimmungen für die Quellen (Zone VI)
1 Im Bereich der Quellen südlich Waldhüttli und südöstlich Hergersboden und deren Abflüsse in den Fätschbach ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
a) das Wasser zu fassen und abzuleiten.
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2 Im Bereich der Quellen beim Kaltenbrunnen ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt:
a) zu düngen;
b) das Wasser zu fassen und abzuleiten.
Artikel 13 Pflege, Nutzung und Unterhalt
1 Die Schutzobjekte sind durch eine fachgerechte Nutzung wie folgt zu pflegen:
a) Die Moor- und Riedvegetation in den Hoch- und Flachmooren und am Ufer des Flachsees (Zonen I, II und III) wird jährlich einmal jeweils nach dem 1. September gemäht. Die Streue ist bis spätestens am 15. April des folgenden Jahres auf Tristen zu sammeln oder wegzubringen.
b) Die bestehenden Gräben im Bereich der Schutzobjekte sind zu unter - halten.
c) Die Zone I ist auf Kosten des Kantons Uri einzuzäunen.
2 Soweit es die Schutzziele erfordern oder dies im Interesse der Nutzung liegt, werden die erlaubten und notwendigen Pflege- und Unterhaltsmass - nahmen vom Kanton Uri in detaillierten Pflegeplänen festgehalten.
3 Können die Grundeigentümer die Pflegearbeiten nicht selbst sicherstellen, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt gemäss Absatz 1 beziehungs - weise gemäss der Pflegepläne durch den Kanton Uri oder dessen Beauf - tragte zu dulden.
Artikel 14 Vollzug
1 Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei, den Natur- und Heimatschutz, den Gewässerschutz und den Wald sowie der Allmendaufseher der Korporation Uri kontrollieren die Einhaltung dieses Reglementes.
2 Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1 es erfordern, kann die zuständige Direktion 2 unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.
Artikel 15 Strafbestimmungen
1 Wer die Vorschriften von Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10,
Artikel 11 und Artikel 12 verletzt, wird mit Haft oder Busse bis Fr.
5 000.— bestraft.
2 Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 5
2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wiederherzu - stellen.
Artikel 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1988 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Hans Zurfluh Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – Plan gemäss Artikel 2 des Schutzreglements
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Anhang Plan gemäss Artikel 2 des Schutzreglements 7
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