REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältn... (9.2213)
    CH - UR

    REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden

    1 REGLEMENT über die berufsmässige Vertretung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vor richterlichen Behörden (vom 14. Juni 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 38 Absatz 3 der Zivilprozessordnung vom 23. März 1994 (ZPO) 2 , beschliesst:
    1. Abschnitt: Registrierun g
    Artikel 1
    1 Zur Vertretung nach Artikel 38 Absatz 3 ZPO 3 ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.
    2 Registriert wird, wer beruflich Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisatio- nen vertritt, sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber aus- weist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 BGFA 4 sinngemäss erfüllt.
    2. Abschnitt: E intragung ins Register

    Artikel 2 a) Aus

    weise
    1 Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet und über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Bestehen einer Eignungsprüfung.
    2 Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinn- gemäss nach Artikel 8 BGFA 5 . ___________
    1 AB vom 21. Juni 2002.
    2 RB 9.2211
    3 RB 9.2211
    4 SR 935.61
    5 SR 935.61
    2

    Artikel 3 b) Eignungspr

    üfung
    1 Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin nimmt die Eignungsprüfung ab. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichts- schreiberin führt das Protokoll.
    2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Re- gel 45 Minuten dauert.
    3 Die Prüfung erstreckt sich auf das Arbeitsrecht, eingeschlossen die Rechtspflege. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfah- rung des Kandidaten oder der Kandidatin.
    4 Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prü- fung zugelassen.
    5 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 450.–.

    Artikel 4 c) Veröffentlic

    hung Die Eintragung ins Register wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
    3. Abschnitt: Löschun g des Registereintrages

    Artikel 5 a) von Amtes

    wegen oder auf Antrag Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf An- trag der eingetragenen Person.

    Artikel 6 b) Veröffentlic

    hung Die Löschung des Registereintrages wird im Amtsblatt des Kantons Uri ver- öffentlicht.
    4. Abschnitt: Ergänzendes Recht

    Artikel 7 Im Übrigen finden die Best immungen des BGFA

    6 und der Anwaltsverord- nung (AnV) 7 sinngemäss Anwendung. ___________
    6 SR 935.61
    7 RB 9.2321
    3
    5. Abschnitt: Schlussbestimmung

    Artikel 8 Dieses Reg lement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Im Namen des Obergerichtes

    Der Präsident: Rolf Dittli Die Gerichtsschreiberin: Bernadette Häfliger Berger
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