EINFÜHRUNGSREGLEMENT zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer... (70.2322)
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EINFÜHRUNGSREGLEMENT zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

EINFÜHRUNGSREGLEMENT zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenreglement; RiskR) (vom 20. August 2013 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten 2 sowie

Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung

3 beschliesst:

Artikel 1 Bewilligung

1 Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion.
2 Die Sicherheitsdirektion vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bundesge - setzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivi - täten übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht anderen Instanzen vorbe - halten sind.

Artikel 2 Interkantonale Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder privatrechtlich organi - sierten Verbänden den Vollzug regeln.

Artikel 3 Rechtspflege

1 Verfügungen der Sicherheitsdirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
1 AB vom 30. August 2013
2 SR 935.91
3 RB 1.1101 1
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 4 .

Artikel 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Reglemente werden aufgehoben:
a) Reglement vom 19. Juli 1982 für die Bergführer und Führeranwärter im Kanton Uri 5 ;
b) Reglement vom 14. Juni 1973 für Rettungs- und Bergungskolonnen im Kanton Uri 6 ;
c) Tarife vom 21. November 1994 für Bergführer und Bergführeranwärter im Kanton Uri 7 .

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Dittli Der Kanzleidirektor: Roman Balli
4 RB 2.2345
5 RB 70.2322
6 RB 70.2323
7 RB 70.2325
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