GESETZ über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (20.2421)
CH - UR

GESETZ über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

GESETZ über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 25. November 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 1 Grundsatz

Der Kanton Uri gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesge - setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung (ELG) 3 , soweit dieses Gesetz nicht weitergehende Leis - tungen vorsieht.
2. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Artikel 2 Durchführung

1 Die Durchführung obliegt der Ausgleichskasse des Kantons Uri. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten gehen zulasten des Kantons.
2 Der Geschäftsbetrieb, die Buchführung und die Aufsicht richten sich nach den für die Ausgleichskasse massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften.

Artikel 3 Verfahren

Soweit das ELG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 4 .
1 AB vom 19. Oktober 2007
2 RB 1.1101
3 SR 831.30
4 SR 830.1 1

Artikel 4 Rechtsschutz

Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des ATSG.
3. Abschnitt: Finanzierung
Artikel 5 Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.
4. Abschnitt: Strafbestimmungen
Artikel 6
1 Es gelten die Strafbestimmungen des ELG.
2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Strafrechtspflege.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 7 Subsidiäres Recht

Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und die Ausführungsbestim - mungen dazu nichts anderes vorsehen, finden die für die AHV geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

Artikel 8 Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1 Der Landrat erlässt eine Verordnung, die dieses Gesetz näher ausführt. Er bezeichnet insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.
2 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und die Ausführungsbestim - mungen dazu.

Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 5 wird aufgehoben.
5 RB 20.2421
2

Artikel 10 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist vom Bund zu genehmigen 6 .
2 Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Markus Stalder Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
6 Vom Bund genehmig am 14. November 2007. 3
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