VERORDNUNG über die landwirtschaftliche Ausbildung (60.1121)
CH - UR

VERORDNUNG über die landwirtschaftliche Ausbildung

1 VERORDNUNG über die landwirtschaftliche Ausbildung 1 (LRB vom 30. Juni 1971; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 7 und 59 lit. e der Kantonsverfassung, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förde- rung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirt- schaftsgesetz), der eidgenössischen Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen und der eidgenössi- schen Verordnung vom 1. Juni 1956 über die hauswirtschaftliche Ausbil- dung der Bäuerinnen, beschliesst: I. Allgemeines

Artikel 1 2 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die landwirtschaftliche Ausbildung. Sie erstrebt die fachliche Ertüchtigung des landwirtschaftlichen Berufsstandes.
2 Dazu dienen insbesondere: Berufslehre, Berufsschule und Lehrabschlussprüfungen, Fachschulen, Berufs- und Meisterprüfung, Vortrags-, Kurs- und Stipendienwesen.

Artikel 2 3 Vollzugsorgane

Vollzugsorgane sind: Regierungsrat, Erziehungsdirektion, Kantonale Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung (Berufsbil- dungskommission), ___________
1 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000).
2 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000).
3 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000).
2 Kantonales Amt für Berufsbildung, Hauptvereine und Berufsverbände.

Artikel 3 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über die Ausbildung in der Landwirtschaft. 4
2 Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Befugnisse: — Wahl der Berufsbildungskommission, — Genehmigung von Reglementen.

Artikel 4 Erziehungsdir

ektion Die Erziehungsdirektion ist für den Vollzug in bezug auf Berufslehre, Berufs- schule, Lehrabschlussprüfungen, Fachschulen, Berufs- und Meisterprüfun- gen und Stipendienwesen zuständig.
Artikel 5 5

Artikel 6 Berufsbildung

skommission
1 Die Berufsbildungskommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Präsident ist in der Regel der Vorsteher der Landwirtschaftsdirektion.
2 Die Berufsbildungskommission betreut unter der Aufsicht der Erziehungs- direktion die gesamte Ausbildung in der Landwirtschaft und im bäuerlichen Haushalt.
3 Sie hat insbesondere folgende Befugnisse: — Erlass von Lehrplänen für die Berufs- und Fachschulen; — Koordination der Berufs- und Fachschulen sowie der Schulgutsbetriebe mit der praktischen Ausbildung und Beratung; — Berichterstattung über die örtliche Durchführung von Berufslehre, Berufs- schule, Lehrabschlussprüfungen und Berufsprüfungen sowie über Fach- schulen und Meisterprüfungen, sofern durch Reglemente nicht andere Organe bezeichnet sind; — Unterbreiten von Verbesserungs- und Änderungsvorschlägen an die Er- ziehungsdirektion; — Aufsicht über die Berufs- und Fachschulen; — Wahl der Prüfungsexperten; — Entscheid über Straffälle und Beschwerden gemäss Artikel 16 dieser Verordnung. ___________
4 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000).
5 Aufgehoben durch LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000).
3
4 Sie kann für bestimmte Aufgaben, insbesondere für die Aufsicht über die Berufs- und Fachschulen, Subkommissionen bilden.

Artikel 7 Kantonales

Amt für Berufsbildung Das kantonale Amt für Berufsbildung erledigt die administrativen Arbeiten für die Berufsbildungskommission und registriert die Lehrverträge und die anerkannten Lehrbetriebe.

Artikel 8 Hauptvereine,

Berufsverbände Die Hauptvereine und die schweizerischen Berufsverbände führen die Be- rufslehren, Lehrabschlussprüfungen und Berufsprüfungen durch, sofern dies mit dem Regierungsrat vereinbart wurde. II. Berufslehre

Artikel 9 Land

wirtschaftliche Berufslehre, bäuerliche Haushaltlehre Der Regierungsrat überträgt: — die Berufslehre in der Landwirtschaft nach den Bestimmungen der eid- genössischen Verordnung über das Bildungs- und Versuchswesen dem Schweizerischen Landwirtschaftlichen Verein; — die bäuerliche Haushaltlehre nach den Bestimmungen der eidgenössi- schen Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerinnen der kantonalen Hausdienstkommission.

Artikel 10 Lehren und Lehrabschlusspr

üfung in landwirtschaftlichen Spezialberufen Die Durchführung der Berufslehren und der Lehrabschlussprüfungen für landwirtschaftliche Spezialgebiete wie insbesondere Käserei, Molkerei, Obstbau, Geflügelzucht und Gemüsegärtnerei obliegt den schweizerischen Berufsverbänden. III. Berufsschulen

Artikel 11 Organisation

1 Der Kanton führt mit Unterstützung des Bundes und der Gemeinden regio- nale oder zentrale landwirtschaftliche Berufsschulen.
2 Der Kanton kann, mit Unterstützung des Bundes und unter Beizug der Wohngemeinde, Berufsschulen für die bäuerliche Hauswirtschaft errichten oder diese Ausbildung zusammen mit andern Kantonen ermöglichen.
4
3 Für die Organisation und die Kostenaufteilung können die Bestimmungen der Schulordnung über die Fortbildungsschulen sinngemäss angewendet werden.
4 Der Arbeitgeber hat den Schülern der landwirtschaftlichen Berufsschule die für die Erfüllung der Schulpflicht nötige Zeit freizugeben und den halben Lohn auszuzahlen.

Artikel 12 Unterricht

Der Unterricht an den landwirtschaftlichen Berufsschulen erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Bundes, wobei in bezug auf die Zahl der Unter- richtsstunden die Minimalanforderungen gelten.

Artikel 13 Schulorte

1 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Berufsbildungskommissi- on die Schulorte.
2 Die Erziehungsdirektion schliesst mit den Schulorten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, Verträge über die Benutzung der Schulräume ab. Dabei gelten die Bestimmungen der Schulordnung sinn- gemäss.

Artikel 14 Obligatorium

1 Der Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule ist für die in der Land- wirtschaft tätigen Jünglinge vom 15. bis 17. Altersjahr obligatorisch.
2 Über Ausnahmefälle entscheidet die Erziehungsdirektion.

Artikel 15 Lehrkräfte

1 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag der Berufsbildungskommission die Berufsschullehrer und -lehrerinnen.
2 Die Berufsschullehrer und -lehrerinnen haben sich über eine umfassende pädagogisch-methodische Ausbildung und über genügende Fachkenntnisse auszuweisen. Für den berufskundlichen Unterricht an der landwirtschaftli- chen Berufsschule wird in der Regel mindestens das Patent eines Primar- lehrers oder das Diplom eines Agrotechnikers verlangt.
3 Die Berufsschullehrer für den berufskundlichen Unterricht haben die Lehr- betriebe in ihrem Schulkreis periodisch zu besuchen. Allfällige Missstände sind der Berufsbildungskommission zu melden.

Artikel 16 Rechtliche Be

stimmungen Die Strafbestimmungen und Rechtsmittel der Schulordnung finden sinnge- mässe Anwendung.
5 IV. Fachschulen Kantonale Bauernschule

Artikel 17 Organisation

1 Der Kanton führt als landwirtschaftliche Fachschule die «Kantonale Bau- ernschule» in Seedorf.
2 Die Wahl des Schulleiters und der hauptamtlichen Lehrkräfte erfolgt durch den Regierungsrat, während die nebenamtlichen durch die Berufsbildungs- kommission gewählt werden.
3 Die Organisation der Schule und die Aufgabe der einzelnen Organe regelt der Regierungsrat in einem Reglement.

Artikel 18 Finanzielles

1 Die Schüler entrichten Schul- und Pensionsgelder, deren Höhe vom Re- gierungsrat festgesetzt wird.
2 Für zusätzliche Leistungen wie Bücher, Versicherung usw. werden die Schüler speziell belastet.
3 Das Defizit übernimmt der Kanton. Kantonale Bäuerinnenschule

Artikel 19 Organisation des

Schulbetriebes
1 Der Kanton unterstützt als Fachschule für Bäuerinnen die Bergheimat- schule in Gurtnellen.
2 Das Reglement der «Kantonalen Bauernschule» ist sinngemäss anwend- bar. Spezialfachschulen und Techniken

Artikel 20 Fachschulen

und Techniken für Spezialzweige Der Kanton kann Fachschulen und Techniken für Spezialzweige unterstüt- zen.
6 V. Ber atungsdienst
Artikel 21–24 6 VI. V ortrags-, Kurs- und Stipendienwesen

Artikel 25 Unterstützung

1 Der Kanton fördert und unterstützt die Fachschulen, Zentralstellen und Be- rufsorganisationen bei der Durchführung von Vorträgen, Kursen und Wett- bewerben, welche der Förderung der Landwirtschaft in technischer und be- triebswirtschaftlicher Hinsicht dienen.
2 In der Regel gilt die Subventionierung durch den Bund als Voraussetzung für einen Kantonsbeitrag.

Artikel 26 Stipendien

1 Die Gewährung von Stipendien richtet sich nach der Stipendienverord- nung des Kantons.
2 Die Gewährung von Stipendien für die Ausbildung zum Ingenieur-Agro- nom, Fachlehrer, Kulturingenieur, zur Lehrerin für die Bäuerinnenschule so- wie zum Agrotechniker richtet sich im übrigen nach den entsprechenden Bundesvorschriften. VII. S chlussbestimmungen

Artikel 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Landrat und durch den Bundesrat in Kraft 7 .
2 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbe- sondere die Verordnung vom 8. März 1939 betreffend die Errichtung einer kantonalen Land- und Alpwirtschaftlichen Winterschule in Altdorf, sind auf- gehoben. Altdorf, den 30. Juni 1971 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Hans Zurfluh Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
6 Aufgehoben durch LRB vom 24. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 2. Juni 2000).
7 mit Publikation im AB vom 19. August 1971
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