KONKORDAT über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichre... (9.2426)
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KONKORDAT über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

1 KONKORDAT über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirek- toren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirek- toren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971; Stand am
1. Januar 2007 vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971. 1

Artikel 1 Rechtshilfe

1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstrek- kung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der defi- nitiven Rechtsöffnung gewährt.

Artikel 2 Vollstreckbare

Entscheide Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge- schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

Artikel 3 Anforderungen an das Verf

ahren Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öf- fentlichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus- sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein. ___________
1 LRB vom 24.10.1973 betreffend Beitritt des Kantons Uri
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Artikel 4 Nach

weis der Vollstreckbarkeit Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehör- de, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderun- gen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Ver- fügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.

Artikel 5 Prüfung von Amtes w

egen Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.

Artikel 6 Einreden des

Betriebenen Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verjährt ist; c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.

Artikel 7 Beitritt und Rü

cktritt
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesra- tes einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Artikel 8 Inkrafttreten

Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentli- chung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die
3 später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.

Artikel 9 Übergangsbe

stimmung Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 2 be- treffend Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich- rechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 3 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Ar- menunterstützungen dahin. ___________
2 Nr. 9.2427
3 Nr. 20.3446
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