Leistung der Amtseide
Leistung der Amtseide (LGB vom 2. Mai 1869 1 ; Stand am 2. Mai 1869) Die Landsgemeinde des Kantons Uri, beschliesst: Alle durch das Gesetz geforderten Amtseide sind durch die betreffenden Beamten während der jedesmaligen Amtsdauer nur einmal zu leisten.
1 in Kraft getreten mit Annahme an der Landsgemeinde vom 2. Mai 1869 (AB vom
6. Mai 1869) 1
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