VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an Schulanlagen (10.1312)
CH - UR

VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an Schulanlagen

1 VERORDNUNG über die Beitragsleistung des Kantons Uri an Schulanlagen (Landratsbeschluss vom 23. Februar 1983; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Kantonsverfassung 1 und auf die Gesetzgebung über den Finanzausgleich 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Beiträge

Artikel 1 Beitragsarten

Der Kanton leistet den Gemeinden an die Investitionsausgaben für Schul- anlagen folgende Beiträge gemäss Gesetz über den Finanzausgleich 3 : a) Grundbeiträge b) Zuschlagsbeiträge nach Steuerkraft c) Sonderbeiträge.

Artikel 2 Beitragsberec

htigte Schularten
1 Beitragsberechtigt sind Gemeinde- und Kreisschulanlagen für alle in der Schulordnung 4 genannten Schularten der Volksschule.
2 Schulanlagen für Kindergärten sind beitragsberechtigt, sofern diese den Anforderungen der Schulordnung 5 und den Richtlinien des Erziehungsrates 6 genügen.

Artikel 3 Beiträge an pr

ivate Institutionen
1 Private Institutionen, die einem wesentlichen öffentlichen Bedürfnis ent- sprechen und der Öffentlichkeit erhebliche Schullasten abnehmen, können Kantonsbeiträge im Umfange des öffentlichen Interesses erhalten. ___________
1 RB 1.1101
2 RB 3.2131; 3.2134
3 RB 3.2131; 3.2134
4 RB 10.1111
5 RB 10.1111
6 RB 10.1115
2
2 Die Beitragsleistung kann von der Kostenbeteiligung der betroffenen Ge- meinden oder weiterer interessierter Stellen abhängig gemacht werden.
2. Abschnitt: Beitr agsberechtigte Investitionen

Artikel 4 Schulanlage

n a) Arten Der Kanton richtet Beiträge aus an: a) Neubauten sowie den Erwerb von Schulhäusern und Turnhallen samt ihren notwendigen festen inneren Einrichtungen; b) Erweiterungsbauten und wesentliche Änderungen im Inneren eines Gebäudes (Umbauten), die für die Schule eine Verbesserung bedeuten; c) Neu-, Erweiterungs- und Umbau von Aussenanlagen sowie den Erwerb von Turn- und Spielplätzen und von Lehrschwimmbecken, soweit sie dem Schulbetrieb dienen.

Artikel 5 b) Anforderungen

1 Die Schulanlagen sind einfach, zweckmässig und solid zu bauen. Sie müssen den Bedürfnissen des Unterrichtes und insbesondere auch den Anforderungen des kantonalen Baugesetzes 7 entsprechen.
2 Untergeschosse dürfen nur für besondere Unterrichtszwecke verwendet werden.
3 Nicht beitragsberechtigte schulfremde Lokale sind nur zulässig, wenn sie weder der Gesundheit noch dem Unterricht abträglich sind.
4 Beim Bau von Turn- und Spielanlagen sind die eidgenössischen Normalien zu beachten.
5 Der Regierungsrat regelt die Mindestanforderungen an Schulanlagen.

Artikel 6 Anlagekosten

a) beitragsberechtigte Beitragsberec htigt sind folgende Anlagekosten: a) Baukosten b) Vorsondierungen c) Architektenwettbewerbe bis zu 1 Prozent der übrigen beitragsberechtig- ten Kosten d) künstlerischer Schmuck bis zu 1 Prozent der übrigen beitragsberechtig- ten Kosten ___________
7 RB 40.1111
3 e) Landerwerbskosten (einschliesslich Vermessung und Verschreibung) für ein ausreichendes Baugrundstück samt Umschwung zu folgenden An- sätzen 8 : 1. bis zu Fr. 100.— pro m 2 vollumfänglich; 2. von Fr. 101.— bis Fr. 400.— pro m 2 beträgt der beitragsberechtigte Ansatz 50 Prozent; 3. der Fr. 400.— pro m 2 übersteigende Teil der Landerwerbskosten ist nicht beitragsberechtigt; f) Kosten für den Abschluss der Bauversicherungen; 9

Artikel 7 b) nicht beitragsberechtigte

Nicht beitrags berechtigt sind insbesondere: a) provisorische, nicht permanente Bauten; b) Mobiliar und nicht feste Einrichtungen; c) Hauswart- und Lehrerwohnungen; d) Erwerb von Land, soweit es nicht für schulische Zwecke eingesetzt wird; e) Verwaltungskosten und Sitzgelder der Baukommission; 10 f) Kosten der Aufrichte- und Einweihungsfeier; g) Nachtbeleuchtung für Sportanlagen; h) ... 11 i) Bauzinsen 12 k) Gebäude- und Platzunterhalt sowie Reparaturen; l) Aufwendungen für ausserschulische Zwecke wie Vereine, Militär und Zivilschutz.

Artikel 8 13 Höhe der beitragsberechtigten Baukosten

Die Höhe der beitragsberechtigten Baukosten neuer Schulanlagen richtet sich nach den effektiven Kosten, sofern diese die festen Ansätze pro Gebäudeeinheit nicht überschreiten.

Artikel 9 b) Um- und Erw

eiterungsbauten Die Höhe der beitragsberechtigten Baukosten von Um- und Erweiterungs- bauten richten sich nach den effektiven Kosten, sofern diese die festen Ansätze wie bei Neubauten nicht überschreiten. ___________
8 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
9 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
10 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
11 Aufgehoben durch LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
12 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
13 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
4

Artikel 10 Gebäudeeinh

eit (E)
1 Als eine Gebäudeeinheit gelten Schulräume zu mindestens 72 m 2 , näm- lich: a) Normalklassenzimmer zu 72 m 2 b) Handarbeitszimmer c) Fachzimmer d) Werkraum e) Lehrer- und Sammlungszimmer in der Grösse eines Normalklassenzim- mers f) Bibliothek in der Grösse eines Normalklassenzimmers g) Kindergarten.
2 Als mehrere Gebäudeeinheiten oder nur mit Teilen von Gebäudeeinheiten sind zu berechnen 14 : a) Aula und Singsaal 1—2 E b) Eine hauswirtschaftliche Schule mit Küche, Theoriezimmer und sämtlichen reglementarischen Nebenräumen 2 1/4 E c) Naturkundezimmer 1—2 E d) Turnhalle von 10x18x6 m 3 1/2 E e) Turnhalle von 12x24x6 m (Primarschule) 5 1/2 E f) Turnhalle von 15x26x7 m (Oberstufe) 7 1/2 E g) Doppelturnhalle von 22x44x7 m 14 E h) Dreifachturnhalle von 27x45x8 m 20 E i) Lehrschwimmbecken 16,6x8 m 5 1/2 E k) kleinere Lehrer-, Sammlungs-, Bibliotheks- oder Besprechungszimmer 1/4 bis 1/2 E l) Gruppenzimmer, Materialräume 1/4 bis 1/2 E Übergangsbestimmung 15 Die neuen Gebäudeeinheiten nach Artikel 10 Absatz 2 sowie der Beitragsansatz nach Artikel 11 Absatz 2 sind rückwirkend auch auf Neubauten anwendbar, bei denen die Projektgenehmigung und die Zusicherung des Kantonsbeitrages nach dem 9. Februar 1988 erfolgt ist. Die rückwirkende Teuerungsberechnung erfolgt nach der bisher gültigen Regelung.

Artikel 11 Ansatz der Gebäudeeinheit

1 Der Berechnung der Gebäudeeinheiten liegen die Gesamtkosten eines Klassenzimmers zugrunde sowie Verkehrsflächen im Innern, WC-Anlagen, Pausenhallen und übliche Erschliessung. ___________
14 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
15 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
5
2 Der feste Ansatz pro Gebäudeeinheit beträgt bei Normalräumen von 72 m 2 Fr. 270'000.—. 16
3 Der feste Ansatz für kleinere Räume wird prozentual zu denjenigen für Normalräume reduziert.
4 Der Regierungsrat kann ausserordentliche und unvermeidbare bauliche Schwierigkeiten sowie Mehrkosten bei Kleinanlagen und wegen Standort- nachteilen in der Beitragsbewertung angemessen berücksichtigen.
5 Werden Schulanlagen offensichtlich unwirtschaftlich gebaut, können die Kantonsbeiträge gekürzt werden.

Artikel 12 17 Aussenanlagen

1 Bei Aussenanlagen werden 90 Prozent der schulisch bedingten Anlage- kosten als beitragsberechtigte Kosten angerechnet.
2 Bei festmontierten Aussengeräten und notwendigen Einzäunungen gilt die Hälfte der effektiven Kosten als beitragsberechtigt.
Artikel 13 ...
18

Artikel 14 19 Indexierung

Der Ansatz nach Artikel 11 entspricht dem Zürcher Gesamtbaukostenindex (Stand 1. April 1990). Er unterliegt nach Massgabe des Indexes dem Teue- rungsausgleich.
3. Abschnitt: Finanzielle Bestim mungen

Artikel 15 Beschaffung d

er finanziellen Mittel Die finanziellen Mittel für Beiträge nach dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung 20 , nach jenen über den Finanzhaus- halt des Kantons 21 und nach der Gesetzgebung über den Finanzausgleich 22 zur Verfügung gestellt. ___________
16 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
17 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
18 Aufgehoben durch LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
19 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
20 RB 1.1101
21 RB 3.2111
22 RB 3.2131
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Artikel 16 Zusicherung der Beiträge

1 Der Regierungsrat sichert die einzelnen Beiträge zu. Er genehmigt die Schlussabrechnungen.
2 Bei Neu- und Umbauten sowie Erweiterungsanlagen sind Kantonsbeiträge von mehr als Fr. 300 000.— dem Landrat mit besonderer Vorlage zur Ge- nehmigung zu unterbreiten. 23
3 Für Beiträge an private Institutionen gelten die Bestimmungen der Kan- tonsverfassung 24 und der Finanzhaushaltsverordnung 25 .
4 Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht erst nach der Zusicherung durch die zuständige Behörde.

Artikel 17 Auszahlung d

er Beiträge Die zuständige Direktion 26 verfügt die Auszahlung der zugesicherten Bei- träge.
4. Abschnitt: Beit ragsverfahren

Artikel 18 Beizug der zu

ständigen Direktion Die zuständige Direktion 27 ist frühzeitig, spätestens bei der Erarbeitung des Raumprogrammes, beizuziehen.

Artikel 19 Besondere Be

stimmungen
1 Für die Bearbeitung und Ausführung der Projekte ist ein ausgewiesener Baufachmann beizuziehen.
2 Die Bestimmungen der Submissionsverordnung 28 sind anzuwenden. ___________
23 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
24 RB 1.1101
25 RB 3.2111
26 Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziffer 1.1 Bst. i Organisationsreglement (RB 2.3322).
27 Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziffer 1.1 Bst. i Organisationsreglement (RB 2.3322).
28 RB 3.3112
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Artikel 20 Gesuch

1 Für Neu- und Erweiterungsanlagen sind insbesondere das Raumpro- gramm, statistische Unterlagen über die Schülerzahlen, Pläne, der Baube- schrieb, die kubische Berechnung gemäss SIA-Normen, der Landbedarf und die Kostenschätzung nach Baukostenplan in zweifacher Ausfertigung der zuständigen Direktion 29 einzureichen.
2 Für Um- und Erweiterungsanlagen sowie für Aussenanlagen ist zusätzlich eine detaillierte Kostenschätzung oder ein Kostenvoranschlag nach Bau- kostenplan einzureichen, aufgegliedert in subventionierbare und nichtsub- ventionierbare Anlagekosten gemäss Artikel 6 und 7. 30
3 Die zuständige Direktion 31 bestimmt im Einzelfall, welche weiteren Unter- lagen vom Gesuchsteller beigebracht werden müssen.

Artikel 21 Überprüfung

1 Die zuständige Direktion 32 leitet das Gesuch zur Prüfung und Antragstel- lung an die kantonale Schulhausbaukommission. Diese wird vom Regie- rungsrat gewählt.
2 Die Schulhausbaukommission kann weitere Amtsstellen und Experten zur Begutachtung beiziehen.
3 Bei der Beurteilung eines Projektes ist die Kreisschulplanung zu berück- sichtigen.

Artikel 22 Genehmigung

der Projekte
1 Der Regierungsrat genehmigt die Projekte und bestimmt die beitragsbe- rechtigten Kosten.
2 Er kann seinen Beschluss mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Artikel 23 Baubeginn

1 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn das Projekt genehmigt und der Kantonsbeitrag zugesichert ist.
2 In dringenden Fällen kann der Regierungsrat eine vorzeitige Baubewilli- gung erteilen.
3 Zur Kontrolle können vor Baubeginn ein detaillierter Kostenvoranschlag und ein Satz Ausführungspläne im Massstab 1:50 von der zuständigen Direktion einverlangt werden. ___________
29 Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziffer 1.1 Bst. i Organisationsreglement (RB 2.3322).
30 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1990, in Kraft seit 1. April 1991
31 Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziff. 1.1 Bst. i Organisationsreglement (RB 2.3322).
32 Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziff. 1.1 Bst. i Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 24 Projektänderu

ngen
1 Projektänderungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Für geringfügige Änderungen ohne wesentliche Kostenerhöhung kann er diese Befugnis der zuständigen Direktion 33 übertragen.

Artikel 25 Auszahlung

1 Im Rahmen der zugesicherten Kredite können Teilzahlungen geleistet werden.
2 Der Restbetrag des Kantonsbeitrages wird nach genehmigter Schlussab- rechnung ausbezahlt.

Artikel 26 Zw

eckentfremdung Werden Schulanlagen ihrem Zweck entfremdet, muss dem Kanton eine an- teilmässige Rückzahlung geleistet werden; deren Höhe setzt der Regie- rungsrat fest.
5. Abschnitt: S chlussbestimmungen

Artikel 27 Aufhebung bis

herigen Rechts Die Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons Uri an Schulanlagen vom 29. Dezember 1971 wird aufgehoben.

Artikel 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 34 . Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Josef Zgraggen Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
33 Erziehungsdirektion, vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Bst. C Ziff. 1.1 Bst. i Organisationsreglement (RB 2.3322).
34 In Kraft seit 15. Juni 1983 (AB vom 24. Juni 1983).
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