Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (415.333)
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ- Aufnahmereglement) vom 16. Mai 2008 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentral schweiz, gestützt auf Artikel 10 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (P HZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September 2002 3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Bewerberinnen und Bewerbern in die Grundausbi ldungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz. 2 len Teilschulen der PHZ.

Art. 2

4 Aufnahmekommission Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen treffen sich mindestens einmal pro Jahr oder nach Bedarf mit dem Ziel der Koordination von Aufnahmeverfahren bezüglich Termine und Fristen sowie der Festlegung einer möglichst einheitlichen Aufnahmepraxis. 5 Termi ne und Fristen Die Direktionskonferenz legt die Termine für die Anmeldung zum Studi um, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskantonen. 6 Informati on der Öffentlichkeit 1 Direktionskonferenz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren. 2 1 ABl 2008, 980; geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009, in Kraft seit 2. April 2009 (ABl 2009, 782), Nachtrag vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2011, 47), Nachtrag vom 10. Februar 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (ABl 2011, 382), und Nachtrag vom 15. September 2011, in Kraft seit 1. Oktober 2011 (ABl 2011, 1631) 2 GDB 415.33 3 GDB 415.332 4 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Dezember 2010 5 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Dezember 2010 6 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Dezember 2010
1Studium ist an diejenige Teilschule zu richten, an welcher man das Studium zu absolvieren beabsichtigt. 7 2 zulegen sind: a. ein Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des bisherigen Bildungs gangs und der beruflichen Tätigkeiten und b. ein Dossier mit den Nachweisen über erworbene Qualifikati onen. 3 den.

Art. 6

Auf nahme mit Karenzfrist Wer an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder vergleichbaren Lehrerbildungsinstitution infolge Nichtbestehens von Prüfungen endgül tig vom Weiterstudium ausgeschlossen worden ist, wird erst nach einer zweijährigen Karenzfrist zu einem PHZStudium zugelas sen.

Art. 7

8 Aufnahmeentscheid Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung. II. Aufnahmevoraussetzungen

Art. 8

9 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Kindergarten/Unterstufe und Pr imarstufe 1 Unterstufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, den Abschluss einer Fachhoc hschule, eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement der EDK oder eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik vor aus. 2 a. eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Gesundheit, S oziales, Kommuni kation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater oder Angewandte Ps ychologie oder b. ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS), c. einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens zweij äh- riger Arbeitsund Berufserfahrung, d. eine Berufsmaturität, e. ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens zweijähriger Arbeitsund Berufserfahrung, 11 f. einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mi t mindestens zweijähriger Arbeits und Berufserfahrung verfügen, 12 werden zur Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe zugelassen, sofern sie vor Studienbeginn ein erwei tertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 mit einer Eintrittspr üfung als Äquivalenzausweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Päda gogik bestehen. 7 Geändert durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010 8 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Dezember 2010 9 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. Februar 2011 10 Geändert durch Nachtrag vom 15. September 2011 11 Geändert durch Nachtrag vom 15. September 2011 12 Geändert durch Nachtrag vom 15. September 2011
ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (B achelor Abschluss) oder ein EDKanerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe voraus. Für die Erweiterungsfächer Französisch, Englisch sowie Ethik und Religion werden auch Lehrpersonen mit einem EDK anerkannten seminaristischen Lehrdiplom für die Primarstufe zugelas sen. Art . 9 13 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Sekundarstufe I 1 ufe I setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdi plom für die Sekundarstufe I, den Abschluss einer Fachhochschule oder eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerel lenreglement der EDK voraus. 2 a. eine Fachmaturität, b. einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens zweijäh- riger Arbeitsund Berufserfahrung, c. eine Berufsmaturität, d. ein EDKanerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten, ein EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe oder e. einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Arbeits und Berufserfahrung verfügen, 15 werden zur Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I zugelassen, wenn sie ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 bestehen und damit einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Eintrittsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen. Der Fächerkanon und das Niveau der Eintrittsprüfung ent sprechen demjenigen der Passerelle von der B erufsmaturität an die universitären Hochschulen. 3 stufe I setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundar stufe I, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Sekundar stufe I oder ein Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe II mit Unterricht sberechtigung für die Sekundarstufe I voraus.

Art. 10

Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Schulische Heilpädagogik 1 Hei lpädagogi k setzt voraus: a. ein anerkanntes Diplom für den Unterricht in die R egelklassen der Vor oder Volksschulstufe, b. mindestens zwei Jahre unterrichtspraktische Erfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad an Regelklassen der Voroder Volk sschulstufe und c. im Teilzeitstudium eine Bestätigung über ein bereits bestehendes Anstellungsverhältnis oder eine Absichtserklärung über ein ab Studienbeginn geplantes Anstellungsverhältnis im heilpädagogischen Bereich. 13 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. Februar 2011 14 Geändert durch Nachtrag vom 15. September 2011 15 Geändert durch Nachtrag vom 15. September 2011 16 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. Februar 2011
an Regelklassen der Voroder Volksschulstufe werden mit Auflagen gemäss Absatz 3 zur Ausbildung als Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik zugelassen, wenn sie die beiden folgende Bedingungen erfüllen: a. Sie verfügen über einen Abschluss in einem verwandten Studien bereich, welcher zumindest der BachelorStufe entspricht oder durch kantonale Behörden als gleichwertig beurteilt wird. Dazu gehören insbesondere entsprechende Diplome in Logopädie, Psychomotorik therapie, Erziehungswissenschaften, Sozialpädago gik, Sonderpädagogik, Psychologie oder Ergotherapie sowie Bachelor diplome, die im Rahmen des Studiums zur Lehrperson für die S ekundarstufe I erworben wurden. b. Sie haben mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung im ver wandten Studienbereich und / oder praktische Unterrichtserfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigung sgrad. 3 Bewerberinnen und Bewerber ohne anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen erfolgt mit Auflagen. Bis zum Studien abschluss müssen Zusatzleistungen im Umfang von 30 bis 60 ECTSPunkten erbracht werden, die der Befähigung zum Unterricht an Regel klassen dienen. Sie umfassen mindestens 10 Kreditpunkte im Bereich der Didaktiken und mindestens 10 Kreditpunkte in begleiteter Unterrichtspr axis. Die übrigen Inhalte der Zusatzleistungen (Allgemeine Pädagogik, Pädagog ische Psychologie, Erziehungswissenschaften) werden individuell, sur Dossier festgelegt.

Art. 11

Arbeitsund Berufserfahrung Die Arbeitsund Berufserfahrung gemäss Art. 8 Absatz 2 und 9 A bsatz 2 wird auf der Basis einer Vollzeitanstellung berechnet. Ausge wiesene kontinuierliche Familien arbeit wird zur Hälfte ange rechnet.

Art. 12

Ausländische Vorbildung Die Bewertung von ausländischen V orbildungen im Hinblick auf die Aufnahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfe hlungen der Rek torenkonferenz der Schweizer Universitäten.

Art. 13

Sprachnachweis Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Aufnahme anerkannten Vorbi ldungsausweise nicht an einer Schule mit der Unterrichtssprache Deutsch er worben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schrif tlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Europäischen Sprachenpor tfolios, ver langt. III. Erweitertes Aufnahmeverfahren

Art. 14

Ablauf und Inhalte 1 a. ein Beratungs und Zuweisungsgespräch zur Abklärung der Vorleistungen und der Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbi ldung, b. die Festlegung der Fachbereiche, in welchen eine Ergänzung der Allgemeinbildung im Hinblick auf das Niveau des gewählten Studiengangs erforderlich ist, c. ... 17 d. das erfolgreiche Absolvieren einer Eintrittsprüfung. 17 Aufgehoben durch Nachtrag vom 15. September 2011
die Eintrittsprüfung vorgesehenen Anmeldetermin erfüllt sein. 18

Art. 15

Beratungsund Zuweisungsgespräch 1und Zuweisungsgespräch werden die individuellen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber an Hand der Anmeldeunterlagen und unter Berücksichtigung des Stufenentscheids besprochen sowie Massnahmen zur Ergänzung der Allgemei nbildung geklärt. 2 Zuweisungsentscheid ausgestellt, der festhält, a. in welchen Fachbereichen die aufgrund der Vorbildung ausgewi esenen Kompetenzen für die Au fnahme anerkannt werden, b. in welchen Fachbereichen eine Eintrittsprüfung zu absolvieren ist. c. ... 19 3 renz erlässt unter Einbezug der Abgeberschulen verbindliche Richtlinien über die Anerkennung der Vorleistungen in einzelnen Fachbereichen.

Art. 16

Vorbereitungskurs 1 2 Vorbereitungskurses ist freiwillig. 3pflichtet zur Einhaltung der für den Kurs geltenden Richtlinien und Weisungen. 4 Kursteilnehmerin oder ein Kursteilnehmer von der Kursleitung vom Kurs ausgeschlossen werden. Die Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstattet. 5 Vorbereitungskurse.

Art. 17

Eintrittsprüfung 1 Allgemeinbildung den in den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 statuier ten Voraussetzungen entspricht. 2 22 3 a. in jedem Fall: die Überprüfung der Kenntnisse i n den Fachbereichen Deutsch und Mathematik, b. abhängig von den nach Artikel 15 anerkannten Vorleistungen die Überprüfung der Kenntnisse b.a. in einer Fremdsprache: Französisch oder Englisch, b.b. in zwei Fächern aus dem Fachbereich Naturwissenschaften, b.c. in zwei Fächern aus dem Fachbereich Gesellschaftswissen- schaften sowie b.d. in zwei Fächern aus den Fachbereichen Gestaltung, Musik, Bewegung und Sport und c. beim erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I das Verfassen von zwei Vertiefungsarbeiten gemäss den Richtlinien der Direktionskonferenz. 23 18 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. September 2011 19 Aufgehoben durch Nachtrag vom 15. September 2011 20 Geändert dur ch Nachtrag vom 16. Dezember 2010 21 Fassung gemäss Nachtrag vom 15. September 2011 22 Aufgehoben durch Nachtrag vom 15. September 2011
bleibt die Wiederholung einer nicht be standenen Teilprüfung.

Art. 18

Bestehen der Eintrittsprüfung 1 üfung ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Der ungerundete Durchschnitt aller Prüfungsfächer muss mindestens 4.0 betragen, wobei a.a. die Fächer Deutsch und Mathematik zwingend mit mindestens der Note 4.0 abgeschlossen werden müssen und a.b. in den übrigen Fächern maximal eine Note ungenügend sein kann, diese jedoch nicht unter 3.5 liegen darf. b. Zusätzlich müssen im erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I die beiden Vertiefungsarbeiten mit mindestens der Note 4.0 abgesc hlossen werden. 2 muss spätestens im darauf folgenden Jahr absolviert werden, wobei Bewerberinnen und Bewerber, die maximal drei Fächer nicht bestanden haben, die Prüfungen noch im selben Jahr vor Studienbeginn wiederholen können. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich. 3 und Vertiefungsarbeiten, welche mit einer Note unter 4 bewertet worden sind. 4 Prüfungsabmeldung muss begründet und bis spätestens vier Wochen vor der Prüfung erfolgen. Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne rechtzeitige Angabe wichtiger Gründe einem Prüfungstermin fern, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Wird die Abm eldung mit einer Krankheit begründet, ist ein Arztzeugnis vorzulegen. IV. Immatrikulation

Art. 19

Immatrikulation an einer Teilschule 1 allen Teilschulen der PHZ. 2 25 3 einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplätze zur Verfügung stehen, kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag der be troffenen Teilschule eine Zuweisung zu einer anderen Teilschule verf ügen. Die Auswahl der umzuteilenden Studierenden erfolgt in einem zweist ufigen Verfahren: – Alle neu eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem freiwilli gen Wechsel aufgefordert. – Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden jene einer andern Teilschule zugeteilt, für die eine Umverteilung verkehrstechnisch zumutbar ist. V. Rechtsmittel

Art. 20

Rechtsmittel 1 den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepart ement des 23 Fassung von Abs. 3 gemäss Nachtrag vom 15. September 2011 24 Fassung gemäss Nachtrag vom 15. September 2011 25 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010
werden. 2 26 VI. Schlussbestimmungen

Art. 21

Inkrafttreten 1 Reglement tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft. Es ist zu verö ffentlichen. 2 Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. September 2002 aufgehoben.

Art. 22

Übergangsbestimmung für die Änderung vom 16.12.2010 Am 1. Januar 2011 bereits laufende Aufnahmeverfahren werden nach altem Recht durchgeführt. 26 Geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009 27 ABl 2002, 1329, ABl 2005, 608, ABl 2006, 1246 und ABl 2007, 1282 28 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010
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