Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Anhang 2: Entschädigung der Gemeinden für die Benützung der Schutzanlagen)
Kantonale Zivilschutzverordnung Anhang 2 Stand: 1. November 2006 9 ANHANG 2 ZUR ZIVILSCHUTZVERORDNUNG Entschädigung der Gemeinden für die Benützung der Schutzanlagen Art der Benützung Umfang Pauschale je Tag in Fr. Grund-, Zusatz- und Spezia- listenausbildung bis 30 Per- sonen Nur KP-Bereich (ohne Übernachtung) 60.– Grund-, Zusatz- und Spezia- listenausbildung für mehr als 30 Personen KP und Bereitstel- lungsanlage (inbegrif- fen Übernachtung) 100.– Zuschlag für Ausbildungs- schutzräume 20.– Kaderausbildung im Klassen- verband bis 30 Personen Nur KP-Bereich (ohne Übernachtung) 60.– Kaderausbildung im Klassen- verband für mehr als 30 Per- sonen Nur KP-Bereich (inbe- griffen Übernachtung) 80.–
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