VERORDNUNG über die Strafvollzugsform der gemeinnützigen Arbeit
1 über die Strafvollzugsform der gemeinnützigen Arbeit (vom 13. Dezember 2000) 1) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 397 bis Absatz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 2) , Artikel 3a und 6 der Verordnung 3 vom 16. Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3) 3) und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 4) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Begriff und Zulassung
1 Als gemeinnützig im Sinne dieser Verordnung gilt eine Arbeit, die unent- geltlich zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse oder von hilfsbedürftigen Personen geleistet wird.
2 Die zuständige Direktion 5) bestimmt, welche Einrichtungen für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zugelassen werden.
Artikel 2 Grundsatz
1 Durch gemeinnützige Arbeit können Haft-, Gefängnis- und Einschlies- sungsstrafen bis zu drei Monaten, nicht aber Umwandlungsstrafen, vollzo- gen werden.
2 Massgeblich ist die von der urteilenden Behörde ausgesprochene Straf- dauer ohne Abzug von Untersuchungshaft oder bereits erstandenen Teilstra- f en. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt.
3 Die gemeinnützige Arbeit ist neben der ordentlichen Arbeit oder Aus- bildung zu Lasten der Freizeit oder der Ferien der verurteilten Person zu leisten. Sie ist auch bei Arbeitslosigkeit möglich. 1) AB vom 22. Dezember 2000. 2) SR 311.0 3) SR 311.03 4) RB 1.1101 5) J ustizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 meinnützige Arbeit zu verbüssen.
Artikel 3 Vo r aussetzungen Die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit setzt voraus, dass: a) die verurteilte Person ein entsprechendes Gesuch stellt; b) die verurteilte Person die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten bereit ist; c) die verurteilte Person körperlich und geistig in der Lage ist, die ge- meinnützige Arbeit neben der ordentlichen Arbeit oder Ausbildung zufrie- denstellend und zweckentsprechend zu leisten; d) eine geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich zur Verfügung steht.
Artikel 4 Anrechnung und Vollzugsdauer
1 Einem Tag Freiheitsentzug entsprechen vier Stunden gemeinnützige Ar- beit. Arbeitsweg und Essenspausen werden nicht angerechnet.
2 Die gemeinnützige Arbeit ist in einem festgelegten Zeitraum zu leisten, der zwölf Monate nicht übersteigen soll. In der Regel sind pro Woche mindes- tens zehn Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
3 Der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf der verurteilten Person darf durch den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit nicht gänzlich beseitigt wer- den.
Artikel 5 K osten und Haftung
1 Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für die Arbeitskleidung, den Arbeitsweg und die Verpflegung.
2 Für Schäden, die die verurteilte Person im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit schuldhaft verursacht, haftet der Kanton vorbehältlich der bestehen- den Versicherungen. Er kann auf die verurteilte Person zurückgreifen.
3 Der Kanton versichert die verurteilte Person gegen die Folgen von Unfäl- len, soweit sie nicht bereits über eine ausreichende Versicherung verfügt.
2. Abschnitt: V erfahren
Artikel 6 Gesuch
1 Mit der Ankündigung des Strafvollzuges macht die zuständige Direktion 1) die verurteilte Person auf die Möglichkeit des Vollzugs in Form der ge- meinnützigen Arbeit aufmerksam. 1) J ustizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
3 nerhalb von zehn Tagen nach der Ankündigung des Strafvollzugs schriftlich bei der zuständigen Direktion 1) einzureichen.
Artikel 7 Entscheid
1 Die zuständige Direktion 1) prüft das Gesuch, bespricht mit der verurteilten P erson und der Einrichtung, für die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist, die V ollzugsmodalitäten, namentlich den Vollzugstermin, die Art der zu verrich- tenden Arbeit und die Arbeitszeit. Anschliessend entscheidet sie schriftlich über das Gesuch.
2 Wird das Gesuch abgelehnt, erfolgt der ordentliche Strafvollzug.
Artikel 8 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 2) .
3. Abschnitt: Überwachung, Widerruf und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit
Artikel 9 Bezeichnung der Einsatzbetriebe
1 Die zuständige Direktion 1) schliesst mit dem Einsatzbetrieb eine Vereinba- r ung ab. Diese bezeichnet insbesondere die Person, die innerhalb des Ein- satzbetriebes für die Leitung und Überwachung der Arbeit verantwortlich ist.
2 Der Einsatzbetrieb meldet Unregelmässigkeiten bei der Ausführung der gemeinnützigen Arbeit unverzüglich der zuständigen Direktion 1) .
3 Die zuständige Direktion 1) kann im Einsatzbetrieb Kontrollen durchführen.
Artikel 10 Widerruf und Vollzug der Reststrafe
1 Die zuständige Direktion 1) widerruft die Bewilligung für gemeinnützige Ar- beit und ordnet den ordentlichen Vollzug der Reststrafe an, wenn die verur- teilte Person: a) ohne ausreichende Begründung der zugewiesenen Arbeit fernbleibt oder auferlegte Weisungen nicht einhält; b) trotz Mahnung des Einsatzbetriebes oder der zuständigen Direktion 1) mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, welche billiger- w eise gestellt werden können; c) durch anderes schuldhaftes Verhalten die Weiterbeschäftigung für den Einsatzbetrieb unzumutbar macht; 1) J ustizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) RB 2.2345
4 zichtet.
2 Erfolgt der Widerruf ohne grobes Verschulden der verurteilten Person, so kann die Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft oder des tageweisen V ollzuges verbüsst werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. In den übrigen Fällen ist die Reststrafe im Normalvollzug zu verbüssen.
Artikel 11 Beendigung der gemeinnützigen Arbeit Der Einsatzbetrieb bescheinigt der zuständigen Direktion 1)
die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 12 Anwendbarkeit Diese Verordnung ist bei Strafen anwendbar, die ab dem 1. Mai 2001 rechts- kräftig werden.
Artikel 13 Änderung bisherigen Rechts ... 2)
Artikel 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes 3) .
3 Sie tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Caspar Walker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 1) J ustizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt. Vom EJPD Bewilligung nach Art. 1 Abs. 2 VStGB 3 (SR 311.03) für die Erhöhung von sechs auf zwölf Monate nicht erteilt am 13. Juni 2001. 3) V om EJPD Bewilligung nach Art. 3a VStGB 3 (SR 311.03) erteilt am 13. Juni 2001.
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