GESETZ über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
GESETZ über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 25. November 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Artikel 1 Grundsatz
Der Kanton Uri gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesge - setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung (ELG) 3 , soweit dieses Gesetz nicht weitergehende Leis - tungen vorsieht.
2. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Artikel 2 Durchführung
1 Die Durchführung obliegt der Ausgleichskasse des Kantons Uri. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten gehen zulasten des Kantons.
2 Der Geschäftsbetrieb, die Buchführung und die Aufsicht richten sich nach den für die Ausgleichskasse massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften.
Artikel 3 Verfahren
Soweit das ELG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 4 .
1 AB vom 19. Oktober 2007
2 RB 1.1101
3 SR 831.30
4 SR 830.1 1
Artikel 4 Rechtsschutz
Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des ATSG.
3. Abschnitt: Finanzierung
Artikel 5 Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.
4. Abschnitt: Strafbestimmungen
Artikel 6
1 Es gelten die Strafbestimmungen des ELG.
2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Strafrechtspflege.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 7 Subsidiäres Recht
Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und die Ausführungsbestim - mungen dazu nichts anderes vorsehen, finden die für die AHV geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
Artikel 8 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
1 Der Landrat erlässt eine Verordnung, die dieses Gesetz näher ausführt. Er bezeichnet insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.
2 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und die Ausführungsbestim - mungen dazu.
Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 5 wird aufgehoben.
5 RB 20.2421
2
Artikel 10 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist vom Bund zu genehmigen 6 .
2 Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Markus Stalder Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
6 Vom Bund genehmig am 14. November 2007. 3
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