VERORDNUNG zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
VERORDNUNG zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (vom 19. Dezember 1984; Stand am 1. Januar 1985) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) 1 und auf
Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Bewilligungsgründe und Beschränkungen
Artikel 1 Kantonale Bewilligungsgründe
1 Zusätzlich zu den Bewilligungsgründen nach Artikel 8 BewG wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient:
a) einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert 3 ;
b) einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern 4 ;
c) einer natürlichen Person als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents in Orten, die zur Förderung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen 5 .
2 Der Regierungsrat hält in einem Reglement jene Orte fest, die zur Förde - rung des Fremdenverkehrs des Erwerbs von Ferienwohnungen oder Wohn - einheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen 6 .
1 SR 211; 212.41
2 RB 1.1101
3 Art. 9 Abs. 1 Bst. b BewG
4 Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewG
5 Art. 9 Abs. 2 BewG
6 Art. 9 Abs. 3 BewG 1
Artikel 2 Kantonale Beschränkung
Bei Einheiten von Ferienwohnungen im Stockwerkeigentum und bei Wohn - einheiten in einem Apparthotel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung darf der Grundstückerwerb durch Personen im Ausland 50 Prozent der gesamten Wohnfläche nicht übersteigen 7 .
Artikel 3 Gemeindliche Beschränkungen
Die Einwohnergemeindeversammlung kann durch Rechtsvorschrift weiter - gehende Einschränkungen einführen im Sinne von Artikel 13 BewG. Solche Rechtserlasse sind dem Regierungsrat und dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen.
2. Abschnitt: Kontingentierung
Artikel 4 Verteilung des Jahreskontingents
Die Bewilligungsbehörde verteilt das jährliche Kontingent für Ferienwoh - nungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel auf die Gemeinden. Sie berücksichtigt dabei die gemeindlichen Beschränkungen 8 .
Artikel 5 Ausschluss eines Rechtsanspruchs
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen Kontingent. Vorbehalten bleiben Härtefälle nach Artikel 8 Absatz 3 BewG.
Artikel 6 Verfall der Grundsatzbewilligung
1 Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilli - gungen) verfallen, wenn nicht innert drei Jahren um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.
2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist ausnahmsweise und aus wich - tigen Gründen erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum ersucht.
7 Art. 13 Abs. 1 Bst. c BewG
8 Art. 11 Abs. 4 BewG
2
3. Abschnitt: Behörden
Artikel 7 Bewilligungsbehörde
Die Volkswirtschaftsdirektion ist Bewilligungsbehörde im Sinne von
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe
a BewG.
Artikel 8 Beschwerdeberechtigte Behörde
Die Justizdirektion ist beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe
b BewG.
Artikel 9 Beschwerdeinstanz
Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c BewG.
Artikel 10 Gerichtliche Behörden
1 Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im Sinne von
Artikel 27 BewG sind beim zuständigen Landgericht im ordentlichen Verfahren anhängig zu machen.
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kanto - nale Strafrechtspflege 9 .
4. Abschnitt: Verfahren
Artikel 11 Gesuch
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Artikel 12 Kosten
Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach der Gebührenver - ordnung 10 .
9 RB 2.3221; 3.9222
10 RB 3.2512 3
5. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Artikel 13 Statistik
Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz und der kanto - nalen Bewilligungsbehörde alle Angaben, die zur Führung und Veröffentli - chung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendig sind 11 .
Artikel 14 Depositenstelle
Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Urner Kantonalbank 12 .
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 12. Juni 1961 zum Bundesbeschluss vom
23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 13 wird aufgehoben.
Artikel 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist vom Bundesrat zu genehmigen 14 .
2 Sie unterliegt dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Oswald Ziegler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
11 Art. 24 Abs. 3 BewG; Art. 20 Abs. 2 BewV
12 Art. 11 Abs. Bst. h BewV (AS 1984 S. 1164)
13 RB 9.5121
14 Vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1985
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